Luftnummer – Erfahrungen mit der jW

Eine Freie berichtet über ihre jW-Erfahrungen mit verunstalteten Texten und miesem Zeilengeld

Nichts gegen die „junge Welt“ (jW) und ihren Feuilletonredakteur Alexander R.! Boten beide doch die Gelegenheit, einen Honorar- und Urheberrechtsstreit gegen sie zu führen, der viel zu selten vorkommt.

Willige Autoren können es bezeugen: die jW zahlt 26 Cent die Zeile – mit enormer Verspätung. „Zwar hat sich in der Buchhaltung eine Zahlungsverzögerung von bis zu vier Monaten ergeben“, nennt der Redakteur diese Sittenwidrigkeit und setzt hinzu: „Nach Rücksprache mit der Chefredaktion gilt das für Ihren Fall aber nicht.“

Was war passiert? Im September 2003 hatte die jW einen Artikel zum Dokumentarfilm „Russenbus“ von Irina Roerig und Axel Brandt gedruckt. Schon auf den ersten Blick war klar, dass sich da einer über den eingereichten Text hergemacht hatte, wie man es nur von Leuten kennt, die ihren Redaktionssitz als probaten Profilierungsposten verstehen. Selbst im Zeitungsgewerbe kriegt man eine solche Textverunstaltung nicht alle Tage zu Gesicht.

Nach Klärung, dass der Online-Artikel nicht gegen eine von der Autorin „autorisierte Fassung zu ersetzen“ (jW-Vorschlag), sondern zu entfernen sei (Forderung der Autorin), war die Sache Mitte Februar endlich klagereif. Der Verdi-Rechtsschutz war bewilligt, und nun mußte die Autorin sich über die jW-Version ihres Artikels hermachen und akribisch jede Sinnentstellung belegen. Heraus kamen fünf engbeschriebene Seiten, die als „Auflistung der urheberechtlichen Eingriffe“ in die Klageschrift eingefügt wurden. Von 68 Sätzen waren nur 13 kurze gänzlich unberührt geblieben. Bei allen anderen waren erhebliche sprachliche und in mindestens fünf Fällen gravierende inhaltliche Veränderungen vorgenommen worden. Die Autorin notierte: „Neben der Schwere und der Zahl der Eingriffe, die zu einer Aussageveränderung geführt haben, wurde der gesamte sprachliche Tenor verletzt. Die Sprachführung, die behutsam die Poesie des Films nachvollziehbar zu machen trachtet, wurde durch einen durchweg selbstgewissen und an einigen Stellen sogar naßforsch-herablassenden Ton ersetzt. Die Protagonisten, die mit Respekt und vorsichtig beschrieben worden sind, werden abschätzig und mißgünstig dargestellt. An die Stelle des Versuchs, das Besondere dieses Kunstwerks zu erschließen, ist eine kaltschnäuzige und flache Apodiktik getreten.“

Prozess gewonnen

Für die Urheberrechtsverletzung wurde ein Schmerzensgeld von mindestens 250 Euro eingeklagt. Wegen des Honorars wurde – neben möglichem Sachverständigengutachten – auf den „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten“ zurückgegriffen; wohl wissend, dass dieser nicht auf die Autorin zutrifft. Laut Tariftabelle waren für das Erstdruckrecht 0,67 Euro pro Zeile (Auflage bis 25.000) anzusetzen, zzgl. 25 % für eine Kunstkritik und 10 % für die Internet-Zweitverwertung, so dass sich für 227 Zeilen 229,40 Euro ergaben, wovon die jW gerade mal ein Viertel gezahlt hatte (59,02 Euro).

Zwar hatte das von der Autorin beigesteuerte Konvolut ihren Anwalt Helmuth Meyer-Dulheuer überzeugt, nicht abzusehen war jedoch, ob das Gericht dieser Einschätzung folgen würde. Beim Termin im Juni 2004 vor dem – für Urheberrecht zuständigen – Amtsgericht Charlottenburg war dann zu vernehmen, wie die Richterin zur Beklagten (die in Person ihres Geschäftsführers erschienen war) sagte, dass „nicht im Ernst bestritten werden“ könne, dass es sich um „ganz gravierende Eingriffe“ handele und die Sache mit der Luftnummer z. B. „ganz ohne Zweifel komplett sinnentstellend“ sei.

Die Luftnummer war eine Erfindung des jW-Redakteurs. Hieß es ursprünglich: „Wie der Akkordeonspieler mithilfe von Luft und Mechanik Töne erzeugt, so lassen die Filmemacher einzelne Akkorde vom Leben erklingen. Im russischen Wort für Luft (wósduch) ist das Wort Geist (duch) enthalten.“, so machte der Redakteur daraus: „Jedes Akkordeon ist für eine Luftnummer gut, aber im russischen Wort für Luft (wósduch) ist auch das Wort Geist (duch) enthalten.“

Der Verstoß gegen § 97 Abs. 2 UrhG war damit erwiesen. Zur Bezifferung des ortsüblichen Zeilengeldes jedoch, so die Richterin, bedürfe es eines Gutachtens. Damit hat sie insofern Recht, als bis heute kein verbindlicher Vergütungsmaßstab für normale freie Journalisten existiert. Ein Gutachten, so die Richterin, koste jedoch mindestens 500 Euro – worauf die Beklagte es vorzog, keinen Antrag zu stellen, und zur Zahlung von 170,38 Euro Resthonorar und 250 Euro Schmerzensgeld verurteilt wurde (Az. 215 C 93/04).

Fazit: 1. Wer sich wehrt, hat auch mal Erfolg. 2. Nur das gegnerische Einknicken vor Gericht hat das fast schon greifbare Gutachten vereitelt. Ansonsten nämlich hätte es dieser kleine Prozeß noch geschafft, dass es mal eine halbwegs verbindliche Aussage zum Zeilenhonorar gibt. 3. Die jW wird weiter ihren „Haustarif“ zahlen – zzgl. Säumniszuschlag. Dazu passt, dass sie auf einem Versäumnisurteil bestand. Das kostet zwar dreimal so viel Gerichtsgebühren wie ein Anerkenntnisurteil, um jedoch an ihrer miesen Zahlungspraxis und Mißachtung von Autorenrechten offiziell festhalten zu können, wich die Zeitung dies eine Mal von ihrer Sparsamkeit ab.


Beispielurteil

Das Berliner Gericht sah sich nicht imstande, angesichts der 26 Cent der jW das verkehrsübliche Zeilenhonorar für Freie zu bestimmen (§ 632 BGB). Dagegen hat das Amtsgericht Hamburg bereits in einem 20 Jahre zurückliegenden Rechtsstreit festgelegt (Az. 36 c 591 / 84), dass die von einem Stadtmagazin (Auflage 60.000) gezahlten 50 Pfennig „lächerlich“ seien, und taxierte als übliches Zeilenhonorar mindestens 2 DM, für bestimmte Textsorten sogar 3 DM (feder 8 / 87 S. 3).
CK

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