Aufforderung zur Tarifverhandlung für Filmschaffende
Die Filmproduktionswirtschaft befindet sich seit zwei Monaten in einem tariflosen Zustand. Deshalb hat ver.di Anfang März allen Verbänden der Film- und Fernsehproduzenten die Wiederaufnahme der Tarifgespräche angeboten. Die Verhandlungen waren am 1. Februar gescheitert, weil die Produzenten-Verbände die Beteiligung an den Sozialversicherungsabgaben für einzurichtende Zeitkonten abgelehnt und eine dreijährige Nullrunde bei den Filmgagen gefordert hatten.
Auf dem Tisch liegt nun ein Vorschlag von ver.di, der bis Ende Mai zu einem Tarifergebnis führen könnte. Kern ist die sofortige Einführung von Zeitkontoregelungen für auf Produktionsdauer Beschäftigte Film- und Fernsehschaffende. Außerdem sollen bis zum endgültigen Abschluss eines neuen Tarifwerkes also bis spätestens zum 31. Mai 2005 die alten Tarifverträge inkl. der Gagentabelle wieder in Kraft gesetzt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten will bis zum 8. April erklären, ob sie unter diesen Prämissen wieder verhandelt. Ein erster Termin könnte dann der 15. April sein. Dem Verband Deutscher Spielfilmproduzenten und dem Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten ist der gleiche Vorschlag übermittelt worden.
Informationen:
Nach intensiver Beratung im Tarifausschuss der Filmschaffenden hat ver.di ein optimiertes Zeitkontomodell entwickelt. Dies erfolgte angesichts des drohenden Countdowns bis Ende Januar 2006, ab dem zurückschauend auf die letzten zwei Jahre nur dann noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, wenn 360 Beschäftigungstage angesammelt worden sind. Zusätzlich fordert ver.di eine Gagenerhöhung von 10 %, die nach einem Stufenplan innerhalb von drei Jahren erfolgen soll. Seit 2001 haben sich die Mindestgagen nicht verändert.
ver.di rät derzeit, in individuellen Vertragsverhandlungen Gagen nach der bisherigen Gagentabelle zu vereinbaren. Außerdem ist auf die Arbeitszeit in der Produktion zu achten. Das geltende Gesetz sieht tägliche Höchstarbeitszeiten von in der Regel acht und von zehn Stunden nur im Ausnahmefall vor.
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