Eine Stadtverwaltung darf von der Presse für Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben keine Gebühren erheben. Dies stellt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 2006 (Az.: 11 K 2574/06) klar. Geklagt hatte der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen als Herausgeber seiner Verbandzeitschrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede.
Die Redaktion der Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift „Der Steuerzahler“, hatte im Rahmen ihrer jährlichen Umfrage an die 396 nordrheinisch-westfälischen Kommunen auch die betreffende Stadtverwaltung um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gebeten.
Die Auskünfte bekam sie, danach aber dafür einen Bescheid über eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 Euro. Nachdem der Widerspruch hiergegen erfolglos blieb, erhob der Steuerzahlerbund Klage, der vom Verwaltungsgericht stattgegeben wurde. Die Gebührenerhebung sei im vorliegenden Fall durch die vorrangigen presserechtlichen Normen ausgeschlossen, führt die 11. Kammer des Gerichts in den Entscheidungsgründen aus. Danach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen.