„Mitsprache. Nur über meine Leiche“, schrieb der Verlagsleiter und …

Vereinbarungen mit Autoren sind für Hamburger Verlag Die Hanse nicht verbindlich

Mit einer aufwendigen Kampagne sind im vergangenen Jahr zahlreiche Verleger gegen das neue Urhebervertragsgesetz zu Felde gezogen. Einige derer, die da so vehement protestierten, weisen durch ihren alltäglichen Umgang mit Autoren und Fotografen aber selbst eindrucksvoll nach, wie dringlich es verbindlicher Regelungen zur Wahrung der Urheberrechte Kreativer bedarf. Ein Beispiel: der Verlag Die Hanse.

„Wer definiert das Mitspracherecht. Nein. Soweit darf man nicht gehen. (…) Nur über meine (…) Leiche!“ Mit diesem handschriftlichen Vermerk fixierte der Verlagsleiter des Hamburger Verlages Die Hanse, Dieter Schöneborn, was er davon hält, wenn Autoren nach Ablieferung des Manuskripts über die Gestaltung ihres Buches mitreden wollen: nichts. Weil der Autor ohne Zugeständnisse dem Verlag sein Werk aber nicht zur Verfügung gestellt hätte, verpflichtete Verlagsleiter Schöneborn sich vertraglich, „den Autor bezüglich Ausstattung, Umschlaggestaltung und Ladenpreis zu informieren und seine Meinung einzuholen“. Eine eindeutige Absprache, sollte man meinen. Nicht aber für den Hanse-Verlagschef. Der lässt – nachdem er den Buchtext in Händen hält – monatelang die zahlreichen Anfragen des Autors nach dem Entwurf des Buchumschlags unbeantwortet. Der Autor bekommt den Umschlag erst zu Gesicht als das Buch gedruckt ist und der Verlag es bereits an die Buchläden ausliefern lässt. Jetzt plötzlich meldet sich Verlagsleiter Schöneborn auch wieder beim Autor, per Postkarte mit „vielen Grüßen“ und dem Hinweis „ab Mittwoch im Buchhandel“.

Auf den ersten Blick fällt auf, dass – abgesehen von einer gewöhnungsbedürftigen grafischen Gestaltung – nicht einmal der Autorenname auf dem Umschlag richtig geschrieben ist. Und mehr noch: der Name des Autors kommt auf Vorderseite und Buchrücken sogar in unterschiedlicher Schreibweise vor. Zufall? Nein, Verlagsleiter Schöneborn hatte es so entschieden, weil ihm diese zwei Schreibweisen so am besten gefielen. Den Autor deshalb vorher um seine Meinung fragen? Abwegig!

Der Autor fordert eine Korrektur – wegen Verletzung des Urheberrechts, dessen § 13 festlegt, dass ausschließlich der Urheber bestimmt, mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk erscheint. Doch den Hanse-Chef ficht weder die von ihm unterschriebene Vertragsklausel, die dem Autor das Mitspracherecht garantiert, noch das Urhebergesetz an. Schöneborn schreibt: „Von meiner Seite folgt Schweigen“ – und lässt das Buch mit den unterschiedlichen Schreibweisen des Autorennamens auf dem Titel ungerührt vertreiben.

Mit ver.di vor Gericht

Der Autor geht – unterstützt von ver.di – vor Gericht. Das bewertet das Verlagsgebahren als Verletzung des Rechts des Autors, die Urheberbezeichnung ausschließlich selbst zu bestimmen. Dabei habe der Verlag grob fahrlässig gehandelt. Er hätte wissen müssen, dass er eine Rechtsverletzung begeht. Zudem habe der Verlag auch seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, den Autor über die Umschlaggestaltung zu informieren. Mehr als ein halbes Jahr, stellt das Gericht in seiner Einschätzung fest, hatte der Hanse-Verlag dazu Gelegenheit, ignorierte aber bewusst das Recht des Autors. In der Verhandlung lässt das Gericht durchblicken, dass es im Falle eines Urteils den Vertrieb des Buches untersagen würde – und rät zu einem außergerichtlichen Vergleich. In diesen werden im weiteren dann auch Fotografen einbezogen, die Honorarforderungen gegen den Hanse-Verlag geltend gemacht hatten.

Denn Verlagsleiter Schöneborn hatte für das selbe Buch bei einer Agentur Fotomaterial bestellt. Diese lieferte die gewünschten Bilder mit Urheberrechtsvermerken, Preisliste, Lieferschein und Nutzungsbedingungen. „Halt so wie bei jeder Anfrage“, so der Agenturchef. Insgesamt sieben Bilder druckt der Verlag ab. Die folgende Rechnung zu begleichen, verweigert er aber. Die Bilder seien „privat“ zur Verfügung gestellt, deshalb umsonst. Die Lieferscheine mit den Nutzungsbedingungen – die ‚M‘ in Kopie vorliegen – „gibt es überhaupt nicht“, behauptet der Verlagsanwalt. Rechtsanwältin Heide Schneider-Sonnemann, die die Agentur vertritt: „Hier werden gezielt Grauzonen des Urhebervertragsgesetzes ausgenutzt, wenn die Urheber – um Honorare beanspruchen zu können – auch noch gesondert nachweisen müssen, dass der Verlag nicht nur die Fotos, sondern auch die mit ihnen verbundenen Lieferscheine und Nutzungsbedingungen erhalten hat. Dieses unverschämte Vorgehen des Verlages ist kein Zufall mehr, sondern hat Methode.“

Und auch eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt sieht ihre Urheberrechte durch den Verlag Die Hanse berührt, verlangt Honorar für Standbilder aus einem ihrer Filme, die Verlagsleiter Schöneborn abgedruckt hat – ohne den Sender vorher zu fragen und ohne zu zahlen. Die Lizenzabteilung der Fernsehanstalt verlangte zunächst höflich Aufklärung, wie der Verlag an die Filmausschnitte gekommen sei. Behauptung des Verlags: Der Autor des Buches habe dem Verlag die Bilder zur Verfügung gestellt. An den solle man sich wenden.

Nachweislich die Unwahrheit: denn Verlagsleiter Schöneborn hatte sich die Standbilder bei der Zeitung „Hamburger Morgenpost“ besorgt. „Dr. Schöneborn vom Hanse-Verlag hat bei uns angerufen“, so ein leitender Mopo-Redakteur, „und darum gebeten, ihm zwei Bilder, die uns von einem Fernsehsender zur Verfügung gestellt worden waren und die wir abgedruckt hatten, zu überlassen. Wir wiesen Herrn Schöneborn darauf hin, dass er die Abdruckrechte unbedingt noch einmal gesondert bei der Fernsehanstalt besorgen müsse. Nachdem Dr. Schöneborn dies zugesichert hatte, überspielten wir ihm das Bildmaterial.“ Der Hanse-Verlagsleiter veröffentlichte die Bilder dann aber ohne Genehmigung des Fernsehsenders.

Vom Verlag verschaukelt

Auffällig, dass ähnliche Vorgänge auch aus der Europäischen Verlagsanstalt (EVA) zu hören sind: So wurde auch dort bei einem zuletzt erschienenen Buch der Name der Autorin falsch geschrieben. Die Autorin hatte sogar noch vor Drucklegung auf den Fehler hingewiesen und um Korrektur gebeten – allerdings vergeblich: die EVA veröffentlichte das Buch trotzdem mit der falschen Urheberbezeichnung.

Vielleicht des Rätsels Lösung: Verlag Die Hanse und EVA haben die selben Besitzer, sind Eigentum von Sabine Groenewold und ihrem Mann Kurt, der sonst kapitalkräftig im Immobiliengeschäft engagiert ist. Nach und nach haben sie die Traditionsverlage EVA, Die Hanse und Rotbuch gekauft. Sabine Groenewold ist Geschäftsführerin aller drei Unternehmungen. Und sie engagierte sich auch vehement gegen das neue Urhebervertragsrecht, geißelte es mit anderen Verlegern als „rückschrittlich“ und „kulturfeindlich“.

Günter Zint, Fotograf und Herausgeber von mehr als drei Dutzend Büchern, eines davon im Verlag Die Hanse, mahnt Autoren und Fotografen: „Ich habe mich in diesem Verlag verschaukelt gefühlt. Unter den dort herrschenden Arbeitsbedingungen kann kein gutes Buch entstehen.“ Und auch ver.di warnt. Der stellvertretende Bundesvorsitzende, Gerd Nies: „Nach allem, was wir wissen, gehen Autoren und Fotografen hohe Risiken ein, in ihren Rechten verletzt zu werden, wenn sie sich mit diesem Verlag einlassen.“

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