Zweites BGH-Urteil gegen freie Fotografen – Verfassungsbeschwerde
Zum zweiten Mal hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass freie Bildjournalisten nur mit Genehmigung und gegen Zahlung von „Knipsgebühren“ Foto- und Filmaufnahmen von öffentlich zugänglichen Schlössern und Gärten (so Sanssouci) herstellen und verwerten dürfen. Die dju in ver.di wird eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil unterstützen.
Presse- und Informationsfreiheit? Tut nichts zur Sache. Urheberechtliche „Panoramafreiheit“ (§59 UrhG)? Spielt keine Rolle. Berufsfreiheit? Ja, aber nicht bei „kommerzieller Verwertung“. Maßgeblich ist für den auch für das Grundstücksrecht zuständigen V. Zivilsenat des Gerichtshofs allein das Eigentumsrecht der öffentlich-rechtlichen Stiftung Preußische Schlösser und Gärten. „Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat“. So lautet der Leitsatz seiner im Mai veröffentlichten Entscheidung vom 1. März 2013 (Az.: V ZR 14/12).
Der Karlsruher Senat hat damit sein Urteil vom Dezember 2010 in gleicher Sache bestätigt. Damals hatte der BGH die Revision der Stiftung zurückgewiesen und die Angelegenheit an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgegeben. Das gab im Dezember 2011 erneut der Stiftung Recht, wogegen sich die Berliner Fotoagentur Ostkreuz mit ihrer Revision wehrte (M 1/2012).
In seinem aktuellen Urteil geht der BGH noch über das von 2010 hinaus. Eine Rechtsverletzung liege auch dann vor, wenn einem Besucher der Zutritt zum Grundstück zu privaten Zwecken gewährt werde, dieser jedoch aus kommerziellen Gründen Fotos anfertige. Allein der Grundstückseigentümer bestimme, ob und unter welchen Bedingungen Dritte das Gelände betreten dürften und wer daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen darf, entschieden die Richter. Gestatte ein Eigentümer das Betreten seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, sei jede Abweichung hiervon eine Eigentumsbeeinträchtigung.
Haus- und Grundbesitzer mögen über so viel höchstrichterlich zugesprochene Machtbefugnis jubeln. Urheberrecht und Pressefreiheit bleiben dabei auf der Strecke. Zum Urheberrecht der Fotografen heißt es im Urteil schlicht: „Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat.“ Eine Berufung auf die Pressefreiheit wird der Bildagentur völlig abgesprochen. Sie verfolge „nicht das Ziel, selbst die Öffentlichkeit über die Anwesen der Klägerin zu informieren“, meinen die Richter, denn sie wolle ja nur Fotos verkaufen.
Neben der dju hatten DJV, Freelens und der Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) die Klage der Berliner Fotoagentur unterstützt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil ist geplant.
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