Börsenverein durch Urteil gegen RapidShare bestätigt
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ein wegweisendes erstinstanzliches Urteil des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 bestätigt, heißt es in einer Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandel e.V vom 14. März. Dem Sharehoster RapidShare bleibe es danach untersagt, seinen Nutzern bestimmte Sprachwerke der beiden Verlage De Gruyter und Campus über seinen Speicherdienst zur Verfügung stellen zu lassen. Der Börsenverein hatte das Verfahren als Musterverfahren unterstützt. Damit sollte geklärt werden, welche Verpflichtungen ein solcher Speicherdienst gegenüber Rechteinhabern – insbesondere Buchverlagen – hat, deren Werke über diesen Dienst massenweise illegal zur Verfügung gestellt werden.
Das Urteil bestätige, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen müsse. Das habe RapidShare bislang nicht ausreichend getan. Insbesondere reiche es für den Betrieb eines solchen Dienstes nicht aus, Inhalte lediglich nach Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr sei RapidShare verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung wirksam verhindere.
„Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist ein wegweisender Schritt“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. „Internetplattformen könnten sich dann nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen.“
RapidShare ist mit über 160 Millionen gespeicherten Dateien, 500.000 neuen Uploads pro Tag und mehr als 42 Millionen Besuchern täglich einer der weltweit größten Sharehoster. „Gleichzeitig mit der Entscheidung für die Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit welchem RapidShare auch die Zurverfügungstellung von GEMA-Repertoire untersagt wird.