Durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der WDR jetzt höchstgerichtlich dazu verpflichtet worden, eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten. Auf Grundlage des nordrhein-westfälischen IFG muss die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt jedermann Auskünfte erteilen, sofern diese keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zulassen.
Bis er die begehrten Informationen vom Westdeutschen Rundfunk Mitte Juli 2013 tatsächlich erhielt, musste der freie Journalist Marvin Oppong viele Jahre warten – und vor Gericht kämpfen. 2006 hatte er dem WDR eine Liste mit 47 Unternehmen geschickt und angefragt, mit welchen dieser Firmen der Sender Geschäfte gemacht habe. Damit wollte er herausfinden, ob der WDR Unternehmen beauftragte, für die Mitglieder seines Rundfunkrats tätig sind.
Der WDR hatte diese Auskünfte verweigert und sich auf die Rundfunkfreiheit berufen. Deshalb gelte für ihn das Informationsfreiheitsgesetz nicht. Der WDR-Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom November 2009 und wies Oppongs Auskunftsklage ab.
Doch im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bekam der Bonner Journalist Recht. Mit Urteil vom 9. Februar 2012 (Az.: 5 A 166/10) stellte das OVG Münster klar, dass das IFG NRW auf den WDR anwendbar ist, soweit keine journalistisch-redaktionellen Informationen betroffen sind, und verpflichteten den Sender, über das Auskunftsersuchen neu zu entscheiden (M 2/2012). Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Auskunft gab der WDR immer noch nicht, sondern legte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die wurde vom Bundesverwaltungsgericht, das die Entscheidung der Vorinstanz inhaltlich untermauerte, am 27. Mai 2013 (Az.: BVerwG 7 B 30.12) zurückgewiesen. Damit ist nicht nur das Urteil des OVG rechtskräftig, sondern auch klargestellt, dass jedermann Auskünfte von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einfordern kann, soweit keine journalistisch-redaktionellen Informationen betroffen sind – und natürlich sofern es in den betreffenden Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze gibt.