Tarifabschluss für Urheber beim NDR, SWR und WDR
Seit 1. April sind beim NDR, SWR und WDR gleich lautende neue Regelungen für die Urheber und Leistungschutzberechtigten im jeweiligen Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte und im Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen in Kraft.
Der dritte Tarifvertrag im Bunde regelt die Beteiligung von Arbeitnehmern sowie arbeitnehmerähnlicher und auf Produktionsdauer beschäftigter Personen an den Einnahmen aus der Kabelweitersendung der Programme.
Der Streit um eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen aus der Kabelweitersendung im In- und Ausland war zunächst der Hauptgrund für die Gewerkschaften, die seit 1981 beim NDR, SDR (1988), SWF und WDR existierenden Urhebertarifverträge 1994 zu kündigen. Dieser gordische Knoten löste sich erst durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes 1998, in der u.a. sinngemäß eine Verwertungsgesellschaftspflicht für die Ausschüttung dieser Erlöse festgeschrieben ist, wenn es nicht zu entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen kommt. Ziel der Gewerkschaften IG Medien, DAG und DJV war es aber auch, die Tarifverträge den veränderten Programm- und Verbreitungsstrukturen anzupassen und zu vereinheitlichten tariflichen Regelungen bei allen ARD-Anstalten und – wenn möglich – auch beim ZDF zu kommen. Eine Aufforderung der IG Medien 1995 an alle ARD-Anstalten zu zentralen Tarifverhandlungen wurde abschlägig beschieden, man solle doch erst einmal Mustertarifverhandlungen mit SDR und SWF führen.
Schließlich gelang es jedoch den NDR, den SDR und den SWF (nach der Fusion SWR), den WDR und als Beobachter den BR und MDR gemeinsam an den Verhandlungstisch zu bekommen. Das daraus eine scheinbar unendliche Geschichte werden sollte, lag nicht nur an der Auseinandersetzung um die Einnahmen aus der Kabelweiterleitung, sondern an der rasanten Entwicklung neuer Verbreitungsformen, wie Online Dienste und Datenbanken, Bouquets im rein digital Fernsehempfang und die am Horizont auftauchenden Verwertungen in Pay-Diensten. Einzelne Sendungen und Sendeteile werden mehr und mehr auch auf Video und CD-ROM angeboten. Die mögliche Verwertung von Elementen und Figuren im so genannten Merchandising ist nicht mehr die Ausnahme, sondern inzwischen die Regel.
Kompromisse und Kröten
Im zähen Ringen um Rechteeinräumung und „angemessener“ Vergütung für die Urheber und Leistungsschutzberechtigten war von vornherein klar, dass beide Seiten auf der Suche nach einem Kompromiss die eine oder andere Kröte schlucken mussten, dass er so lange dauern würde, sicherlich nicht. Im Prozess von Geben und Nehmen, vor allem im notwendigen Zurückweichen von den Ausgangspositionen auf der Gewerkschaftsseite, ist es der Verhandlungskommission von IG Medien, DAG und DJV über den langen Zeitraum, trotz teilweise unterschiedlicher Auffassungen in Einzelfragen, stets gelungen, sich untereinander abzustimmen und am Verhandlungstisch geschlossen aufzutreten. Letztendlich wurde am 24. Januar 2001 der letzte Knopf an die Jacke genäht und mit dem NDR, SWR und WDR eine einheitlichen Tarifregelung vereinbart. Der MDR hat leider Anfang 2000 seine Beobachterrolle ohne Angaben von Gründen aufgegeben. Der BR ist auch im letzten Moment ausgestiegen, weil er sich mit der unzumutbaren Forderung der gleichzeitigen Verschlechterung bestehender Bestandsschutzregelungen in seinem arbeitnehmerähnlichen Tarifvertrag nicht durchsetzen konnten. Die teilweise parallel geführten Einzelverhandlungen mit den Gewerkschaften sind aber nicht abgebrochen und werden nun weitergeführt.
Regelungen
Werfen wir einen Blick auf die positiven Aspekte der neuen Tarifverträge:
- Wiederholungen im Kinderkanal und Phönix sind tarifvertraglich geregelt und bedürfen nicht mehr der Einzelabsprache. Für fünf Ausstrahlungen innerhalb eines Monats erhalten Inhaber/innen eines Vertrages mit Wiederholungsvergütungsanspruch zusätzlich 20 Prozent der üblichen Wiederholungsvergütung.
- Wiederholungen in ARD Digital sind ebenfalls geregelt. Beliebig viele Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten ab Erstausstrahlung werden mit zusätzlich 7 Prozent der üblichen Wiederholungsvergütung honoriert.
- Alle, egal ob sie einen Vertrag mit Wiederholungsvergütung oder mit Einzelabgeltung haben oder Arbeitnehmer/innen sind, erhalten in Zukunft über die Verwertungsgesellschaften, bei denen sie Mitglied sind, eine Beteiligung an den Einnahmen aus der Kabelweitersendung im In- und Ausland. 1999 und 2000 sind das 35 Prozent und ab 2001 40 Prozent des Nettoerlöses. Für den Zeitraum seit Kündigung der Tarifverträge kommt ein Pauschalbetrag in ähnlicher Höhe abzüglich der vom NDR und SWF bereits gezahlten Beträge, dazu.
- Alle, egal ob sie einen Vertrag mit Wiederholungsvergütung oder mit Einzelabgeltung haben, werden an den Erlösen aus der außerrundfunkmäßigen Verwertung, z.B. Kassetten, CD-Roms, Weitergabe an nicht zur ARD gehörenden Sendeunternehmen u.s.w. beteiligt. Geringfügige Beträge unter DM 30.- werden zwar nicht ausgezahlt, fließen aber an eine noch zu bestimmende soziale Einrichtung für freie Mitarbeiter.
- Für das Einstellen von Sendungen oder Teilen einer Sendung sowie der dazugehörigen Sendemanuskripte in den Online Dienst des Senders werden mit einem Aufschlag von 4,5 Prozent des Ersthonorars vergütete. Dies gilt ebenfalls für alle, egal ob sie einen Vertrag mit Wiederholungsvergütung oder mit Einzelabgeltung haben.
- Müssen Sendemanuskripte nach der Fertigstellung einer Sendung oder eines Beitrags durch die Autorin oder den Autor online gerecht bearbeitet werden, z.B. Ausschreiben der o-Töne, gibt es dafür DM 20.- pro Seite (60 Anschläge/30 Zeilen) extra.
Wenn ich die Vergütung für das Einstellen von Sendungen oder Teilen einer Sendung und der dazugehörigen Sendemanuskripte in Online Dienste der Sender unter den positiven Aspekten aufführe, dann nur, weil es überhaupt eine Vergütungsregelung gibt. Die Vertreter der Rundfunkanstalten wollten zunächst vorläufig gar nichts, dann 1 Prozent und in einem zweiten Schritt 2 Prozent zahlen. Natürlich haben die Gewerkschaftsvertreter erheblich mehr als die letztendlich mageren 4,5 Prozent gefordert und das zeitlich gestaffelt. An diesem Punkt drohten die Tarifverhandlungen zu scheitern und in der einzelvertraglichen Praxis bekamen die meisten gar nichts und würden ohne eine Einigung auch weiterhin nichts bekommen. Was das magere Ergebnis zusätzlich etwas abmildert, ist, das die Regelung nur bis zum 31. 12. 2003 gilt. Dann muss auf der Basis der bis dahin gemachten Nutzungserfahrungen für beide Seiten zwingend über den Prozentsatz neu verhandelt werden. Und um Missverständnisse auszuräumen, die 4,5 Prozent regeln keine originären Zusatzleistungen für Online-Dienste oder Beiträge, die zunächst ausschließlich für sie erstellt werden. Dies muss bei den zukünftigen Strukturverhandlungen der Honorartarife bei den Sendern durch die dortigen Verhandlungskommissionen ausgehandelt werden.
Streitpunkte
Zwei dicke Kröten, die wir im Geben und Nehmen schlucken mussten, betreffen die Inhaber von Verträgen mit Wiederholungsvergütungsanspruch:
- Bis zu zwei Wiederholungen im selben Fernsehprogramm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstsendung lösen keinen Wiederholungsvergütungsanspruch aus.
- Für eine Wiederholung in einem der Hörfunkprogramme nach der Erstsendung bis 24:00 Uhr des folgenden Tages gibt es ebenfalls kein Wiederholungshonorar.
Vor allem für eine Reihe von Hörfunkautoren/autorinnen bedeutet dies zunächst einen Einkommensverlust. Für sie rechnete sich der Aufwand bei ihrer Arbeit nur, wenn die bestehenden Sendeschemen der Hörfunkprogramme ihnen neben dem Ersthonorar, das eigentlich ihre Leistung gerecht abdecken sollte, ein oder zwei Wiederholungshonorare garantierten. Die Lösung dieses Problems werden die Gewerkschaften aber durch entsprechende Forderungen im Rahmen von Honorartarifverhandlungen umsetzen.
Dass eine Reihe von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten mit den neuen Tarifverträgen unzufrieden sind, ist im Einzelfall durchaus verständlich. Als ein Mitglied der Verhandlungskommission auf Gewerkschaftsseite kann ich dazu nur sagen: Mehr war zu diesem Zeitpunkt nicht drin. Kein Tarifabschluss, und darin waren wir uns alle einig, hätte für die überwiegende Mehrheit mehr Schaden als Nutzen bedeutet.
Das Ende dieser unendlichen Geschichte wird hoffentlich nicht der Anfang einer neuen, denn es gilt nun, diese tarifvertraglichen Regelungen auch bei den anderen ARD-Anstalten und dem ZDF durchzusetzen.