Bundesverfassungsgericht gibt Zeitschriften Recht
„Werden brutale Männer mehr geliebt“, fragte vor drei Jahren die Zeitschrift „Bildwoche“ und spielte auf einen Vorfall an, bei dem Prinz Ernst August von Hannover einem Kameramann mit seinem Regenschirm das Nasenbein zerschlug. Per Gerichtsbeschluss ließ der Prinz verbieten, dass zu diesem Artikel ein Foto seiner Person abgebildet wird. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil nun nach einer Klage der „Bildwoche“ wieder auf.
Der Prinz hatte sich darauf berufen, dass er keine „absolute Person der Zeitgeschichte“ sei. Er dürfe daher nur abgebildet werden, wenn er Prinzessin Caroline begleite oder wenn er als „relative Person der Zeitgeschichte“ bei Aufsehen erregenden Vorfällen fotographiert wurde (siehe oben bei der Fotografenschelte). Die „Bildwoche“ hatte ihren Artikel aber mit einem neutralen Foto von Ernst August illustriert, das ihn ohne Caroline im Smoking zeigt. Hier werde das Persönlichkeitsrecht des Prinzen verletzt, entschied ein Hamburger Zivilgericht.
Das fand Karlsruhe nun etwas zu schematisch und gab der Verfassungsbeschwerde der „Bildwoche“ statt. Wenn Ernst August die Veröffentlichung eines Prügel-Bildes hätte hinnehmen müssen, so die Argumentation, dann könne er auch die Verwendung eines „neutralen“ Fotos nicht verhindern. Zwar hat Ernst August in dieser Frage verloren, die Richter glauben aber, dass er letztlich von der Karlsruher Entscheidung profitieren dürfte. Denn wenn der Abdruck von neutralen Fotos erleichtert wird, verringert sich für die Presse auch der Zwang, ständig neue, top aktuelle Bilder präsentieren zu müssen. Dadurch könnten auch, so tröstete das Gericht, die „vielfach beklagten erheblichen Belästigungen durch Pressefotografen“ gemildert werden.
Noch in einem weiteren Verfahren verlor Ernst August in Karlsruhe. So darf der Prinz auch dann allein auf einem Foto gezeigt werden, wenn durch den Kontext – insbesondere durch andere Fotos – klar ist, dass es um eine „Begleitsituation“ geht.
Nur in einem Fall bekam Ernst August Recht. „Hat ein deutscher Prinz das Herz der schönen Caroline erwärmt“ spekulierte die „Neue Revue bereits“ 1996 und druckte ein Portraitfoto des Hannoveraners ab. Das durfte sie nicht, fand auch das Verfassungsgericht, weil zu diesem Zeitpunkt weder Fakten noch gemeinsame Fotos auf dem Tisch lagen. Eine bloße Spekulation sei eben noch kein „Ereignis der Zeitgeschichte“, erläuterte Karlsruhe. Allenfalls hätte der Artikel mit einem Foto der Prinzessin bebildert werden dürfen. (Az: 1918/98 u.a.)