Deep-Links auf Presseartikel verletzen weder das Urheberrecht noch sind sie wettbewerbswidrig. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 17. Juli 2003 (Az.: I ZR 259/00) entschieden. Eine Unterlassungsklage der Verlagsgruppe Holtzbrinck gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes „Paperboy“ wurde – wie schon in der Vorinstanz – abgewiesen.
Der mittlerweile eingestellte Suchdienst (online sind derzeit noch „Paperball“ und „paperazzi.de“) hatte eine Vielzahl von im Internet verfügbaren Zeitungen und Zeitschriften auf tagesaktuelle Informationen ausgewertet. Internetnutzer erhielten auf Anfrage kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprachen, auf der „Paperboy“-Homepage oder per E-Mail zugeschickt. Sie bestanden jeweils aus Stichworten, Satzteilen und einzelne Sätzen aus den Veröffentlichungen sowie so genannten Deep-Links, also Hyperlinks, die nicht auf die Internet-Startseite (Homepage) des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die betreffende Webseite mit der Veröffentlichung führen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst damit keine Rechte des klagenden Verlages. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichen, hätte „Paperboy“ keine Nutzungshandlungen im Sinne des Urheberrechts vorgenommen, sondern nur den Zugriff auf öffentlich im Internet zugängliche Dateien erleichtert, die jeder Nutzer auch ohne Hyperlink unmittelbar durch Eingabe der genauen Internetadresse (URL – Uniform Resource Locator), aufrufen könne. Dadurch würden die Leistungen des Websitebetreibers auch nicht unlauter ausgebeutet, auch wenn ihm dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen.
lü