Detaillierte gesetzliche Regelungen in Deutschland
Ob man als freie Journalistin eine eigene Homepage braucht, darüber gibt es im Gegensatz zu freien Fotografen unterschiedliche Meinungen. Es hängt wohl auch vom Tätigkeitsbereich ab. Wer aber eine Homepage hat, muss für diese auch ein Web-Impressum ins Netz stellen. Das ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.
Bedingt durch die föderale Struktur der Bundesrepublik gibt es zwei gesetzliche Regelungswerke mit Vorschriften für so genannte „Diensteanbieter“: den Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) und das Teledienstegesetz (TDG). Da für einen Mediendienst kennzeichnend ist, dass er sich an die Allgemeinheit richtet und meinungsbildenden Charakter hat, fallen beispielsweise Online-Zeitschriften und Websites – also das Gesamtangebot eines Anbieters im Internet – mit journalistischen Angeboten unter die Regelungen des MDStV.
Seit der Novellierung beider Regelungen 2001 bzw. 2002 wurden die schon vorher sehr detaillierten Regelungen im Teledienstegesetz (jetzt in § 6 TDG) inhaltlich identisch in den neuen § 10 MDStV übernommen. Deshalb wird im Folgenden nur auf diesen eingegangen.
Im § 10 Abs. 1 MDStV heißt es unter der Überschrift „Informationspflichten“: „Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Namen und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“
Was „leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“ bedeutet, dazu gibt es schon mehrere Gerichtsurteile. So verurteilte das Oberlandesgericht in Hamburg ein Unternehmen, weil dessen Web-Impressum unter dem nicht eindeutigem Oberbegriff „Backstage“ eingestellt und es dort zudem nur durch Scrollen vollständig lesbar war. Ein anderer Homepage-Betreiber unterlag vor dem Landgericht Düsseldorf, weil zum Auffinden des Impressums mehrere Webseiten angeklickt werden mussten. Demgegenüber hat das OLG München erst kürzlich entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels „Kontakt“ und „Impressum“ aufgerufen werden kann, den gesetzlichen Anforderungen genügen kann.
E-Mail-Kontakt und klare Verantwortlichkeit
Wer auf seiner Website Texte oder Fotos zum bezahlten Download anbietet, sollte außerdem den zweiten Absatz des § 10 MDStV beachten, der für „geschäftsmäßige Mediendienste“ gilt. Er schreibt in Ziffer 2 vor, dass in das Web-Impressum Angaben aufgenommen werden müssen, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“.
Wenn man die Website nicht als Einzelperson anbietet, sondern als GmbH, Partnerschaftsgesellschaft oder Verein (das gilt zum Beispiel für ver.di-Websites), sind nach Ziffer 4 außerdem die Angabe des entsprechenden Registereintrages mit Registernummer gefordert sowie – falls vorhanden – nach Ziffer 6 der Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Für Websites mit „journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden“, ist nach Absatz 3 zusätzlich die Benennung eines Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift vorgeschrieben. Weiter heißt es: „Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.“ Dieser Verantwortliche muss einigen Anforderungen genügen, so beispielsweise seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und „voll geschäftsfähig“ sein.
Oft enthält ein Web-Impressum außerdem einen so genannter Disclaimer. Ausgehend von einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 zur Haftung für Links soll damit ein Haftungsausschluss in Bezug auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen sowie für Links auf andere Websites formuliert werden. Auch wenn sich die Rechtslage inzwischen geändert hat, kann ein Disclaimer durchaus zweckmäßig sein.
Bußgeld bei Verstößen
Ein korrektes Web-Impressum ist auch sinnvoll, wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben wäre. Schließlich soll ein Besucher einer Webseite wissen, wer sie ins Netz gestellt hat. Das hat mit Offenheit und Glaubwürdigkeit von Informationen zu tun. Bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung sehen TDG und MDStV eine Buße für diese Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu 50.000 Euro vor.
Tipps:
Beim Web-Angebot „Digi-Info“ kann man sich kostenlos ein Web-Impressum, das den gesetzlichen Anforderungen genügt, Schritt für Schritt selbst erstellen: www.digi-info.de/webimpressum/
Auf der Website ww.disclaimer.de werden vollständige Disclaimer-Webseiten zur Übernahme, aber auch in verschiedenen Ausführungen als HTML-Skripte angeboten.