Fotos unterliegen dem Urheberschutz. Wer sie ins Internet stellen will, muss dafür das Nutzungsrecht des Fotografen erwerben. Das gilt auch für ganz normale Passbilder. In einem jetzt öffentlich gemachten Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde dies am 19. Dezember 2003 festgestellt (Az.: 6 U 91/03).
Ein Handwerksverlag hatte Passfotos seines Geschäftsführers anfertigen lassen und zwölf Abzüge zum Preis von je 2,50 Euro bestellt. Als der Fotograf zwei Fotos im Internet entdeckte, verlangte er Schadensersatz und klagte schließlich. Das OLG sprach ihm in letzter Instanz 1160 Euro zu.
Die Verlagsanstalt berief sich auf § 60 Urheberrechtsgesetz. Danach hat derjenige, der von sich ein Porträtfoto (im UrhG heißt es „Bildnis“) anfertigen lässt, das Recht, davon Vervielfältigungen zu machen und diese zu verbreiten. Das OLG Köln sah das anders: „Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und – soweit er mit diesem nicht identisch ist – auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und / oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes … nicht.“ Außerdem schütze die Vorschrift nur natürliche Personen, nicht aber eine GmbH.
lü