Der Bundesgerichtshof hat die Haftbarkeit für Links im Internet deutlich eingeschränkt – zumindest für Online-Publikationen, die unter dem grundgesetzlichen Schutz der Pressefreiheit stehen. Nach einem Urteil des ersten BGH-Zivilsenats vom 1. April 2004 (Az.: I ZR 317/01) können diese nur noch haftbar gemacht werden, wenn auf den ersten Blick die Strafbarkeit der Inhalte erkennbar sei, auf die verlinkt wird, oder Links bewusst gesetzt werden, um das Wettbewerbsrecht zu verletzen.
Beides sah das höchste deutsche Zivilgericht in der zu entscheidenden Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin nicht gegeben. Dabei ging es um einen Artikel im Online-Auftritt der Tageszeitung „Die Welt“ über ein ausländisches Online-Glücksspiel-Angebot mit entsprechenden Links auf zwei Webseiten. Geklagt hatte ein deutscher Glücksspiel-Veranstalter, der darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sah, weil durch die Verlinkung für eine Webseite geworben werde, deren Anbieter über keine deutsche Glücksspiel-Lizenz verfüge.
Der BGH verneinte nicht nur einen UWG-Verstoß, „da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht.“ Die Richter betonten auch den besonderen Schutz der Pressefreiheit. Eine Haftung komme hier nicht in Frage, da ansonsten der Online-Zeitung unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt worden wären. Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf Presseveröffentlichungen. Da der BGH als das höchste deutsche Zivilgericht hier aber sowohl eine Störerhaftung wie einen Wettbewerbsverstoß verneint hat, dürfte es auf eine Vielzahl von vergleichbaren Webangeboten übertragbar sein. Damit sollte endgültig das Urteil des Landgerichts Hamburg von 1998 zur Haftung für Links obsolet sein.
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Download des BGH-Urteils
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=29367&pos=3&anz=496