Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 4. Mai 2004 (Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03) einem Geschädigten für Text-Klau im Internet nicht nur Schadensersatz, sondern auch Schmerzensgeld in beträchtlicher Höhe zugesprochen.
Ausgerechnet eine Rechtsanwaltskanzlei hatte 17 juristische Aufsätze, die ein anderer Rechtsanwalt auf seine Website gestellt hatte, kopieren und auf die eigene Homepage platzieren lassen. Dabei gefielen die fremden Aufsätze den Advokaten offenbar so gut, dass nicht nur auf Namensnennung des Urhebers verzichtet, sondern teilweise auch der eigene Name darunter gesetzt wurde.
Die Frankfurter Richter berechneten die Höhe des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der so genannten Lizenzanalogie, wonach der Schädiger jenen Betrag zu zahlen hat, der einer gedachten erteilten Lizenz entspricht. Als Maßstab nahmen sie die GEMA-Vergütungssätze für Internet-Nutzung bei Electronic Commerce und verdoppelten diese, da es sich um „hochwertige“ Texte gehandelt hatte. So kam das Gericht auf einen Satz von 100 Euro pro Text und Monat. Und weil die Richter davon ausgingen, dass eine längerfristige illegale Nutzung beabsichtigt gewesen sei, legten sie drei Monatssätze zu Grunde und kamen so auf einen Schadensersatz in Höhe von 5100 Euro. Einen vom Kläger geforderten „Verletzeraufschlag“ hielt das OLG Frankfurt allerdings nicht für gerechtfertigt. Hingegen wurde dem klagenden Rechtsanwalt wegen des zusätzlichen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld ebenfalls in Höhe von 5100 Euro nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz als Genugtuung zugesprochen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen. Download des Urteils: www.jurpc.de/rechtspr/20040212.htm
lü