Medien-Arbeitszeit ist keine Tendenzfrage

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der Betriebsrat von Presse- und Rundfunkunternehmen hat in Arbeitszeitfragen ein Mitspracherecht. Dies entschied im Dezember das Bundesverfassungsgericht und lehnte damit Klagen von Gruner + Jahr sowie anderen Verlegern ab. Konkret ging es um die Festlegung der Arbeitszeiten bei dem Magazin „Wirtschaftswoche“, der Tageszeitung „Berliner Kurier“ und dem niedersächsischen Privatsender „Radio ffn“ (1)

Laut Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat in Arbeitszeitfragen ein Mitspracherecht. Gibt es keine Einigung mit den Arbeitgebern, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Die Verleger wollten diese Mitbestimmung der Beschäftigten jedoch vermeiden und beriefen sich auf den Tendenzschutz für Medienbetriebe. Tatsächlich sieht das Betriebsverfassungsgesetz für „Tendenzbetriebe“ wie Medien, Kirchen und Parteien weitgehende Ausnahmen von der betrieblichen Mitbestimmung vor. Die entscheidende Frage war deshalb, ob es sich auch bei der Bestimmung der Arbeitszeiten um eine Tendenzfrage handelt. Als sich das Bundesarbeitsgericht nach jahrelangem Rechtsstreit auf die Seite der Betriebsräte stellte, erhoben die Verleger Verfassungsbeschwerde. Eine Mitsprache des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen verletze die Presse- und Rundfunkfreiheit, so ihr Argument.

Doch auch das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt gegen die Unternehmer. Allgemeine Arbeitszeitregeln seien mitbestimmungspflichtig, hieß es in dem Beschluss einer mit drei Richtern besetzten Kammer, da sie keine „unmittelbaren Auswirkungen auf Aktualität und Qualität der Berichterstattung“ hätten. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, betonte Karlsruhe allerdings nachdrücklich, dass arbeitsbezogene Einzelweisungen an Redakteure und Mitarbeiter aus aktuellem Anlass weiter möglich bleiben. Wenn sich also der Redaktionsschluss wegen eines wichtigen Ereignisses verzögert, dann können die Beschäftigten auch weiterhin ohne Mitsprache des Betriebsrats zur Mehrarbeit verpflichtet werden. Auch eine nur „vorübergehende“ Änderung der generellen Arbeitszeit sei mitbestimmungsfrei, erklärte Karlsruhe.


  • Az: 1 BvR 505/95 u.a.
  • (1) Dessen damaliger Betriebsratsvorsitzender Wille Bartz – heute connex.av-Mitarbeiter in Hamburg – hatte vor dem Bundesarbeitsgericht das Urteil zugunsten der Betriebsräte erfochten.
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