AGB der Tageszeitung Nordkurier teilweise rechtswidrig
Die mecklenburg-vorpommersche Tageszeitung Nordkurier darf ihren freien Mitarbeitern nicht weiterhin sämtliche Nutzungsrechte an ihren Beiträgen gegen eine einmalige Pauschalvergütung abpressen. Die entsprechenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Zeitung stellen eine „unangemessene Benachteiligung der freien Journalisten“ dar und dürfen deshalb nicht weiter verwendet werden, urteilte das Landgericht Rostock am 14. Mai.
Eine entsprechende einstweilige Verfügung hatte das Landgericht Rostock auf Antrag des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) bereits im Jahre 2009 erlassen. Das Gericht untersagte nunmehr in ihrer Entscheidung dem Nordkurier (formell der „Nordost-Mediahouse GmbH“), weiterhin per AGB festzulegen, dass
- die Zeitung bestellte Artikel auch aus „inhaltlichen, qualitativen und rechtlichen Gründen“ zurückweisen darf und dann kein Honoraranspruch besteht,
- generell nur die gedruckten Zeilen und Fotos bezahlt werden – und nicht die bestellten bzw. gelieferten,
- bei „außergewöhnlichen Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegendem (Recherche-)Aufwand“ ein erhöhtes Honorar nur dann gezahlt zu werden braucht, wenn das vorher „in Schrift- oder Textform“ vereinbart wurde,
- die Zeitung „das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung der Beiträge“ hat,
- mit dem vereinbarten Honorar alle „zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten“ sind,
- freie Journalisten gegenüber der Zeitung haften, falls diese wegen unklarer Urheberrechte an den Beiträgen in Regress genommen wird.
fünf weitere Klauseln, die der DJV angegriffen hatte, ließ das Rostocker Landgericht dagegen passieren. Darin geht es um den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, das Eigentum an gelieferten Manuskripten und Fotos sowie darum, dass sich die Zeitung nicht verpflichtet sieht, bestellte und gelieferte Beiträge zu verwerten. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
Nach den Urteilen gegen den Axel-Springer-Verlag und den Bauer-Verlag ist dies das dritte Urteil, das Total-Buy-out-AGB von Printmedien als rechtswidrig eingestuft und deren weitere Verwendung untersagt hat. Neben den Namen der verurteilten Verlage ist übrigens auch interessant, wer an ihrer Seite gegen die Interessen der freien Journalisten gestritten hat: Rechtsvertreter der Nordost-Mediahouse GmbH in diesem Verfahren war Prof. Johannes Weberling, der sich erst unlängst mit seiner „Frankfurter Honorarliste“ (M 4–5/2011) als engagierter Streiter gegen angemessene Journalistenhonorare ans Licht der Öffentlichkeit gedrängt hat.