Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem wegweisenden Urteil zugunsten der privat über das Versorgungswerk der Presse Versicherten entschieden. Sie müssen für ihre Zusatzrente keine Krankenversicherungsbeiträge abführen. Über Details, Hintergründe und die Bedeutung dieser Entscheidung der Kasseler Richter sprach M mit dem Geschäftsführer des Versorgungswerks der Presse Manfred Hoffmann.
M | Wer genau ist von diesem Urteil betroffen und wer nicht?
Betroffen sind privat über die Presse-Versorgung Versicherte, die eine Rentenzahlung erhalten, auf die ihre gesetzliche Krankenkasse Sozialbeiträge erhebt. Nicht betroffen sind dagegen Versicherte, die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung über den Arbeitgeber erhalten, zum Beispiel im Rahmen einer Direktversicherung.
M | Festangestellte etwa bei einem Zeitungsverlag, in dem der Arbeitgeber auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages einen Teil und der Arbeitnehmer einen weiteren einzahlt, betrifft dieses Urteil also nicht?
Das ist richtig, denn bei diesen obligatorischen Versicherungen handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung; die ist grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Verlag aus und führt die Versicherung dann mit privaten Beiträgen fort, ist dieser Teil beitragsfrei.
M | Gibt es einen Unterschied zwischen der Auszahlung der gesamten Summe mit Ablauf des Versicherungsvertrages und der monatlichen Auszahlung einer „Zusatzrente“ aufgrund des Vertrages? Hier hat ja jeder die Wahl…
Genau genommen hat das BSG in zwei Einzelfällen entschieden. Dabei ging es jeweils um Rentenzahlungen und zwar in einem Fall um eine lebenslange Rente und im anderen Fall um eine Berufsunfähigkeitsrente. In der Begründung wurde aber kein Bezug auf die Form der Auszahlung genommen. Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung deshalb auch auf Kapitalzahlungen anwendbar.
M | Wieso ist der Streit über die Zahlungen überhaupt entbrannt?
Die Sache geht letztendlich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Speyer aus dem Jahr 1993 zurück. Damals wurde nämlich entschieden, dass es sich auch bei privaten Rentenversicherungen über das Versorgungswerk der Presse um Renten der betrieblichen Altersversorgung handelt. Im Laufe der Zeit gab es zwar auch anderslautende Urteile, eindeutig widerlegt wurde diese Rechtsauffassung aber erst jetzt durch die Entscheidung des BSG.
M | Hat die Presse-Versorgung geklagt oder waren es einzelne? Wie viele Klagen wurden eingereicht, wie viele sind noch anhängig?
Geklagt haben einzelne Versicherte. Die Anzahl ist uns nicht bekannt, weil wir nicht immer beigeladen oder informiert wurden. Das Versorgungswerk hatte auch versucht, eine Musterklage zu führen, dies wurde aber von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen abgelehnt.
M | Wie viele Kunden des Versorgungswerks der Presse profitieren von diesem Urteil? Gehen einige auch leer aus, weil die Krankenversicherung bereits abgeführt wurde?
Zum Glück haben bisher bereits viele gesetzliche Krankenkassen unsere Rechtsauffassung geteilt und bei privaten Versicherungen keine Beiträge erhoben. Die Fälle, in denen die Krankenkassen anders entschieden haben, betreffen derzeit möglicherweise 500 Rentenempfänger. Ob der einzelne Versicherte tatsächlich von diesem Urteil profitiert, kann allerdings nur die Krankenkasse entscheiden. Handelt es sich zum Beispiel um freiwillig gesetzlich Versicherte und nicht um Pflichtversicherte, können unter Umständen auch auf private Versicherungen Beiträge anfallen. Zu unrecht erhobene Beiträge könnten in manchen Fällen auch unter die vierjährige Verjährungsfrist fallen.
M | Was sollten alle, die es betrifft, jetzt tun?
Wir haben alle Rentenempfänger, die nach den uns vorliegenden Informationen betroffen sein könnten, angeschrieben. Wer dieses Schreiben erhalten hat, sollte sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Allerdings können wir nicht ausschließen, dass es sogenannte Selbstzahler gibt, die ohne unser Wissen Beiträge an die Krankenkasse abführen. Diese Versicherten müssen selbst aktiv werden und ihre Krankenkasse auffordern, die Beitragspflicht in Anbetracht der neuen Rechtslage zu prüfen.