Presse-Versorgung: Wegweisendes Urteil

Foto: Versorgungswerk der Presse

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem wegweisenden Urteil zugunsten der privat über das Versorgungswerk der Presse Versicherten entschieden. Sie müssen für ihre Zusatzrente keine Krankenversicherungsbeiträge abführen. Über Details, Hintergründe und die Bedeutung dieser Entscheidung der Kasseler Richter sprach M mit dem Geschäftsführer des Versorgungswerks der Presse Manfred Hoffmann.

M | Wer genau ist von diesem Urteil betroffen und wer nicht?

Betroffen sind privat über die Presse-Versorgung Versicherte, die eine Rentenzahlung erhalten, auf die ihre gesetzliche Krankenkasse Sozialbeiträge erhebt. Nicht betroffen sind dagegen Versicherte, die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung über den Arbeitgeber erhalten, zum Beispiel im Rahmen einer Direktversicherung.

Manfred Hoffmann führt beim Versorgungswerk der Presse in Stuttgart die Geschäfte.
Foto: Heiss

M | Festangestellte etwa bei einem Zeitungsverlag, in dem der Arbeitgeber auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages einen Teil und der Arbeitnehmer einen weiteren einzahlt, betrifft dieses Urteil also nicht?

Das ist richtig, denn bei diesen obligatorischen Versicherungen handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung; die ist grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Verlag aus und führt die Versicherung dann mit privaten Beiträgen fort, ist dieser Teil beitragsfrei.

M | Gibt es einen Unterschied zwischen der Auszahlung der gesamten Summe mit Ablauf des Versicherungsvertrages und der monatlichen Auszahlung einer „Zusatzrente“ aufgrund des Vertrages? Hier hat ja jeder die Wahl…

Genau genommen hat das BSG in zwei Einzelfällen entschieden. Dabei ging es jeweils um Rentenzahlungen und zwar in einem Fall um eine lebenslange Rente und im anderen Fall um eine Berufsunfähigkeitsrente. In der Begründung wurde aber kein Bezug auf die Form der Auszahlung genommen. Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung deshalb auch auf Kapitalzahlungen anwendbar.

M | Wieso ist der Streit über die Zahlungen überhaupt entbrannt?

Die Sache geht letztendlich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Speyer aus dem Jahr 1993 zurück. Damals wurde nämlich entschieden, dass es sich auch bei privaten Rentenversicherungen über das Versorgungswerk der Presse um Renten der betrieblichen Altersversorgung handelt. Im Laufe der Zeit gab es zwar auch anderslautende Urteile, eindeutig widerlegt wurde diese Rechtsauffassung aber erst jetzt durch die Entscheidung des BSG.

M | Hat die Presse-Versorgung geklagt oder waren es einzelne? Wie viele Klagen wurden eingereicht, wie viele sind noch anhängig?

Geklagt haben einzelne Versicherte. Die Anzahl ist uns nicht bekannt, weil wir nicht immer beigeladen oder informiert wurden. Das Versorgungswerk hatte auch versucht, eine Musterklage zu führen, dies wurde aber von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen abgelehnt.

M | Wie viele Kunden des Versorgungswerks der Presse profitieren von diesem Urteil? Gehen einige auch leer aus, weil die Krankenversicherung bereits abgeführt wurde?

Zum Glück haben bisher bereits viele gesetzliche Krankenkassen unsere Rechtsauffassung geteilt und bei privaten Versicherungen keine Beiträge erhoben. Die Fälle, in denen die Krankenkassen anders entschieden haben, betreffen derzeit möglicherweise 500 Rentenempfänger. Ob der einzelne Versicherte tatsächlich von diesem Urteil profitiert, kann allerdings nur die Krankenkasse entscheiden. Handelt es sich zum Beispiel um freiwillig gesetzlich Versicherte und nicht um Pflichtversicherte, können unter Umständen auch auf private Versicherungen Beiträge anfallen. Zu unrecht erhobene Beiträge könnten in manchen Fällen auch unter die vierjährige Verjährungsfrist fallen.

M | Was sollten alle, die es betrifft, jetzt tun?  

Wir haben alle Rentenempfänger, die nach den uns vorliegenden Informationen betroffen sein könnten, angeschrieben. Wer dieses Schreiben erhalten hat, sollte sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Allerdings können wir nicht ausschließen, dass es sogenannte Selbstzahler gibt, die ohne unser Wissen Beiträge an die Krankenkasse abführen. Diese Versicherten müssen selbst aktiv werden und ihre Krankenkasse auffordern, die Beitragspflicht in Anbetracht der neuen Rechtslage zu prüfen.

 

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Neue Aufgaben im Community-Management

In der plattformdominierten Öffentlichkeit sind neue Berufsfelder entstanden – wie das Community-Management, das zwischen Redaktion und Publikum vermitteln soll. Obwohl diese Aufgabe in journalistische Ausbildungspläne integriert ist, prägen mangelnde Wertschätzung und prekäre Arbeitsbedingungen die Praxis in den Medien.
mehr »

Der Arbeitskampf im ÖRR geht weiter

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) setzt ihre Tarifverhandlungen in den Sendern der ARD fort und hält an ihren Forderungen von sieben Prozent Honorar- und Gehaltserhöhungen, mindestens aber 300 Euro monatlich mehr, fest. Dies gelte ausdrücklich auch für den Westdeutschen Rundfunk (WDR), erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Christoph Schmitz-Dethlefsen, zuständig für Medien.
mehr »

Zukunftsoffensive für COSMO

Über 500 Organisationen, darunter die dju in ver.di, fordern bundesweite Zukunftsoffensive für ARD-Programm COSMO. Der WDR benennt seine  Radiowellen Cosmo und 1Live Diggi um und richtet die Programme neu aus. Ein einmaliges Großbündnis warnt die ARD davor, einen großen Teil der migrantischen Bevölkerung zu vernachlässigen.
mehr »

Bildmarkt ächtzt unter KI-Entwicklung

„Ein tiefer Graben“ trenne Fotograf*innen und Bildagenturen von denjenigen, die ihre Bilder veröffentlichen, resümiert Professor Lars Bauernschmitt in seiner Auswertung der diesjährigen Umfrage zum deutschen Bildermarkt. Während Fotograf*innen und Agenturen es überwiegend ablehnen, KI-generiertes Bildmaterial herzustellen, sieht das auf der Auftraggeberseite ganz anders aus.
mehr »