Onlinezuschläge können laut tarifvertraglichen Regelungen beim Bayerischen Rundfunk nicht in Tagessätze für die Honorierung von TV-und Hörfunkbeiträge eingepreist werden, sondern sind zusätzlich zu zahlen. Das besagte ein Urteil des Arbeitsgerichts München Ende März. Der Bayerische Rundfunk ging dagegen in Berufung, allerdings ohne Erfolg. Die gesonderte Online-Vergütung sei rechtens, befand nun auch das Landesarbeitsgericht.
Ein arbeitnehmerähnlicher Freier des Sendes hatte im Frühjahr mit ver.di-Rechtsschutz eine Nachzahlung für zwei Jahre erstritten. Der Kollege fertigte in dieser Zeit für den Bayerischen Rundfunkt überwiegend Fernseh-, aber auch Rundfunkbeiträge sowohl auf Basis von Werkverträgen als auch im Rahmen von Redaktionsdiensten. Während ihm für Beiträge, die auf Werkvertragsbasis hergestellt wurden, regelmäßig ein tariflicher Onlinezuschlag zum Honorar gezahlt wurde, unterblieb das bei Beiträgen, die innerhalb von Redaktionsdiensten entstanden. Der Sender stellte sich auf den Standpunkt, dass die Onlinevergütung hier „mit den pauschalierten Tagessätzen bereits ausbezahlt“ sei. Dagegen klagte der Kollege und erhielt Recht.
Die Kammer des Münchener Arbeitsgericht folgte der Argumentation, dass dem Kläger der Onlinezuschlag auch für während der Redaktionsdienste gefertigten Beiträge zustehe. Sie bezog sich dabei auf den Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des Bayerischen Rundfunks, der für Onlinenutzung zusätzlich eine Vergütung von 4,5 Prozent der Erstvergütung vorsieht. Eine eventuelle Einbeziehung des Onlinezuschlages in einen pauschalen Tagessatz sei dagegen „nicht tarifkonform“, hieß es im schriftlichen Urteil (Az: 15 Ca 4958/290). Betont wurde auch, dass eine unterschiedliche Behandlung von Beiträgen aus Werkverträgen oder Redaktionsdiensten „tarifvertraglich nicht gerechtfertigt“ ist.
Trotz der angekündigten Berufung hatte ver.di-Rechtssekretärin Claudia Scheck schon im März darauf hingewiesen, dass auch andere Betroffene Nachforderungen auf Onlinezuschlag stellen könnten. „Die Forderungen unterliegen der allgemeinen Verjährung von drei Jahren.“
Die zweite Instanz bekräftigte mit Urteil vom 3. August 2021 die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes und kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass die Zuschläge nicht, wie vom Sender vorgetragen, „bereits als Teil des entrichteten Tagessatzes“ der Erstvergütung erfüllt seien. Vielmehr könne der Kläger diesen Online-Zuschlag in der tarifvertraglich vorgegebenen Höhe zusätzlich beanspruchen. Eine Einrechnung als Gesamtvergütung hätte dem Kläger ansonsten mitgeteilt worden sein müssen. Revision gegen diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht München nicht zugelassen. (Az: 6 Sa 197/21)