Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gefährdet der Gesamtcharakter des Dortmunder Stadtportals nicht die freie Presse. Damit hat der Zeitungsverleger Lambert Lensing-Wolff („Ruhr Nachrichten“) in einem Rechtsstreit über das Internetangebot der Stadt Dortmund eine neuerliche Niederlage einstecken müssen. Lensing-Wolff hatte mit seiner beantragten Revision des Urteils vom Oberlandesgericht Hamm in Karlsruhe keinen Erfolg. Dieses hatte eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund aus dem August 2017 korrigiert. (AZ: I ZR 97/21)
Der Verlag hatte auf dem Klagewege erreichen wollen, dass die Stadt Dortmund auf ihrem Internetportal dortmund.de nur über eigene Aktivitäten, also der Verwaltung und aus dem Rathaus, berichten dürfe. Alles, was über die Berichterstattung aus Verwaltung und Rathaus hinausgehe, wie Berichte über Borussia Dortmund oder den „Tatort“ aus Dortmund, gehöre nicht in ein städtisches Informationsmedium und sei der freien Presse vorbehalten, hatten Lensing-Wolff und sein Rechtsvertreter argumentiert. Damit hatte Lensing-Wolff schon im Juni 2021 vor dem 4. Zivilsenat des OLG Hamm keinen Erfolg gehabt. Genauso erging es ihm am 14. Juli vor dem 1. Zivilsenat am Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Der ist für Verstöße gegen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. In dem am 14. Juli verkündeten Urteil heißt es, „dass das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, das Gebot der „Staatsferne der Presse“ nicht verletzt“. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung könne der Senat auch nicht feststellen, dass der Gesamtcharakter des Portals geeignet sei, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.
Lensing-Wollff wird sich mit dem Urteil abfinden müssen. Weitere Rechtsmittel stehen ihm nicht mehr offen, jedenfalls vor bundesdeutschen Gerichten. Der Dortmunder Oberbürgermeister Thomas Westphal zeigte sich in einer Medieninformation erfreut über das BGH-Urteil. Es freue ihn sehr, dass der Bundesgerichtshof die Linie der Stadt Dortmund nun „komplett bestätigt hat“. Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof die Informationspflicht als Teil der kommunalen Selbstverwaltung ausdrücklich gewürdigt hat, sei nicht nur für die Stadt Dortmund ein wichtiger Punkt: „Dieses Urteil gibt allen Kommunen mehr Sicherheit, ihre Informationen in der gebotenen Art und Weise auch digital zur Verfügung zu stellen“, so der Dortmunder Oberbürgermeister.