Bonner General-Anzeiger verlor auch in der Revision
In zwei jetzt veröffentlichten Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Vergütungsregeln für Tageszeitungen als Grundlage zur Berechnung angemessener Honorare genommen. Die Urteile vom 21. Mai 2015 (GVR Tageszeitungen I und II) sind die ersten Entscheidungen des BGH zur Anwendbarkeit von Gemeinsamen Vergütungsregeln überhaupt. Der Verlag des Bonner General-Anzeigers muss nun fast 23.000 Euro Honorar plus Zinsen an zwei freie Journalisten nachzahlen.
Besonders pikant: Der jahrzehntelange Verlagsgeschäftsführer des General-Anzeigers Werner Hundhausen war Verhandlungsführer des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger bei den über sechsjährigen Verhandlungen der Gewerkschaften dju in ver.di und DJV mit dem BDZV über die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen. Seine Unterschrift steht auch unter den Vergütungsregeln, die am 1. Februar 2010 in Kraft getreten sind (M 1-2/2010)
Als erstes Landgericht hatte das LG Köln mit Urteilen vom 17. Juli 2013 angemessene Honorare auf die Grundlage der Vergütungsregeln für Tageszeitungen berechnet und den Bonner GA zu beträchtlichen Nachzahlung an zwei freie Journalisten verurteilt (M 5/2013). Es sprach einem Freien gut 38.400 Euro plus Zinsen zu, der in den Jahren 2008 und 2009 für seine Texte ein Zeilenhonorar von 21 Cent und für seine Fotos 20,45 Euro pro Bild bekommen hatte (Az.: 28 O 695/11). Das sei „unangemessen niedrig“, urteilte das Gericht und hielt mehr als das Doppelte für angemessen, nämlich 56 Cent pro Zeile und 48 Euro pro Bild. Einem anderen Freien sprach das Landgericht eine Honorarnachzahlung von knapp 10.600 Euro plus Zinsen für über 400 Zeitungsbeiträge von März 2009 bis Januar 2011 zu, für die er nur 25 Cent pro Zeile erhalten hatte (Az.: 28 O 1129/11). Bemerkenswert an den Kölner Gerichtsentscheidungen war außerdem, dass die Vergütungsregeln als gerichtliche Messlatte für angemessene Honorare zugrunde gelegt wurden für Zeiten, in denen sie noch nicht vereinbart waren (die für Bildhonorare allerdings gemeinsam mit dem Tarifvertrag und den MFM-Empfehlungen).
In den Berufungsentscheidungen senkte das Oberlandesgericht die Entschädigungen für die freien Journalisten allerdings beträchtlich. Das OLG Köln begründete dies mit dem Umfang der Rechteeinräumung (einfaches Nutzungsrecht), der Auflage bei Lokalausgaben und weil die Richter bei den Bildhonoraren den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten an Tageszeitungen zugrunde legten. So ging das OLG im ersten Fall von einem Zeilenhonorar von 37 Cent und einem Fotohonorar von 34,70 Euro aus und senkte die Honorarnachzahlung von gut 38.400 Euro auf rund 18.800 Euro plus Zinsen (Urteil vom 14.02.2014 – Az.: 6 U 146/13) und im zweiten Fall, in dem es auch noch um die Fahrtkostenerstattung ging, von knapp 10.600 Euro auf etwas mehr als 4.000 Euro plus Zinsen (Urteil vom 17.01.2014 – Az.: 6 U 145/13).
Der BGH bestätigt mit beiden Urteilen die Anwendbarkeit der Gemeinsamen Vergütungsregeln, wies die Revision der freien Journalisten, die im Auftrag des DJV von der Kanzlei Kötz Fusbahn vertreten wurden, gegen die Festlegung der Höhe der Nachzahlungen durch das OLG Köln allerdings zurück, da der BGH wie das OLG für die Rechteeinräumung ein – in der Praxis bei Tageszeitungen absolut unübliches – einfaches Nutzungsrecht zugrunde legten.
In der Entscheidung „GVR Tageszeitungen I“ (Az.: I ZR 62/14) erklären die Karlsruher Richter, dass eine „angemessene Vergütung“ nur dann in unmittelbarer Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel bestimmt werden kann, „wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen“, kommen aber bei der Festsetzung für „ein angemessenes Zeilenhonorar für die in den Jahren 2008 und 2009 veröffentlichten Textbeiträge“ zum gleichen Ergebnis wie das Berufungsgericht. Es „können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind“, heißt es im Tenor des BGH-Urteils.
Die Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, sei in § 7 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen eindeutig geregelt, stellt der BGH in seinem Urteil „GVR Tageszeitungen II“ (Az.: I ZR 39/14) fest: „Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.“
Auch ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten kann in Vergütungsregeln geregelt werden, so im § 5 GVR Tageszeitungen. Dieser Anspruch, so der BGH, könne damit aber nur „für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen bejaht werden.“ Und im Urteilstenor heißt es: „Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.“