Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte gegen den Journalisten und Chefredakteur von FragDenStaat, Arne Semsrott Anklage erhoben. Sie wirft ihm vor, drei Dokumente aus einem laufenden Ermittlungsverfahren im Netz veröffentlicht zu haben. Damit soll Semsrott gegen den §353d Nr. 3 Strafgesetzbuch verstoßen haben. Der Bundesgerichtshof wies die Revision von Semsrott nun zurück und bestätigt dessen Verurteilung durch das Landgericht Berlin.
Der verbietet die wortgetreue Veröffentlichung von Passagen amtlicher Dokumente aus laufenden Ermittlungsverfahren. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Strafverteidiger Lukas Theune unterstützen Semsrott und FragDenStaat in dem Strafverfahren.
Kernpunkt ist aus Sicht der Verteidigung, dass die Strafnorm verfassungswidrig ist und gegen die Pressefreiheit verstößt, heißt es in der GFF-Pressemitteilung. Semsrott hatte im vergangenen August bewusst drei Gerichtsbeschlüsse des Amtsgerichts München teilgeschwärzt im Rahmen eines Artikels auf der Website von FragDenStaat veröffentlicht. In den Verfahren ging es um Durchsuchungen bei der Aktivisten der „Letzten Generation“ sowie di Überwachung eines Pressetelefons der Gruppe.
Semsrott schrieb in dem Beitrag, dass man Dokumente aus laufenden Gerichtsverfahren hierzulande eigentlich nicht veröffentlichen dürfe. Sein Ziel sei es jedoch zu klären, ob §353d Nr. 3 StGB in seiner geltenden Form gegen Verfassungsrecht verstoße. Mit der Provokation wolle er perspektivisch den Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Es ginge nicht an, dass die Pressefreiheit durch das Veröffentlichungsverbot beeinträchtigt werde.
Zweifel offenbar auch beim BGH
Die GFF verweist darauf, dass selbst der BGH die Verfassungsmäßigkeit der Norm konkret in Zweifel gezogen habe. Die GFF hat zusammen mit weiteren Organisationen kürzlich beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Stellungnahme zum Reformbedarf im Strafgesetzbuch eingereicht, in der die Abschaffung der Strafnorm gefordert wird.
Auch die dju in ver.di fordert, den Strafrechtsparagraphen abzuschaffen und hatte gemeinsam mit anderen Organisationen eine Stellungnahme eingereicht.
Update: Auf geht´s zum Bundesverfassungsgericht 28.01.2026
Der BGH bestätigte Ende Januar die Verurteilung Semsrotts durch das LG Berlin. Aus Sicht des Senats erging die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Die Strafnorm greife nur schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein, weil es nur um Veröffentlichungen während laufender Ermittlungsverfahren geht.
Damit sei die Norm sei eine zulässige gesetzliche Einschränkung. Außerdem bleibe eine inhaltliche Berichterstattung möglich. Die Norm erfasse „nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden.
Semsrott sagte zur Entscheidung des BGH: „Es darf nicht sein, dass Journalist*innen für faktische und korrekte Berichterstattung verurteilt werden und das Strafgesetzbuch zur Gefahr für die Pressefreiheit wird. Darum legen wir von FragDenStaat nun gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte Verfassungsbeschwerde ein, um vor dem Bundesverfassungsgericht zu zeigen: § 353d Nr. 3 muss endlich abgeschafft werden.“

