NATO-Schlag und Zungenschlag

Abmahnung und Mikrofon-Sperre vor dem Mannheimer Landesarbeitsgericht

Angriffslyrik

12.00 Uhr mittags, am 15. März 1999, wenige Tage vor den ersten NATO-Angriffen im ehemaligen Jugoslawien führte der Hörfunk-Redakteur des SWR, Reinhard Baum, ein längeres Live-Gespräch mit dem ARD-Korrespondenten Elias Bierdel in Pristina. Schlussfrage Baum: „Was erfahren Sie über die Urheber der Bombenanschläge der letzten Tage? – Da muss man ja nach dem angeblichen Massaker von Racak, das nach internationalen Untersuchungen keines gewesen ist, etwas vorsichtig sein, weil damit Propaganda und Politik gemacht wird.“ Antwort Bierdel: „Man muss damit vorsichtig sein, das stimmt …“

Weniger vorsichtig war der Abteilungsleiter der Zentralen Information des SWR, Manfred Bornschein, am 18. März 1999. Er kündigte dem „lieben Reinhard“ bei einer weiteren solchen „unverantwortlichen, die Fakten entstellenden Moderation“ ein „sofortiges Moderationsverbot“ an.

Baum ergreife Partei, lehne sich an die serbische Propaganda an, verhöhne nachträglich die Opfer – der Redakteur aus der Sicht des Vorgesetzten als Propagandist serbischer Medienpropaganda.

Die darauf sofort einsetzende, auch juristische Auseinandersetzung darüber, ob das harsche Schreiben zurückzunehmen und aus den Personalakten zu entfernen sei, weil die Vorwürfe an den Redakteur ungerechtfertigt waren, ging inhaltlich darum, was denn ein Redakteur live am Mikrofon einen Korrespondenten, auch pointiert und zugespitzt, ja auch provokativ fragen darf, wie die Vorgänge vor Ort zu sehen und zu bewerten seien, sozusagen in der Hitze der aktuellen Berichterstattung und retrospektiv. War die barsche Reaktion des SWR eine schlichte vertrags- und arbeitsrechtliche Rüge, eine Ermahnung, eine formelle Abmahnung, eine Disziplinarmaßnahme? Zur formellen Personalakte war sie nicht gelangt, aber per Verteiler in die Personalabteilung, zum Chefredakteur und ins Justitiariat.

Während alsdann die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo die Medien, und nicht nur diese, beschäftigten, während die letzte juristische Einschätzung innerhalb des SWR und darüber hinaus noch ausstand, hatte der SWR den Redakteur am 6. Mai 1999 schon „bis auf Weiteres“ von allen Moderationen entbunden, als Redakteur im Studio und Moderator nicht mehr eingeteilt. Grund war: Der Redakteur hatte in einer Nachrichtensendung den Begriff „NATO-Angriffskrieg“ verwendet. Die inkriminierte Formulierung: „Auch die 7. Woche des NATO-Angriffskrieges begann mit schweren Bombardements“, erschien dem SWR Anlass genug, die im März angekündigte, nun als unbefristete Sanktion folgende Mikrofon-Abstinenz zu verhängen. Die SWR-Verantwortlichen und die Rechtsabteilung erklärten: Ein Redakteur habe von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, seine subjektive Sicht der Dinge als Nachricht zu verbreiten, die Hörer würden falsch informiert, der Rundfunk sei kein Podium für die Meinungsfreiheit von Redakteuren, einem Moderator könne die Aufgabe per Direktionsrecht jederzeit entzogen werden. Selbst wenn der Begriff NATO-Angriffskrieg in den Medien oder in Stellungnahmen von Historikern oder Rechtsprofessoren verwendet werde, sei dies einem Redakteur oder Moderator nicht erlaubt.

Keine Redefreiheit vor den Mikrofonen

Kommentatoren, auch des arbeitsrechtlichen Disputs, wiesen auf die Tatsachen hin: Es war ein Krieg, es war die NATO, und es war ein Angriff, ergo … Aber die Aufladung der Atmosphäre machte vor der Sprache, vor den Begriffen nicht Halt.

Die disziplinarische Abmahnung und das Moderationsverbot verlagerten den hausintern auch gern als Maulkorbkrieg bezeichneten Konflikt alsbald vor das Arbeitsgericht Karlsruhe. Und die dortigen Angriffe gegen den Moderator Baum durch den Hauptabteilungsleiter und den Justitiar veranlassten den langjährigen Redakteur, Moderator und Gewerkschafter Pit Klein zu einem bissigen Kommentar: „Im Übrigen hat auch die NATO als westliche Wertegemeinschaft ein Direktionsrecht. Sie übt es aus, wenn sie bei Angriffen der Serben auf kosovarisches Menschenrecht eine Militärmission unternimmt und so das kosovarische Menschenrecht wieder herstellt … Das lernt uns wieder was, nämlich, dass Radio-Journalismus im SWR von Direktion und NATO gemacht wird.“ (MMM Nr. 10/99) Klein, selbst schon durch Attacken der Direktion des SWF mittels Mikrofon-Verboten und langwierige juristische Konflikte erfahren, übte sich als Prophet im SWR: „Das Radio hat Zukunft, wodurch? Durch Direktionsrecht.“ In seiner alsbald auch vom SWR gerügten Phantasie wähnte er bereits „Schaum vorm Hirn des Abteilungsleiters“.

Schaumkronen der Wellen, die der Konflikt innerhalb und außerhalb des SWR mit sich gebracht hatte, wurden in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Mannheim am 3. August 2000 sichtbar. Der SWR habe nur ein allgemeines vertragliches Rügerecht ausgeübt, gewisslich keine Abmahnung, sondern eine bloße „Ermahnung“ verlautbart, der Redakteur habe unzulässigerweise eine Suggestivfrage gestellt, es bedürfe, entgegen der Ansicht des Klägers keiner Mitwirkung des Personalrats, ja nicht einmal seiner Anhörung vor Ausspruch einer solchermaßen belastenden Maßnahme. Zugespitzt lief die zuweilen hitzige Debatte darauf hinaus: Eine „Abmahnung als solche im Rechtssinne habe es nie gegeben, die „Rüge“ sei zwar in Akten, aber nicht zur formellen Personalakte gelangt, zwar wolle man davon auch künftig Gebrauch machen, sie sei aber als Abmahnung nicht existent und ein Moderationsverbot sei gerechtfertigt, weil der Begriff NATO-Angriffskrieg als politischer Begriff unerlaubt sei.

Die drei Landesarbeitsrichter unter dem Vorsitz von Herrn Richter Hennemann drangen tiefer und gründlich in die Materie ein, wollten Näheres über die Arbeitsbedingungen von Redakteuren und Moderatoren wissen, kannten sich aus mit der aufgeheizt-nervösen Atmosphäre des Frühjahrs 1999, und mochten sich auch nicht mit der Heftigkeit von Reaktionen und Sanktionen befreunden, die den Kläger als puren Propagandisten für einen Kriegsverbrecher abstempelten und als schon seit Jahren angeblich „untragbaren“ Redakteur und Live-Moderator. Etwaige „Blickfeldverengungen“ hätte ein Gespräch zwischen Vorgesetzten und Redakteur klären können; das Mikrofonverbot auf unabsehbare Zeit erschien dem Richterspruch auf jeden Fall ebenso unzulässig wie die Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten notwendig. Mit den polemischen Abqualifizierungen des Klägers in dem Ausgangsschreiben vom 18. März 1999 habe der SWR „weit übers Ziel hinausgeschossen“.

So konnte man die schwierige Frage, ob der Personalrat bei Sanktionen, bei Disziplinarmaßnahmen und Mikrofonsperren bis zum St. Nimmerleinstag ein – vom Bundesarbeitsgericht verlangtes – Mitwirkungsrecht hat (den Personalrat hatte der SWF auch gar nicht erst konsultieren wollen), wie es in der Rechtssprache lautet, „dahinstehen lassen“.

Inzwischen gibt es eine schon fast unübersehbare Publizistik, juristische und historische, politische und Kommunikations-Untersuchungen über die Vorgänge vom Januar 1999 in Racak, das „Schlüsselereignis“ und seine Folgen, über Fragezeichen beim „Massaker“ von Racak, über den NATO-Angriffskrieg, seine rechtlichen Voraussetzungen und humanitären Folgen, seine politische Bewertung und rechtliche Konsequenz. Mit dem salomonischen Urteilsspruch ist vielleicht etwas mehr radikale Ruhe möglich an den vielschichtigen Fronten der Abteilung Zentrale Information im SWR. Aber vielleicht ist es ja auch nur die Ruhe vor neuen Stürmen bei künftigen Sprachproblemen, Sprachregelungen oder Sprechverboten.

Merke:

Die deutsche Sprache ist eine schwere. Das juristische Ergebnis, kurz und bündig aus dem Deutschen in Juristische übersetzt: Die Berufung des Klägers (Ziel: Entferneung der Abmahnung) war erfolgreich, die Berufung des SWR (Ziel: Erhaltung des Mikrofonverbots) wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Rechtsanwalt A. Götz von Olenhusen,
Freiburg i.Br. n

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