Pressekodex ergänzt

Presserat konkretisiert Regeln für Börsenberichterstattung

Das Plenum des Deutschen Presserats hat in seiner Sitzung am 2. März 2006 den Pressekodex um eine spezielle Richtlinie 7.4 zur Wirtschafts- und Finanzmarkt­berichterstattung erweitert: „Journalisten und Verleger, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer. Journalisten und Verleger dürfen keine Berichte über Wertpapiere und / oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Wertpapieres sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen weder direkt noch durch Bevollmächtigte Wertpapiere kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen zwei Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen. Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalisten und Verleger die erforderlichen Maßnahmen. Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen sind in geeigneter Weise offen zu legen.“

Interessenausgleich

Der Presserat reagiert damit auf eine Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Regelungen dieses Gesetzes, soweit sie die Erstellung und Veröffent­lichung von Finanzanalysen behandeln, werden nun für Journalisten durch die freiwillige Selbstregulierung beim Deutschen Presserat ersetzt. „Damit konnte die drohende gesetzliche Reglementierung der journalistischen Arbeit verhindert werden“, so der Sprecher des Presserats, Fried von Bismarck. Die gefundene Regelung stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Anleger und der Pressefreiheit dar.

Abdruck von Karikaturen verstößt nicht gegen Kodex

Die Beschwerdekammer 1 des Deutschen Presserats hat am 1. März 2006 in Bonn festgestellt, dass die Veröffent­lichung so genannter Mohammed-Karikaturen in der Zeitung Die Welt im Einklang mit dem Pressekodex stehen. Aus Sicht der Beschwerdeführer beleidigen die Karika­turen die Religionsgemeinschaft der Muslime. Dem widersprach der Presserat. Die bildlichen Darstellungen greifen das zeitgeschichtlich aktuelle Thema „religiös begründeter Gewalt“ mit den für Karikaturen typischen Mitteln auf. Dabei werden weder die Religionsgemeinschaft, noch ihr Stifter und ihre Mitglieder geschmäht oder allgemein herabgesetzt. Auch Religions­gemeinschaften und ihre Mitglieder müssen Kritik – auch scharfe – ertragen. Die Beschwerdekammer betont, dass es Grenzen auch für Satire und Karikaturen gibt. Sie sind allerdings weit zu ziehen. Im vorliegenden Fall wird diese Grenze nicht überschritten.
Drei öffentliche Rügen wurden gegen den Kölner Express, die Zeitschrift Health & Sales und die Thüringer Allgemeine ausgesprochen. Insgesamt hat die Kammer 46 Beschwerden behandelt, 17 wurden als unbegründet zurückgewiesen. In zwei Beschwerde-Fällen haben die Zeitungen die Fehler von sich aus korrigiert. Es wurden neben den drei öffentlichen Rügen fünf Missbilligungen und 13 Hinweise ausgesprochen.

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