Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgen einer Vereinbarung des Bundesverbandes der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) und des Bundesverbandes Deutscher Fernsehproduzenten e.V. (BV). Sie konkretisiert die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schauspielern. Bislang mussten Schauspieler immer unabhängig von der Anzahl der Drehtage für die gesamte Produktionszeit versichert werden. Dies führte in der Praxis häufig zu Problemen, weil Produktionen Schauspieler mit einzelnen Drehtagen nur pro Drehtag versichert haben. Die Vereinbarung beinhaltet zwei wesentliche Neuerungen. Die erste sorgt für eine sozialversicherungsrechtliche Anerkennung von Zusatz- und Vorbereitungsleistungen der Schauspieler, was sich aus einer pauschalen Bewertung nach – etwas komplizierter – Berechnung von zusätzlichen Beschäftigungstagen pro Drehtag ergibt. Das heißt zum Beispiel: für 50 Drehtage gibt es 15, für 7 Drehtage 5 und für 2 Drehtage 2 zusätzliche Beschäftigungstage. Die zweite Neuerung betrifft die Einteilung in drei Kategorien von Beschäftigungstypen bei Schauspielern, mit der die praktische Arbeit der Künstler besser abgebildet wird.
Entscheidend wird jetzt sein, wie diese Regelung umgesetzt wird. Denn, bei Verpflichtungen von einzelnen Drehtagen gab es nach gültigem Tarifvertrag zwischen ver.di und dem BV schon seit 1996 die Regelung, bei 2 bis 4 Drehtagen unter Anrechnung der Vorbereitungszeit zusätzlich 3–5 Beschäftigungstage sozialversicherungspflichtig zu vereinbaren. Davon hatten Schauspieler bisher in der Regel nicht profitieren können.