Die Zustände in deutschen Krankenhäusern sind katastrophal. Einen Beleg dafür lieferte das „Team Wallraff“ von RTL mit einer im Januar 2016 ausgestrahlten Reportage. Undercover-Aufnahmen zeigten unter anderem dramatische Personalengpässe in der Notaufnahme und mangelhafte Hygiene in den zum Helios-Konzern gehörenden Horst-Schmidt-Kliniken in Wiesbaden. Doch statt die Situation zu verbessern, versuchte der private Klinikbetreiber, RTL die Ausstrahlung der Reportage zu verbieten. Ohne Erfolg: Gestern schmetterte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Klage in letzter Instanz ab.
„Das ist ein guter Tag für den aufklärenden, investigativen Journalismus und ein schlechter Tag für all die, die sich aus der Verantwortung stehlen und stattdessen mit ihren Klagen die Pressefreiheit einschränken wollen“, kommentierte der in den 1970er und 80er-Jahren mit Undercover-Recherchen berühmt gewordene Günter Wallraff das Urteil. Auch RTL-Chefredakteur Michael Wulf nahm die Entscheidung „mit Genugtuung“ zur Kenntnis. „Der Einsatz von versteckten Kameras, das zeigt der Urteilsspruch, ist ein anerkanntes Instrument des investigativen TV-Journalismus, sofern die Aufnahmen von einem breiten öffentlichen Interesse sind und gesellschaftliche Missstände dokumentieren.“
Das Hamburger Landgericht hatte das in einem Urteil vom Juni 2017 noch anders gesehen und die versteckten Kameraaufnahmen für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde vom OLG nun kassiert. Auch in anderen Fällen – wie bei einer Reportage über Leiharbeit und Werkverträge beim Autobauer Daimler – musste sich RTL gegen Versuche zur Wehr setzen, die Nutzung von Undercover gedrehtem Filmmaterial zu untersagen. Jetzt freut sich der Sender nach zwei Jahren Prozessdauer über ein „wegweisendes Urteil“. Dieses ist rechtskräftig, da das Gericht keine Revision zugelassen hat.
Juristische Auseinandersetzungen begleiten den Kölner Journalisten Wallraff von Anbeginn seiner investigativen Tätigkeit. In den 1980er Jahren erstritt er gegen die Bild-Zeitung ein Grundsatzurteil, wonach die Veröffentlichung versteckt entstandener Aufnahmen erlaubt ist, wenn daran ein „überragendes öffentliches Interesse“ besteht. In Bezug auf die Folgen von Personalnot und Kommerzialisierung in Krankenhäusern – von denen alle betroffen sein können – ist das offenbar auch nach Auffassung des Hamburger Oberlandesgerichts der Fall. Die konkrete Urteilsbegründung steht noch aus.