Urheberrechte schützen – nicht relativieren

Anhörung der Enquete-Kommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ am 27. Januar 97 in Bonn zum Thema „Schutz von Urheberrecht und Copyright“ – Stellungnahme der IG Medien

Zu dieser Anhörung legte Wolfgang Schimmel im Auftrag der IG Medien eine umfangreiche Stellungnahme zum Fragenkatalog der Enquete-Kommission vor, die er in der Anhörung noch ergänzte.

Den Titel der Anhörung nahm er dabei zum Anlaß, gleich für die IG Medien festzustellen, „daß eine Fortentwicklung des Urheberschutzes und dessen Anpassung aus technischen Entwicklungen nur auf der Basis des bewährten Urheberrechts in Frage kommt. Dieses Konzept für den Schutz geistigen Eigentums stellt die Schöpferin oder den Schöpfer sowie die ausübende Künstlerin und den ausübenden Künstler dorthin, wo er hingehört: ins Zentrum. Für die Verwerter geistiger Leistungen bedeutet dies zunächst einmal keinen Nachteil, sondern nur den Vorteil, von einem gut entwickelten Schutz der Urheberin oder des Urhebers ebenso gut geschützte Rechtspositionen ableiten zu können. Es gibt also keinen vernünftigen Grund, auf dem mittlerweile seit Jahren beschrittenen Weg zur Harmonisierung des Urheberrechts in der europäischen Union umzukehren und nunmehr dem Copyrightsystem folgen zu wollen. Einer solchen rechtspolitischen Umorientierung würde die IG Medien auch eine klare Absage erteilen.“

Keine prinzipielle Neubewertung

In seinen Ausführungen kam Wolfgang Schimmel zu dem Ergebnis, es gelte nicht, eine prinzipielle Neubewertung von Interessen vorzunehmen. Aus der Sicht der IG Medien sei es dagegen „dringend geboten, die gesetzlich vorgenommene Bewertung durch ein Urhebervertragsrecht konsequent umzusetzen“. Es könne nur darum gehen, „die Rechtsanwendung zu erleichtern“. Das geltende Recht sei bereits in einer Weise ausformuliert, die eine Berücksichtigung künftiger Entwicklungen erlaube. Einen Grund, den Urheberrechtsschutz für bestimmte Nutzungsformen oder Werkarten zu relativieren, gebe es dagegen nicht.

Kritisch setzte sich der Gewerkschaftsjurist zu Beginn seiner Ausführungen mit den „Arbeitsbegriffen“ – so ein Positionspapier für die Kommission vom November ’96 – „Neue Medien“ – „Multimedia“ und „Informationsgesellschaft“ auseinander: „Ein ,Arbeitsbegriff‘ soll immerhin Dinge und Zusammenhänge in einer Weise – wörtlich – auf den Begriff bringen, daß sich damit vernünftig operieren läßt – z.B. bei der Entwicklung rechtspolitischer Perspektiven. Insoweit besteht aus Sicht der IG Medien ein unübersehbares Defizit. Dies könnte dazu führen, daß legislative Entscheidungen auf der Grundlage unreflektierter Annahmen zustande kommen, die letztlich undiskutiert über modische Benennungen in den Entscheidungsprozeß einfließen…

Kritische Auseinander-
setzung mit Arbeitsbegriffen wie „Multimedia“

– Es sollte durchaus die Frage erlaubt sein, was an den „Neuen Medien“ denn nun wirklich neu ist. Die Enquete-Kommission weiß, daß der Begriff „Neue Medien“ seit geraumer Zeit als Sammelbenennung für eine Vielzahl technischer Neuentwicklungen im Bereich von Träger- und Übermittlungstechniken benutzt wird (Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen), Digitalisierung der Speichermedien und Übertragungswege). Die Folge dieser technischen Entwicklung war und ist in der Tat eine Vervielfältigung von Programmangeboten. Ob allein das es rechtfertigt, von einer wirklichen Innovation („Neue Medien“) zu sprechen, bedürfte denn doch der vertieften Untersuchung.

– Genau die gleiche Frage muß bei der Kategorie „Multimedia“ gestattet sein: Natürlich ist der Wechsel in der Technik der Wahrnehmbarmachung von Medien nicht zu übersehen. Betrachtet man aber heute angebotene Multimedia-Produkte genauer, dann erschließt sich dem unvoreingenommenen Zuschauer keinesfalls zwingend, was daran denn multimedialer sein soll als am Tonfilm oder Farbfernsehen oder einem Computerspiel der seit Jahrzehnten gängigen Prägung. Allein der Umstand, daß die präsentierten Inhalte nicht mehr von einem analogen Träger (z.B. Filmrolle) stammen, sondern von einem digitalen Träger (z.B. CD-ROM) und demgemäß unter Einschaltung digitaler Datenverarbeitung wahrnehmbar gemacht werden, rechtfertigt
die Bezeichnung „Multimedia“ kaum. Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht erscheint gerade diese Begrifflichkeit besonders diskussionsbedürftig, wird doch mit einiger Selbstverständlichkeit die Forderung erhoben, für „Multimedia-Produktionen“ seien bestimmte Sonderrechte unabdingbar – Vorrechte, ohne die seit langem bestehende multimediale Produktionen wie Fernsehen und Film bislang problemlos ausgekommen sind.

– Auch die Begrifflichkeit „Informationsgesellschaft“ scheint eher in den Bereich von Marketing und Werbung zu gehören als in die rechtspolitische Diskussion. Natürlich ist unübersehbar, daß infolge von Rationalisierung und Effizienzsteigerung die Zahl von Arbeitsplätzen in der materiellen Produktion zurückgeht und damit die Beschäftigung in Dienstleistungsbereichen (auch des Informations- und Unterhaltungssektors) relativ ansteigt, vielleicht langfristig sogar absolut. Die Folgen dieser Entwicklung verschleiert aber der Begriff „Informationsgesellschaft“ mehr, als daß er sie kenntlich machen könnte.

Maßgebliche Rechtstatsachen

Wenn Zweifel angemeldet werden, ob sich aus den o.a. Begrifflichkeiten nun wirklich „Orientierungen für den Gesetzgeber“ (Positionspapier vom November 1996) herleiten lassen, dann soll damit in keiner Weise in Zweifel gezogen werden, daß legislativer Handlungsbedarf besteht. Die plakativen Wendungen „Neue Medien“, „Multimedia“, „Informationsgesellschaft“ und ähnliches weisen im Kern auf einen tiefgreifenden Wandel der informationstechnischen Infrastruktur hin, anders formuliert: auf einen massiven Umbruch in wesentlichen Kulturtechniken… Alle digitalen Trägertechniken zeichnen sich dadurch aus, daß sie – jedenfalls nicht ohne weiteres Zutun – die Herstellung eines Originals nicht gestatten. Dies aus dem einfachen Grund, daß ein beliebiges digital erstelltes Vervielfältigungsstück weder vom ersten Exemplar, was sinngemäß das Original repräsentieren könnte, noch von weiteren Vervielfältigungsstücken, die hiervon gezogen sind, unterscheidbar ist. In Kombination mit elektronischen Bearbeitungs- und Verbreitungstechniken rührt diese Entwicklung zwangsläufig an Grundfesten des Urheberrechts.

Wenn das Urheberrecht einerseits am Werk und andererseits an einer Leistung ansetzt, so verbirgt sich dahinter die Perzeption von Kulturtechniken, die ein Unikat, sei es nun die im Werk verkörperte Schöpfung, sei es die sinnlich wahrnehmbare Leistung als solches erkennbar werden lassen. Genau dies gestatten aber die digitale Speicherungs-, Verarbeitungs- und Übermittlungstechniken nicht.

Wie immer man die durch diesen technischen Umbruch indizierte Entwicklung schlagwortartig charakterisieren will, genau an dieser Stelle liegen die Tatsachen, an denen sich der Gesetzgeber orientieren sollte.“

Hat „ökonomische
Effizienz“ Vorrang vor
anderen Rechtsgütern?

Ebenso kritisch setzt sich die Stellungnahme der IG Medien im folgenden mit dem im Positionspapier der Kommission unerklärt verwendeten Begriff der „ökonomischen Effizienz“ auseinander. Aus der skizzierten Entwicklung folge keineswegs zwingend ein Handlungsbedarf in dem Sinne, daß der Gesetzgeber einer „ökonomischen Effizienz“ den Vorrang vor anderen Rechtsgütern einräumen müsse. Vielmehr stelle sich die Frage, in welcher Form das Urheberrecht an die neuartigen Strukturen der Informations- und Kommunikationstechniken angepaßt werden könne und müsse. „Es ist nicht ersichtlich, daß das geltende Urheberrecht entweder beim Schutz geistigen Eigentums oder bei des-sen wirtschaftlicher Verwertung irgendwelche Defizite aufwiese.“

Kein Zielkonflikt zwischen Information und Urheberrecht

Auch den im Positionspapier thematisierten „Zielkonflikt zwischen Herstellung und Nutzung von Informationsgütern“ kann Schimmel in seiner Stellungnahme nicht nachvollziehen, sondern nur als „logischen Bruch“ bewerten: „Ein Zielkonflikt wird bei ,Informationsgütern‘ festgemacht, Folgerungen daraus werden für das Urheberrecht gezogen. Dieser kurzschlüssigen Gleichsetzung von Information mit Urheberrechten ist entschieden zu widersprechen. Es sollte bekannt sein, daß das Urheberrecht dem Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen dient, nicht aber der Monopolisierung von Informationen. Geht es darum, Wissen und Information als gesellschaftliches Gut einer möglichst breiten Nutzung zuzuführen, dann ist das Urheberrecht ein Hindernis von allenfalls marginaler Relevanz.“ Die Beispiele zur Belegung dieses Ziel- und Interessenkonflikt stammten vornehmlich aus dem Bereich der Wissenschaft, speziell der universitären Forschung, einem Bereich – in dem der Urheberrechtsschutz keine nennenswerte Relevanz hat: kaum eine im Wissenschaftsbetrieb tätige Person ist darauf angewiesen, mit urheberrechtlichen Vergütungen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.“ Dies muß in einer Stellungnahme der IG Medien besonders betont werden: „Es gibt – was im Positionspapier nicht hinreichend klar wird – einen keinesfalls unmaßgeblichen Personenkreis, für den geistiges Schaffen der Beruf ist (Journalisten, Schriftsteller, Übersetzer) und für die demgemäß ein effizienter Urheberrechtsschutz die Existenzgrundlage selbständiger Tätigkeit darstellt.“ Dementsprechend gibt es aus der Sicht der IG Medien keinen Grund, „die Interessen der Beteiligten neu zu justieren. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Interessen von Urheberinnen und Urhebern, Verwertern und öffentliche Belange.“

„Dringend geboten ist allerdings eine konsequente Umsetzung der im Urheberrechtsgesetz ausformulierten Interessenbewertung. So sinnvoll die gesetzliche Regelung sein mag, sie bietet leider keinen hinreichenden Schutz dagegen, daß im Rahmen einzelvertraglicher Absprachen der Wille des Gesetzgebers doch in sein Gegenteil verkehrt wird. Allein die Intention des Gesetzgebers, Nutzungsrechte möglichst weitgehend in der Hand der Urheberin oder des Urhebers zu belassen ( 31 Abs. 5 UrhG), verdeutlicht diese Problematik hinreichend: Dieses Ziel wird inzwischen regelmäßig wegen entsprechend weit gefaßter vertraglicher Rechtseinräumung verfehlt. Gerade die vollständige Abtretung von Urheberrechten, die 29 UrhG grundsätzlich verbietet, wird mittlerweile durch umfangreiche Vertragswerke vom wirtschaftlichen Effekt her dennoch praktiziert. Das Schlagwort ,total buyout‘ steht symptomatisch für eine Verkehrung des gesetzgeberischen Wollens in der aktuellen Vertragspraxis.


 

Der vollständige Text der IG-Medien-Stellungnahme für die Enquete-Kommission wird  in der März-Ausgabe des IG Medien-Forum veröffentlicht und ist ab Mitte März bei der Redaktion abrufbar.

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