Editorial: Gesetze im Realitätscheck

Der Gesetzgeber ist gefordert – mitunter ein umstrittener Ruf nach mehr Regulierung, die wiederum häufig notwendig ist. Nehmen wir das Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum „Recht auf Vergessen”. Danach muss der Suchmaschinenbetreiber auf Antrag persönliche, inkriminierte Daten löschen.

Dafür wurden ihm von Seiten des Gerichts nur wenige Kriterien an die Hand gegeben, und er allein entscheidet. Was häufig hinten runter fällt, ist die Meinungs- und Pressefreiheit – ein Grundrecht ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem die Richter den scheinbar absoluten Vorrang eingeräumt haben. Hier sollte nachjustiert werden. Nun gibt es den Vorschlag der Bundesregierung, zügig eine Schlichtungsstelle für Löschanträge einzurichten.

Wie langwierig Gesetzvorhaben sein können und wie kompliziert es zuweilen ist, sie zu einem praktikablen, wirkungsvollen Ergebnis zu führen, zeigt die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Deutschland. Nach dem Fiasko von 2010 gibt es derzeit einen weiteren Versuch, den Jugendmedienschutz zu modernisieren, ihn der digitalen Welt anzupassen. Kein leichtes Unterfangen vor dem Hintergrund, „dass sich das tatsächliche Gefährdungspotenzial der Jugend zunehmend ins Internet verlagert”. Zudem erschwert ein kaum zu überblickender Instanzendschungel offenbar die Wirksamkeit von Verbotsmechanismen. Und Skeptiker fragen berechtigt, ob die „Kultur des Verbietens” nicht zunehmend von „einer Kultur der Eigenverantwortung” abgelöst werden sollte.

Wie entscheidend die genaue Wortwahl in einem Gesetz ist, zeigt sich im Streit um den gesetzlichen Mindestlohn und etwaige Ausnahmen. Das Gesetz – von ver.di mit angestoßen und bis zur Verabschiedung kämpferisch befeuert – beinhaltet nunmehr die Formulierung, dass nur Zeitungszusteller vom Mindestlohn bis 2017 ausgenommen sind, die „ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften” zustellen. Schlussfolgerung von ver.di: Die meisten der rund 300.000 Zeitungzusteller in Deutschland haben ab 2015 Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Denn sie tragen auch Werbematerial und Postsachen aus.

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