OLG Karlsruhe bestätigt Urheberrecht von Nachrichtenagenturmeldungen
Mit seiner Entscheidung vom 18. August 2011 erteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Betreiber eines werbefinanzierten Online-Nachrichtenportals eine klare Absage für das Abschreiben von Nachrichten. Das Urteil galt zugleich all Denjenigen, die die Auffassung vertreten, dass journalistische Nachrichtentexte als Allgemeingut zur kommerziellen Auswertung in die eigene Website eingebunden werden dürfen. Gegen diese Form der Übernahme geht die Nachrichtenagentur AFP seit einiger Zeit gerichtlich vor. Mit Erfolg, wie das Urteil aus Karlsruhe zeigt.
Anders hatte dies noch die Vorinstanz bewertet: Im Ergebnis versagte das Landgericht Mannheim den streitgegenständlichen Texten den urheberrechtlichen Schutz, da diese auf Grund ihres Tatsachengehalts nur in Ausnahmefällen als persönliche geistige Schöpfung des Autors anzuerkennen seien.
Damit ging das Landgericht Mannheim jedoch von einem zu eng gefassten urheberrechtlichen Werkbegriff aus. Denn es sei in Rechtsprechung und Literatur, so betonte das Oberlandesgericht Karlsruhe, zu Recht anerkannt, dass auch Nachrichtentexte, die in Presse und sonstigen Medien verbreitet werden, in der Regel urheberrechtschutzfähig sind. Die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, führten nahezu unvermeidlich zur individuellen Prägung eines Artikels.
Dies gelte zudem nicht nur für solche Artikel, in die die eigene Meinung des Autors einfließt, sondern auch für die reine Berichterstattung. Auch dort sei die Darstellung regelmäßig durch individuelle Gedankenformung und -führung des Verfassers geprägt. Vor allem aber, führte das Gericht weiter aus, ergebe sich eine individuelle Prägung typischerweise aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über eine Detaillierung, mit der der Sachverhalt berichtet werde und aus der Einordung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext. Diesen Maßstab zu Grunde gelegt genießen diejenigen Artikel, über die das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte, den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Art und Weise der Tatsachenaufbereitung, die Einbindung von Hintergrundinformationen, aber auch die individuelle sprachliche Gestaltung, ließen nach Ansicht der Richter deutlich die persönliche Handschrift der Autoren erkennen.
Damit bestätigte der Senat vollständig die Auffassung von AFP.
Auch könne sich der Beklagte nicht auf die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 2 UrhG berufen, nachdem die Nutzung bestimmter Presseerzeugnisse unbeschränkt zulässig ist. Die in dieser Norm statuierte Ausnahme vom Urheberschutz gelte nämlich, wie dem genauen Wortlaut zu entnehmen sei, nur für „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts“ sowie für „Tagesneuigkeiten“.
Ähnliches Urteil in München
Da die dem Rechtsstreit zugrunde gelegten Texte durchweg Hintergrundinformationen enthielten, die dem Leser ermöglichen sollen, die eigentliche Nachricht [Information] in einen Kontext einzuordnen und damit zu verstehen, komme die eng auszulegende Ausnahmevorschrift nach Auffassung der Richter nicht zum Tragen. Damit widersprach das Gericht der Ansicht des Beklagten. Dieser vertrat die Auffassung, dass Nachrichtenagenturmeldungen – hier von AFP – auf Grund ihres Tatsachengehalts stets auch rechtlich als „Nachrichten tatsächlichen Inhalts“ zu bewerten seien. Zu diesem Punkt hatten die Richter bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine solche Auslegung vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen auf das gesamte Pressewesen und der damit einhergehenden Konsequenzen und Gefahren auch für die Pressefreiheit nicht in Betracht komme.
Nunmehr hat auch das Landgericht München I mit Urteil vom 19. Oktober 2011 in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass es sich bei den dort maßgeblichen AFP-Texten um urheberrechtlich geschützte Sprachewerke i.S.d. § 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG handelt.
Rechtsanwälte Nico Arfmann und Jörg Dombrowski, LL.M.
(Nümann + Lang Rechtsanwälte, Karlsruhe),
Prozessbevollmächtigte von AFP