An elektronischen Pressespiegeln der PMG verdienen seit 2. April nur die Verlage
Der 2. April 2001 wird in die deutsche Mediengeschichte eingehen. Das Datum steht für den Start der Versendung von elektronischen Pressespiegeln. Ein Einschnitt, der nicht nur den Niedergang des Papier-Zeitalters in diesem Bereich einleitet, sondern gleichfalls den von Autorenrechten manifestieren soll. Denn hier wollen die Großverlage alleine kassieren – ohne die Urheber an den Erlösen zu beteiligen.
Um Unternehmen, Behörden und Verbände mit – jeweils thematisch selbst zusammengestellten – elektronischen Pressespiegeln zu beliefern, haben die Verlage Axel Springer, Hubert Burda Media, „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, Gruner + Jahr, Spiegel, „Süddeutsche Zeitung“, „Handelsblatt“ sowie die Verlegerverbände BDZV und VDZ 1999 die PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG gegründet. Anvisiert wird ein künftiger Jahresumsatz von mindestens 50 bis 100 Millionen Mark.
Bei solchen Summen lohnen sich Anschubinvestitionen in juristische Gefälligkeitsgutachten, massiven Lobbyismus, Datenbanktechnik und nicht zuletzt „Überzeugungskampagnen“ gegenüber freien Mitarbeitern mit Zuckerbrot (geringe Zeilengelderhöhung) und Peitsche (Drohung der Aufkündigung weiterer Zusammenarbeit) – so aktuell bei der „Süddeutschen“ (siehe Artikel in dieser Ausgabe und in M 1-2 und 4/2001) und anderen Zeitungen.
Rechtsauslegung nach Verlegerart
Denn rechtlich hat die Sache einen Haken: Nach § 49 Urheberrechtsgesetz (UrhG) fließen die Vergütungen für Pressespiegel an die Verwertungsgesellschaft Wort, die sie an die Autorinnen und Autoren weiterleiten. Für 1999 wurden immerhin 7,7 Millionen Mark ausgeschüttet – nicht nur an freie Journalisten, sondern auch an Redakteurinnen und Redakteure, denen diese Vergütung laut Manteltarifvertrag allein zusteht.
„Die digitale Vervielfältigung ist in § 49 Abs. 1 UrhG nicht geregelt“ (www.presse-monitor.com/rechtslage.html), erklärt die Verlegerseite einfach und versucht seit Jahren massiv, eine ausdrückliche Einbeziehung von elektronischen Pressespiegeln durch eine Gesetzesnovellierung zu verhindern.
Sie geht mittlerweile sogar noch einen Schritt weiter und will die seit Jahrzehnten angewandte Pressespiegel-Praxis in Bezug auf Wochenpublikationen und nicht tagesaktuelle Artikel für illegal erklären. Wenn es nach den Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen geht, sollen die Autoren künftig also völlig leer ausgehen.
Zustimmung der Urheber notwendig – deshalb ist Handeln gefordert
Aber: „Elektronische Pressespiegel, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber hergestellt werden, sind rechtswidrig. Die Verantwortlichen solcher Pressespiegel können strafrechtlich verfolgt werden.“ Das steht ebenfalls auf der Homepage von Presse-Monitor im Internet – und danach sollten Autorinnen und Autoren handeln.
Zumindest allen Freien – insbesondere denjenigen, die für Zeitungen oder Zeitschriften schreiben, für die die PMG elektronische Pressespiegel anbietet (siehe Kasten auf dieser Seite) – ist zu raten:
- das Nutzungsrecht dafür nicht bzw. nur gegen eine angemessene Vergütung einzuräumen und
- einer Rechtseinräumung ohne angemessenen Honoraraufschlag, die in Verlagsschreiben gefordert wird, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist oder auf Honorarabrechnungen erscheint, ausdrücklich schriftlich zu widersprechen.
Sind die Rechte nicht individuell eingeräumt worden, dürfen die Verlage die journalistischen Beiträge nicht in elektronischen Pressespiegeln nutzen. Alle, die digitale Nutzungsrechte nicht oder jedenfalls nicht zur Nutzung in elektronischen Pressespiegeln eingeräumt haben, sollten gegen die Vorgehensweise der Verlage protestieren, der Nutzung ohne Vergütung widersprechen und eine Nachhonorierung verlangen. Dabei hilft die Gewerkschaft.