EU-Parlament lehnte Einschränkung der Panoramafreiheit ab
Am 9. Juli wurde im EU-Parlament über den Bericht zum EU-Urheberrecht abgestimmt, der in der nun beschlossenen Fassung in die geplante und durch die EU-Kommission zu verabschiedende Urheberrechtsreform einfließen wird. In seiner Entscheidung hat das Parlament einen Vorschlag des Rechtsausschusses abgelehnt, der zu einer Einschränkung der Panoramafreiheit bei gewerblicher Nutzung von Abbildungen hätte führen können.
Die Panoramafreiheit garantiert nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz, dass Fotos, Videos oder andere Abbildungen von Werken oder Gebäuden im öffentlichen Raum genutzt werden dürfen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Abbildung, aus der Straßenperspektive, wie sie ein normaler Passant hat, aufgenommen wurde. Daneben ist es in Deutschland auch erlaubt, Abbildungen zu nutzen, auf denen ein Kunstwerk oder Gebäude lediglich unwesentliches Beiwerk ist. Im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse besteht zudem eine weitgehende Freistellung bei der Nutzung von Werken, die im Rahmen dieser Ereignisse wahrnehmbar werden.
In einigen EU-Staaten, etwa Frankreich oder Italien, gilt das Recht auf Panoramafreiheit nur eingeschränkt. Fotos oder Videos von öffentlichen Gebäuden, die dem Urheberschutz unterliegen, dürfen hier nur nach Genehmigung des Urhebers verwertet werden.
Vernünftige Entscheidung.
Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di setzt sich für die Rechte der Urheberinnen und Urheber ein, seien es Journalisten, Fotografen, Bildhauer oder Künstler. Zudem befürwortet die dju eine angemessene Vergütung der bildenden Künstler für die Abbildung ihrer Werke, zum Beispiel in Fotokalendern oder Bildbänden. Allerdings muss gleichzeitig sichergestellt sein, dass journalistisches Arbeiten im öffentlichen Raum ungehindert möglich bleibt. Hier spielt die in Deutschland geltende Panoramafreiheit eine Rolle, deren Abschaffung mindestens zu unerfreulichen wie aufwendigen Abgrenzungs- und Streitfragen geführt hätte, etwa ob der vorgesehene Urheberschutz auch greift, wenn lediglich ein Teil des Werkes, zum Beispiel als Hintergrund für ein Personenfoto, zu sehen ist.
Vor diesem Hintergrund wurde befürchtet, dass nach Abschaffung der Panoramafreiheit nicht mehr nur das Eigentumsrecht benutzt worden wäre, um unliebsame Berichterstattung zu verhindern, sondern ebenso das Urheberrecht.
Deshalb begrüßt die dju in ver.di die Haltung des EU-Parlaments als „vernünftige Entscheidung”. Im Vorfeld der Abstimmung hatten sich Befürworter der Panoramafreiheit mit Petitionen, offenen Briefen und Appellen an das EU-Parlament gewandt, um eine Einschränkung der Panoramafreiheit zu verhindern. Dabei handelt es sich bei dem Beschluss ohnehin nur um eine rechtlich unverbindliche Meinungsäußerung. Ob aus einer Parlamentsentscheidung gegen die Panoramafreiheit jemals verbindliches EU-Recht geworden wäre, war zu bezweifeln.
Nationale Unterschiede.
Wikipedia hatte das EU-Parlament in einem offenen Brief aufgefordert, die Panoramafreiheit nicht nur nicht einzuschränken, sondern sie auf die gesamte Europäische Union auszudehnen. Dem folgte das EU-Parlament nicht, indem es nur gegen eine Einschränkung der Panoramafreiheit auf EU-Ebene votierte. Das Thema Panoramafreiheit ist damit nun aus der Agenda der EU-Urheberrechtsreform gestrichen. Es kann bei den unterschiedlichen nationalen Regelungen bleiben: Panoramafreiheit in Deutschland ja, Panoramafreiheit in Frankreich oder Italien nein.
Viel wichtiger ist es jetzt, die nun endlich in die Wege geleitete EU-Urheberrechtsreform in dem Sinne zu gestalten, dass die Rechte der Urheberinnen und Urheber EU-weit gestärkt und die Akzeptanz und Klarheit der Urheberrechte in der digitalen Transformation sichergestellt werden.
verdi-Stellungnahme vom 10. Februar 2015 zum europäischen Berichtsentwurf zum Urheberrecht: http://dju.verdi.de/ueber-uns/nachrichten