Gefällt-mir-Manie mit Folgen

Impressumpflicht und andere Unwägbarkeiten für Facebook-Seiten von Journalisten

Die Fernsehjournalistin Edith Dietrich hat das soziale Netzwerk Facebook zu nutzen gewusst. Die Autorin der Reihe „ARD Markencheck“ war auf der Suche nach jungen Protagonisten für einige Produkttests. Fündig wurde sie bei dem Sozialen Netzwerk. Innerhalb von Stunden hatte sie Studenten gefunden, die bereit waren, in ihrem Film mitzuwirken. Damit hat Facebook genau das geleistet, was es am besten kann und wofür es der Legende nach auch gegründet worden ist: Leute zusammenbringen.

Über 900 Millionen Menschen sind mittlerweile bei dem Netzwerk registriert, mehr als 500 Millionen sollen nach Firmenangaben Facebook täglich nutzen. Das Schließen digitaler „Freundschaften“, wie die Kontaktaufnahme via Facebook heißt, hat es im Englischen sogar zum geflügelten Wort gebracht: „to friend“. Im Deutschen greifen wir wieder mal auf krudes Denglish zurück und sprechen von „adden“ (zur Freundesliste hinzufügen) und „deaden“ (also wieder abmelden). Es wird mehr ge-added als ge-deaded: 125 Milliarden solcher Freundschaftsbeziehungen hat Facebook bereits weltweit gestiftet.
Klar, dass sich in dem sozialen Netzwerk auch Journalisten tummeln. Neben der Möglichkeit, sich mit Kollegen auszutauschen oder Interviewpartner zu finden, bietet Facebook für Journalisten noch andere Vorteile als Instrument des Selbstmarketing und als zusätzlicher Publikationskanal für journalistische Inhalte.
Genau diese Nutzungsarten sind allerdings für Journalisten hochproblematisch. Gerichte gehen nämlich davon aus, dass in solchen Fällen nicht mehr von einer privaten Nutzung ausgegangen werden kann. Mit gravierenden Folgen: So müssen beispielsweise nach einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg gewerblich genutzte Facebook-Seiten ein Impressum haben. Dieses Impressum muss neben dem Klarnamen des Profilinhabers auch Anschrift und Telefonnummer ersichtlich machen, damit man im Fall des Falles innerhalb von 24 Stunden erreichbar ist. Unerkannt im Netz? Das ist zwar gerade für investigativ recherchierende Journalisten äußerst wichtig, in den sozialen Netzwerken aber juristisch nicht eingeplant.

Auch technisch bereitet die Impressumspflicht in Facebook Schwierigkeiten: Eine Impressumseite ist nämlich in den Profilen gar nicht vorgesehen. Hier kann man sich nur so behelfen, dass man mithilfe von Zusatzprogrammen einen eigenen Dokumentenreiter einfügt, der die entsprechenden persönlichen Informationen enthält. Oder der Journalist nimmt einen entsprechenden Verweis auf eine eigens gestaltete externe Webseite in seine Weblinks auf, der so aussehen könnte: „Impressum: http://www.meineseite.de /impressum“. In der mobilen Facebook-Anwendung funktionieren solche Tricks allerdings nicht. Hier sieht der Wettbewerbsrechtler Dr. Lars Jaeschke schon eine große Abmahnwelle aufkommen. Nach §55 des Rundfunkstaatsvertrags müsste außerdem bei meinungsbildenden Publikationen ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts benannt werden, der seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat. Darauf weist der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke hin. „Es wäre ja eher zu fragen, welches Posting bei Facebook nicht meinungsbildend sein soll“, so der Anwalt.

Die „Zwei-Klick-Lösung“

Nicht nur das eigene Facebookprofil ist problematisch. Auch der „Gefällt mir“-Button auf anderen journalistischen Webseiten birgt Gefahren. Ob es sich bei diesen Seiten um die persönliche Webvisitenkarte, den Internetauftritt einer Produktionsfirma oder die Website eines Autorenkollektivs handelt: Als Betreiber einer gewerblichen, nämlich: journalistischen Internetseite trägt man auch die Verantwortung für den Datenverkehr, den Facebook mit dem blauen „Daumen hoch“-Symbol betreibt. Denn unter Umständen holt sich Facebook Informationen über die Besucher solcher Seiten, die das Facebook-Plugin eingebunden haben, nicht nur, wenn diese den „Like“-Button bedienen, sondern auch völlig unabhängig davon. „Usertracking“ heißt das. Aus diesem Grund hat der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert alle Website-Betreiber aufgefordert, den „Gefällt mir“-Button zu entfernen. Gewerblichen Anbietern von Internetseiten droht Weichert mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Also auch Journalisten.
Die Computerzeitschrift C’t empfiehlt für dieses Problem die „2-Klick-Lösung“. Wenn ein Besucher ein erstes Mal klickt, wird auf eine auf der Website hinterlegte rechtssichere Datenschutzerklärung hingewiesen. Erst mit dem zweiten Klick wird die „Gefällt mir“-Prozedur von Facebook und damit auch das „Usertracking“ gestartet. Für weitverbreitete Blog-Programme wie WordPress gibt es mittlerweile kleine Zusatzprogramme, die diese elegante Lösung bequem auf der eigenen Webseite einrichten.
Wer ein eigenes Nutzerprofil auf Facebook unterhält, ist nicht Kunde, sondern das Produkt von Facebook. Denn das soziale Netzwerk verdient sein Geld mit Werbung und damit, diese Werbung zielgerichtet an den Mann und an die Frau, sprich: an uns zu bringen. Die „Gefällt mir“-Manie liefert Facebook wichtige und geldwerte Datenspuren über die ganz persönlichen Präferenzen in Hobby, Beruf und Alltag von Millionen Menschen. Wer häufig Restaurantseiten „liked“, wird künftig hauptsächlich Werbung aus dem Feinschmeckermilieu auf seiner eigenen Facebookseite finden. „Datamining“ heißt dieses Verfahren, das Facebook milliardenschwer gemacht hat. Welche persönlichen Datenspuren Facebook allerdings gespeichert hat, ist unklar. Für Journalisten ist dieser Umstand sehr unbefriedigend, da anhand dieser Datenspuren zum Beispiel auch Recherchen im Netz, die Teilnahme an politischen Veranstaltungen oder Kontaktaufnahmen mit Informanten für Dritte nachvollziehbar sein könnten. Alle Facebook-Nutzer außerhalb der USA und Kanada unterhalten ihre Geschäftsbeziehung ausschließlich mit Facebook Ireland Ltd. Damit unterliegt Facebook den europäischen Datenschutzrichtlinien und ist verpflichtet, eine Kopie aller Daten herauszugeben, die das Unternehmen über seine Nutzer gespeichert hat. Der Wiener Jurastudent Max Schrems war der erste, der dies förmlich forderte und daraufhin von Facebook Daten erhielt, die zwar nicht vollständig waren, aber trotzdem ausgedruckt schon über 1.200 Seiten ausmachten. Seitdem haben über 40.000 Anwender ihre Daten sehen wollen und Facebook hat ein eigenes Download-Programm geschaffen. Wer allerdings über dieses Programm seine Daten abruft, erhält nach Informationen der von Schrems initiierten Website europe-v-facebook.org nur 22 von möglichen 84 Datensätzen. Wer mehr erfahren will, muss darum weiterhin schriftlich oder per E-Mail anfragen.
Mittlerweile sind bei der irischen Datenschutzbehörde mehr als zwanzig Anzeigen eingegangen, weil Facebook sich bislang nicht ausreichend an europäische Gepflogenheiten des Datenschutzes hält. Auch die neueste Version der Facebook-Bestimmungen, die bezeichnenderweise nicht mehr „Datenschutzrichtlinien“, sondern „Datenverwendungsrichtlinien“ heißen, ist lückenhaft, ungenau und entspricht nicht geltendem Recht. Datenschützer wie der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar monieren schon, dass diese Richtlinien und deren Änderungen nicht allen Facebook-Nutzern kundgetan werden. Nur wer auf der Seite „Facebook Site Governance“ den „Gefällt mir“-Button geklickt hat, wird laufend darüber unterrichtet, wenn es Neues von der Datenschutzfront bei Facebook gibt. Über 2 Millionen Facebook-Nutzer haben diese Seite immerhin schon „ge-liked“. Bei über 900 Millionen Facebookanwendern weltweit ist das aber nur ein verschwindend kleiner Bruchteil der Nutzer. Jeder Einzelhändler muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden gut sichtbar in seinem Laden aushängen. Facebook meint aber, seine Datenrichtlinien auf entfernten Unterseiten verstecken zu dürfen.

Die Eigentumsfrage

Der für Urheber aller Art schwierigste Punkt ist der Passus, demzufolge Facebook „der verantwortliche Dateninhaber für deine persönlichen Informationen“ sei. Das würde nämlich bedeuten, dass jedes Foto, jeder Artikel und jeder andere Inhalt, den Journalisten zu Publikations- oder Marketingzwecken auf ihrer Facebook-Seite einstellen, ins Eigentum der Firma Facebook überginge. Die Fotoagentur Laif hat daraus schon ihre Konsequenzen gezogen. „Wir verwenden gar keine Fotos auf Facebook oder setzen sie so klein, dass man sie nicht weiterverwenden kann“, erklärt Regina Plaar, Mitglied der Geschäftsleitung von Laif. Denn selbst wenn der Passus in Deutschland oder Europa ungültig wäre, könnte er doch international weiter gelten, und Fotoagenturen wie Laif vermarkten ihre Bilder nun einmal weltweit.
Schwierigkeiten auf Facebookseiten können natürlich auch die urheberrechtlich geschützten Werke anderer bereiten. Heftig diskutiert wird momentan der Fall „Bade-Enten-Foto“: Ein „Freund“ hatte einem anderen auf seine Pinnwand bei Facebook das Foto eines Quietscheentchens gepostet. Der Fotograf des Entchens hat daraufhin den Inhaber der Pinnwand von einem Anwalt abmahnen lassen und Schadenersatz gefordert. Ähnlich problematisch könnte die unter Journalisten weit verbreitete Praxis sein, Links auf Artikel in Onlinemedien wie zum Beispiel Spiegel Online auf der eigenen Pinnwand zu posten. Automatisch wird nämlich die kleine Version eines Artikelfotos sowie der Anlauf des Artikels auf der Pinnwand veröffentlicht. Sowohl Foto als auch Text können aber urheberrechtlich geschützt sein und im Ernstfall eine teure Abmahnung auslösen. Auf bis zu 15.000 Euro schätzt Anwalt Christian Solmecke den Wert der möglichen Abmahnungen auf einer normalen Facebookseite.
Umstritten sind auch die Facebook-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Sender. Denn sie sind laut Staatsvertrag verpflichtet, außerhalb enggesteckter Grenzen nur in werbefreiem Umfeld zu publizieren. Davon kann aber bei einer Werbeplattform wie Facebook keine Rede sein. Die Hauptangebote von ARD und ZDF hat Facebook bislang freiwillig von Werbung frei gehalten. Damit könnte aber bald Schluss sein. Die stellvertretende ARD-Sprecherin Bettina Altenkamp sieht dennoch keine Probleme auf den Senderverbund zukommen. Schließlich seien die Werbebanner von Facebook optisch klar abgegrenzt und eine Vermengung von redaktionellem Inhalt und Werbung sei nicht ersichtlich. Die ARD habe auf die bei Facebook platzierte Werbung keinen Einfluss, habe sie nicht initiiert und profitiere auch nicht davon. „In den 3-Stufen-Tests und den dazugehörigen Telemedien-Konzepten ist ausdrücklich vorgesehen, dass die ARD auch auf den Plattformen von Drittanbietern wie Facebook präsent sein darf“, so Altenkamp. Der österreichische Gesetzgeber sah das übrigens anders. Das ORF musste kürzlich 29 Facebook-Profile löschen, weil die österreichische Regulierungsbehörde KommAustria dies gefordert hatte.

Mühevolles Löschen

Wer sich ob all dieser Unwägbarkeiten aus Facebook wieder zurückziehen will, hat auch keine leichten Karten. Denn Facebook macht feine Unterschiede zwischen „Entfernen“ und „Löschen“. Die Standardoption ist das „Entfernen“. Dabei werden allerdings die in Facebook eingestellten Inhalte lediglich versteckt und nicht entfernt. Wer sein komplettes Profil löschen will, muss sich einer mühsamen Prozedur unterziehen und 90 Tage Zeit dafür einrechnen. Auch dann gibt es keine Gewähr, dass alle persönlichen Spuren in dem sozialen Netzwerk entgültig gelöscht sind. Nachrichten, die man an andere gesendet hat, und Postings, die man in Facebook-Gruppen hinterlassen hat, können gar nicht gelöscht werden. Selbst die Accounts von Verstorbenen können in Facebook nicht ohne Weiteres abgeschaltet werden.

Denn Facebook möchte selbst über die Daten der Toten weiter verfügen und versetzt deren Profile in den Zustand „in memoriam“. Irgendwann wird Facebook auf diese Weise zu einem gigantischen Friedhof. Und ruhe in Frieden.


 

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