Großer Lauschangriff verkleinert

Abhören teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat die Praxis des Großen Lauschangriffs als verfassungswidrig erklärt, lediglich seine grundsätzliche Einführung wurde bestätigt. Bis zum 30. Juni 2005 hat der Gesetzgeber nunmehr Zeit, nachzubessern. Dabei sind anspruchsvolle Auflagen der höchstrichterlichen Instanz, formuliert auf 141 Seiten, zu beachten.

Vor allem aus den eigenen Wohnräumen hat sich der Staat rauszuhalten. Die Unterhaltungen mit Familienangehörigen und engsten Vertrauten dürfen in der Privatwohnung nicht belauscht werden. Auch bei Gesprächen mit Ärzten, Pfarrern und oder Strafverteidigern ist das Mithören verboten, sofern sie nicht selbst tatverdächtig sind. Es ist zu erwarten, dass das auch für Journalisten gilt (in einer der nächsten «M» dazu mehr).

Die dju in ver.di gehört zu den schärfsten Kritikern des Großen Lauschangriffs in seinen Ausführungsbestimmungen, die unter anderem den Informantenschutz aushebelten und damit eine vehemente Einschränkung der unabhängigen Recherchearbeit von Journalisten bedeuteten.

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