Urteil um Fotoaufnahmen im Schlösser-Streit nicht eindeutig
Im sogenannten „Schlösser-Streit“ hat der Bundesgerichtshof der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (SPSG) in Teilen Recht gegeben. Demnach darf die SPSG die „ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen“. Dennoch war das Urteil nicht eindeutig. Denn dies gilt nur, wenn die SPSG Eigentümerin der Gebäude und Gartenanlagen ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.
Die SPSG verlangt von Fotografen und Agenturen Gebühren, wenn sie Fotos kommerziell verwerten, auf denen Anlagen zu sehen sind, die von der Stiftung verwaltet werden. Dies betrifft mehr als 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg – darunter die Schlösser Sanssouci, Charlottenburg und Rheinsberg. Dazu hatte die SPSG eigens „Richtlinien“ für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen erstellt. Dort wird ein „Nutzungsentgelt“ gefordert: „Bei der Vereinbarung des Nutzungsentgeltes ist von den bei der Stiftung geltenden Tarifen auszugehen. Die Tarife erlässt der Generaldirektor der Stiftung.“
Konkret hatte der Bundesgerichtshof in drei Fällen unterschiedlich geurteilt. Die Klage der SPSG gegen die Fotoagentur Ostkreuz (V ZR 45/10) wurde an das Berufungsgericht zurücküberwiesen. Dort soll geklärt werden, ob die Stiftung Eigentümer oder lediglich Verwalter der Schlösser und Gärten ist. Träger der Stiftung sind die Bundesländer Berlin und Brandenburg sowie der Bund. „Dass der Staat jetzt auch noch von freien Fotografen eine Gebühr verlangen kann, wenn sie Fotos anfertigen, kann nicht im Interesse der Allgemeinheit sein“, sagte dju-Bundesgeschäftsführerin Ulrike Maercks-Franzen. Die Stiftung erhalte durch die Vermarktung von Fotos- und Filmaufnahmen der Schlösser und Gärten zudem kostenfreie Werbung, deren Gegenwert nicht bezifferbar ist. „Sollte es letztendlich darauf hinauslaufen, dass Fotografen dafür zahlen müssen, können wir als Gewerkschaft den Kolleginnen und Kollegen nur abraten, in diesem Rahmen Aufträge anzunehmen“, stellte Maercks-Franzen fest. Die ohnehin niedrigen Fotohonorare ließen die Zahlung einer „Foto-Gebühr“ an die Stiftung nicht zu.
Im zweiten Fall (V ZR 46/10) urteilte der Bundesgerichtshof, dass das Eigentum der Klägerin festgestanden habe. Der Beklagte hatte eine DVD über Potsdam angefertigt und gewerblich vertrieben.
Nicht durchsetzen konnte sich die Stiftung mit ihrer Klage (V ZR 44/10) gegen eine Online-Plattform, auf der Fotografen und Fotoagenturen Bilder vermarkten. Die Beklagte habe die Aufnahmen nicht selbst angefertigt und könne ihnen auch nicht ansehen, ob sie mit oder ohne Genehmigung entstanden sind.