Wer beim Erstellen eines Presseartikels selbst abschreibt, kann für „seine“ geistige Schöpfung keinen Urheberrechtsschutz einfordern. Diese Erfahrung musste ein Redakteur einer Jagd-Fachzeitschrift machen, dessen Verlag auf Unterlassung und Schadensersatz wegen unberechtigter Veröffentlichung eines seiner Artikel auf der Website eines Jagdgegners geklagt hatte.
Dieser konnte vor dem Landgerichts München I allerdings nachweisen, dass jener Artikel über ein Verwaltungsgerichtsverfahren einer Sekte gegen den angeordneten „Sofortabschuss“ von mehr als 100 Wildschweinen zu großen Teilen aus einem zuvor erschienenen Artikel einer Tageszeitung übernommen worden war.
Der Redakteur habe – so das Gericht in seinem Urteil vom 15. November 2006 (Az.: 21 O 22557/05) – entgegen seiner Aussage den Artikel „ersichtlich nicht frei formuliert, sondern sich von den Formulierungen in den ihm vorliegenden Materialien … so stark inspirieren lassen, dass er diese vielfach über längere Passagen wörtlich wiederholte oder nur geringfügig abänderte.“ Auch dass einige Informationen aus dem anderen Artikel weggelassen und einiges teilweise etwas knapper formuliert wurde, rechtfertige laut Gericht keine „Einordnung seiner Tätigkeit als schöpferisch“. Die Münchener Richter verneinten letztlich einen Werkschutz und wiesen die Klage ab.