Rechtsfragen sind Macht- und keine Stilfragen

Kommentar von Heinrich Bleicher Nagelsmann

Man stelle sich einmal vor, ein großer Automobilkonzern, z.B. Ford, ärgert sich über seine Konkurrenz. Diese hat durch traditionell gute Standortbedingungen und ein qualifiziertes Produktprofil eine Position, die im rein ökonomischen Konkurrenzkampf nur schwer zu erschüttern ist. Was tun im Imagewettkampf? Man fragt einen Stardesigner, ob er nicht ein Gutachten abgeben will. Natürlich braucht man dafür ein geeignetes Forum. Dies bietet die renommierte, weltweit bekannte firmeneigene Stiftung. Um quasi neutralen Boden zu sichern, lädt man auch ausgewählte Repräsentanten der Konkurrenz zu Tisch. Und weil die USA nun mal eine Autogesellschaft sind, funktioniert das auch so. Es ist wie bei den olympischen Spielen: dabei sein ist (fast) alles. Soweit vorerst zur US-amerikanischen Szene. In der Bundesrepublik geht es ja mit rechten Dingen zu. In der Medienpolitik spielt Standortpolitik natürlich auch eine Rolle. Aber die wird medienrechtlich abgesichert: funktionsgerecht sozusagen.

Im Auftrag der Bertelsmannstiftung hat der Freiburger Rechtswissenschaftler Manfred Bullinger ein Gutachten vorgelegt. Darin hat er sich die „verfassungsrechtliche Konkretisierungslast“ auferlegt, „Wege zum Funktionsauftrag“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufzuzeigen. Über die Notwendigkeit ließe sich trefflich streiten. Bullinger macht „veränderte europarechtliche Rahmenbedingungen“ aus, zudem „neuere verfassungsrechtliche Entwicklungen“. Sucht man für letztere in seinem Gutachten nach Belegen, so findet man heraus, daß sich Bullinger im Zweifelsfall immer selbst zitiert, um seine These zu belegen. Gäbe es nicht noch ein paar „kritische jüngere Wissenschaftler“, stände Bullinger fast allein. Nachdenklich stimmt nur, daß auch sie Gutachter bzw. Autoren für Publikationen der Bertelsmannstiftung sind.

Ginge es um einen rein akademischen Streit oder Diskussionen am kalten Büfett, könnte man zur Tagesordnung übergehen. Des Pudels Kern ist jedoch ökonomischer Natur. O-Ton Bullinger: „Je mehr sich aber in der Bundesrepublik und darüber hinaus ein faktisch marktmäßiger privater Rundfunk etabliert, desto stärker wird Rundfunk im öffentlichen Bewußtsein zu einer „normalen“ wirtschaftlichen Tätigkeit und damit auch zur „normalen“ Ausübung wirtschaftlicher wie kommunikativer Freiheitsrechte. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlieren damit zwar nicht ihre besondere Funktion, müssen sie aber neu rechtfertigen und bekräftigen, statt sie einfach als verfassungsrechtlich vorgegeben anzusehen.“

Da sich die Bundesverfassungsrichter, der Notwendigkeit der Konkretisierungslast bisher nicht unterzogen haben, müssen zur Beweisführung des Bewußtseinswandels die „Rechtsprechung der europäischen Menschenrechtsinstanzen“ herhalten. Das europäische Terrain hat sich ohnehin nicht zuletzt dank intensivster Lobbyarbeit als gutes Schlachtfeld erwiesen. Man denke nur an den Vorstoß aus der Generaldirektion IV, Guidelines für den Rundfunk zu puschen. Eine ambivalente Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch der sogenannte Oreja-Bericht einer High-Level-Expert Group zur europäischen Medienentwicklung. Daß zu dieser auch der BR-Intendant und ehemalige ARD Vorsitzende Albert Scharf gehört, steigert für Bullinger die Beweiskraft der Argumente gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Es kommt nur auf die Lesart an. Genau wie beim sogenannten Amsterdamer Protokoll, das von den Verfassern der Guidelines gegen seine eigentliche Intention zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks interpretiert wurde. Auch für Bullinger definiert es die „Außengrenzen“ hinsichtlich der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: „Das schon erwähnte Zusatzprotokoll zum Amsterdamer Vertrag der EG-Staaten setzt, richtig verstanden, eine solche Konkretisierung voraus.“

Was Bullinger und seine Auftraggeber wollen, ist eine gesetzliche Funktionsbestimmung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die diesen bis in einzelne Programmsparten und letztlich das „selbstgewählte“ Programmschema verpflichten. Dies ist nach allen bisherigen Erfahrungen von den einschlägig vorbelasteten Richtern des Bundesverfassungsgerichts nicht zu erwarten. Da weder durch die Rechtsprechung, noch von den Betroffenen selbst, ein Verhalten nach den Vorstellungen der privat-kommerziellen Konkurrenz zu erwarten ist, muß nach Auffassung Bullingers ein gesetzlicher Rahmen her. „Ein gesetzlicher Rahmen ist durch inhaltliche Einzelanforderungen an das Programm zu verdichten, soweit mit einiger Sicherheit nicht erwartet werden kann, ein eigenes Ethos, eigene Regulierungs- oder Kooperationsinteressen könnten bewirken, daß die besonderen Aufgaben richtig verdichtet und erfüllt werden.“

Es gibt – leider – aber auch Anzeichen dafür, daß letzteres nicht unbedingt der Fall ist. Bedenklich muß stimmen, daß Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sich letztlich ohne Not dem Diskussionsstil und der Diktion ihrer privat-kommerziellen Konkurrenten anempfehlen. Wer wissenschaftliche Definitionsmacht verkennt bzw. unterschätzt läuft Gefahr, nur zweiter Sieger zu werden. Bei den olympischen Spielen ist das zwar höchst ehrenvoll, aber im Zweikampf eindeutig eine Niederlage.

Womit wir wieder beim Ausgangspunkt sind. Dabeisein ist nicht alles. Wenn Mercedes und Chrysler gemeinsam das Rennen machen, hat Ford das Nachsehen. Aber die sind ja im Rennsport gar nicht tätig, oder?

Übrigens: Ausgewiesene Kenner der Szene beteuern: So was ist in den USA nicht möglich. Wahrscheinlich haben sie recht. Für die Ford-Stiftung wäre das eine Frage des Stils.

 

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