Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen verfassungsgemäß, lediglich die Doppelbelastung von Zweitwohnungsinhabern ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Das hat heute der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in der Urteilsverkündung: „Die Höhe des Beitrags ist angesichts des Angebots von fast 90 bundesweiten Rundfunkprogrammen, die meist rund um die Uhr ausgestrahlt werden, offensichtlich zutreffend am Angebot ausgerichtet.“
Geklagt hatten drei Privatpersonen und der Autovermieter Sixt. Mit Ausnahme der beanstandeten Doppelbelastung von Personen, die mehr als eine Wohnung besitzen, haben die Karlsruher Richter alle Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30. Juni 2020 Zeit, um eine Neuregelung für Zweitwohnungsinhaber zu schaffen. Bis dahin bleibt das bestehende Recht weiterhin anwendbar, Besitzer von zwei oder mehr Wohnungen können sich jedoch auf Antrag von der Beitragspflicht für die weiteren Wohnungen befreien lassen.
Klargestellt haben die Richter auch, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt und somit auch die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Beitrags haben. Kirchhof: „Beiträge können erhoben werden, wenn die öffentliche Hand einzelnen Personen Leistungen anbietet, die ihnen individuell konkret zurechenbar sind. Es genügt schon das Angebot der Leistung, sofern für den Beitragsschuldner eine realistische Möglichkeit besteht, dieses anzunehmen.“ Ob jemand tatsächlich ein Empfangsgerät besitzt oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk überhaupt nutzt, sei demnach unerheblich, denn er habe potenziell die Möglichkeit, von dem Angebot Gebrauch zu machen. Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht beanstandet hat das Gericht, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung geknüpft ist. Zwar haben sie in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, weil Einzelpersonen wie etwa Alleinerziehende stärker belastet werden als mehrere Wohnungsinhaber wie etwa eine WG. Doch die „Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einzelpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird“.
Im Fall des nicht-privaten Klägers, der Autovermietung Sixt, urteilten die Richter, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs den Inhabern von Unternehmen einen Vorteil verschafft, da sie damit etwa sowohl ihre Kunden als auch ihre Beschäftigten unterhalten und informieren könnten. Auch die Nutzung des Rundfunks in betrieblich genutzten Fahrzeugen biete den Unternehmern einen zusätzlichen erwerbswirtschaftlichen Vorteil, da sie wie im Fall Sixt ihre Autos zu einem höheren Preis vermieten könnten. Die derzeitige Ausgestaltung der Beiträge, die für die Autovermietung die Zahlung eines Drittels des Beitrags für jedes zugelassene Fahrzeug vorsieht, sei demnach angemessen und „belastungsgleich“.
Insgesamt betonte das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des „demokratiewesentlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, der mit dem Rundfunkbeitrag finanziert werde. Die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler profitierten vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk „als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet“.