Am 27. November 2009 haben sieben der vierzehn Verwaltungsratsmitglieder des ZDF gegen den Vorschlag des Intendanten Markus Schächter gestimmt, den Vertrag von Nikolaus Brender als Chefredakteur zu verlängern.
Für die Bestellung des Chefredakteurs und damit auch für eine Verlängerung, die eine erneute Bestellung darstellt, ist nach § 27 Abs. 2 b) des ZDF-Staatsvertrages (ZDF-StV) das „Einvernehmen“ mit dem Verwaltungsrat herzustellen. Zudem ist nach §25 Abs.3 S.2 zur Herstellung des Einvernehmens eine 3/5-Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Verwaltungsrats, mithin sind neun Stimmen, notwendig. In der Presse wird darüber spekuliert, dass hinter der Ablehnung parteipolitische Erwägungen stünden und ein Journalist gerade wegen seiner Unabhängigkeit „abgestraft“ werden solle. Die gescheiterte Vertragsverlängerung von Brender ist daher in den Medien, insbesondere in der Presse, kritisch aufgenommen worden und auf breite Ablehnung gestoßen.
Der heftige Streit um die Verlängerung des Vertrages mit Chefredakteur Nikolaus Brender ist keineswegs nur politischer Natur. Vielmehr wirft er auch rechtliche Fragen auf. Dabei geht es in erster Linie darum, ob und inwieweit die Zusammensetzung des Fernsehrats und des Verwaltungsrats, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, also insbesondere mit dem Grundsatz der Staatsferne, zu vereinbaren ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Verwaltungsratsmitglied eine ihm nach dem ZDF-StV zustehende Befugnis ausübt, wenn es sich in der Abstimmung gegen den Vorschlag des Intendanten ausspricht, eine bestimmte Person zum Chefredakteur zu berufen. Zwar kann es bei der Ausübung dieser Befugnis nicht nur legitime, sondern auch illegitime Motive geben. Entscheidend ist aber, dass Motive innere Tatsachen darstellen, über die man lediglich spekulieren kann. Es bleibt daher festzuhalten, dass die ablehnenden Stimmen im Verwaltungsrat auch dann wirksam bleiben, wenn ihnen illegitime Motive zugrunde liegen sollten.
Die entscheidende Frage ist aber, ob man einem Verwaltungsrat, der in einer Weise zusammengesetzt ist, wie es der ZDF-StV vorsieht, solche Rechte einräumen darf. Es geht also um das Problem, wie die Gremien unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit und dem daraus abzuleitenden Grundsatz der Staatsferne zu besetzen sind. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die herrschende Meinung gehen davon aus, dass aus dem Gebot der Staatsferne jedenfalls ein Beherrschungsverbot folge, also Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlange, dass der Staat den Rundfunk nicht dominieren darf. Im Hinblick darauf ist es bereits problematisch, dass dem ZDF-Verwaltungsrat sechs staatliche Vertreter angehören, die bei der Ernennung des Programmdirektors und des Chefredakteurs wegen der erforderlichen 3/5 Mehrheit eine Vetoposition haben und damit mittelbar maßgeblichen Einfluss auf das Programm ausüben können. Zudem werden die acht weiteren Mitglieder von einem Fernsehrat gewählt, der seinerseits von Vertretern beherrscht wird, die dem Staat bzw. den politischen Parteien zuzurechnen sind. Auch auf den Fernsehrat kann also der Staat maßgeblichen Einfluss ausüben.
Von den siebenundsiebzig Mitgliedern sind neunzehn direkte staatliche Vertreter, wovon sechzehn von den vertragsschließenden Ländern und drei vom Bund entsandt werden. Zwölf weitere Vertreter werden von den politischen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag entsandt. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.03.2008 klargestellt, dass der Grundsatz der Staatsferne den politischen Parteien gegenüber Geltung beansprucht. Demnach sind die Vertreter der politischen Parteien im Fernsehrat dem Staat zuzurechnen und bei der Frage, ob eine staatliche Dominanz festzustellen ist, mit zu berücksichtigen. Weitere sechzehn Vertreter aus zwölf Bereichen werden gemäß §21 Abs.1 Buchst.r) ZDF-StV durch die Ministerpräsidenten berufen, ohne dass weitere Auswahlkriterien vorgegeben sind. Auch sie sind daher dem Staat zuzurechnen. Schließlich entsenden auch die in § 21 Abs. 1 Buchst. g) bis q) aufgeführten Verbände und Organisationen ihre fünfundzwanzig Vertreter nicht unmittelbar. Vielmehr wählen die Ministerpräsidenten aus den aufzustellenden Dreiervorschlägen gemäß § 21 Abs. 3 ZDF-StV jeweils die Vertreter aus. Auch dieses Berufungsverfahren bringt die Gefahr staatlichen und politischen Einflusses mit sich. Es verbleiben demnach lediglich die fünf von der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und dem Zentralrat der Juden in Deutschland entsandten Vertreter, die ohne die Gefahr staatlichen Einflusses bestimmt werden. Damit steht fest, dass die Gefahr eines bestimmenden staatlichen Einflusses besteht. Das eigentliche Problem des Falles Brender liegt also in der staatsnahen Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Diese hat ihre entscheidende Ursache wiederum in der Zusammensetzung des Fernsehrates, die selbst bei Anlegung großzügiger Maßstäbe mit dem Grundsatz der Staatsferne nicht vereinbar ist.Diejenigen, denen ein staatsferner und unabhängiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk und damit auch ein Qualitätsjournalismus am Herzen liegt, sollten auf der Grundlage dieses Befundes, den man kaum ernsthaft bestreiten kann, die notwendigen Schritte einleiten, um die Rundfunkfreiheit zu verteidigen. Dafür bietet sich als einziger Erfolg versprechender Weg ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 76 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz an. Diesen Weg können sowohl ein Viertel der Mitglieder des Bundestages als auch jede Landesregierung beschreiten. Ebenso wie die Liberalen und die Grünen haben sich die Sozialdemokraten in ihren politischen Stellungnahmen stets dazu bekannt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unabhängig, also insbesondere staatsfern, organisiert sein muss. Daher gilt es, diesen politischen Bekenntnissen entschlossen Taten folgen zu lassen. Es geht dabei um keine Kleinigkeit. Die Rundfunkfreiheit mit einem unabhängigen und qualitätsvollen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist schließlich für die Demokratie schlechthin konstituierend. Wem also die Demokratie am Herzen liegt, muss wissen, was das Gebot der Stunde ist.
Prof. Dr. Dieter Dörr
Dieter Dörr ist Professor für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht an der Johannes Gutenberg Universität Mainz, Direktor des Mainzer Medieninstituts.