Änderungen der Staatsverträge – des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages sowie des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – werden in sogenannten Rundfunkänderungsstaatsverträgen der Länder festgelegt.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um drei Staatsverträge:
• Staatsferne heißt nicht, dass der Staat nichts zu sagen hat. Im Gegenteil, der Gesetzgeber (das Parlament) hat den Rundfunkauftrag festzulegen. Dies geschieht durch den Rundfunkstaatsvertrag. Nur im Rahmen dieses Auftrages sind die Rundfunkanstalten in der Gestaltung ihrer Programme frei (Programmautonomie). Wie bereits 1994 hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auf seine eigentliche Rolle verwiesen. Aufgrund der Einigung mit der EU-Kommission wird es zu erheblichen Präzisierungen des Rundfunkauftrages (vor allem bei neuen Mediendiensten) kommen. Konkretisierende Bestimmungen des Rundfunkauftrages sind mit dem 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu erwarten. (Derzeit wird über den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verhandelt.)
• Die GEZ-Gebühr und das Gebührensystem selber haben damit erst einmal nichts zu tun. Es ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Während das Rundfunkfinanzierungssystem die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – möglichst „staatsfrei“– ebenso regelt wie die Verteilung der Einnahmen, schreibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Einziehung der Gebühren und auch die Gebührenbefreiung fest. Alternativen zum bisherigen Gebührensystem sind derzeit in der Diskussion. Sofern es zu einer Einigung kommt, ist vor 2012 nicht mit einer Umsetzung zu rechnen
• Im nun entschiedenen Verfassungsstreit ging es um das Rundfunkfinanzierungssystem. Dieses ist geregelt im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Hierzu gehört das dreistufige Verfahren der Gebührenfestsetzung: Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten den Finanzierungsbedarf an, auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (KEF) diese Bedarfsmeldung nach Kriterien der „Wirtschaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ und gibt schließlich in einem umfangreichen Bericht eine Empfehlung ab. Darüber beschließen dann, auf der dritten Stufe, die Ministerpräsidenten, die Parlamente müssen zustimmen. Nur aufgrund guter Gründe (so Fragen des „Informationszugangs“ und der „angemessenen sozialen Belastung der Gebührenzahler“) dürfen die Parlamente von der KEF-Empfehlung abweichen.
M.D.