Unter dem Deckmantel zeitgemäßer Freiheit

Neues Mediengesetz in Hamburg fördert die De-Regulierung des Rundfunksystems

„Freedom’s just another word for nothing left to loose“ (Freiheit ist nur ein anderes Wort, wenn nichts mehr zu verlieren ist), den zugegebenermaßen alten Songtitel von Janis Joplin scheinen die Verfasser des neuen Hamburgischen Mediengesetzes allzu wörtlich genommen und entsprechend gründlich missverstanden zu haben.

Das Gesetz, das nach dem Willen der Regierungsfraktion noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden und In-Kraft-Treten soll, sieht unter dem Slogan zeitgemäßer Freiheit und „Entbürokratisierung“ der privaten Rundfunklandschaft eine massive De-Regulierung des Rundfunksystems vor.

So sollen in Zukunft private Hörfunkveranstalter von der Verpflichtung auf Information freigestellt werden. Es soll dem Veranstalter selbst überlassen bleiben, ob die Stundenuhr noch einen Nachrichtenblock enthält oder nicht. Und mehr noch: es sieht vor, dass die Hamburger Hörfunkanbieter unbegrenzt mit einander kooperieren können und auch Programmbestandteile Dritter – das bezieht andere Hörfunkprogramme explizit ein – übernehmen können. Wenn einmal Produziertes fünfmal Verwendung finden kann, so kündigt sich ein massives Zurückfahren publizistischer Eigenleistungen von Sendern ebenso an wie der publizistischen Produktion insgesamt. Eine so programmierte Reduzierung publizistischer Vielfalt dürfte nicht ohne Auswirkungen auf die Spielräume journalistischer Arbeit und auf journalistische Arbeitsplätze bleiben. Wo es nichts mehr zu tun gibt, da gibt’s in der Tat die Freiheit, nichts mehr zu verlieren.

Ähnlich hilfreich für eine Stadt, die sich gerne selbst den Titel Medienmetropole verleiht, sind die Vorstellungen von einer neuen Freiheit mit Blick auf private regionale Fernsehveranstalter. Deren wirtschaftlich schwierige Lage glauben die Verfasser des Gesetzesentwurfs schlicht damit lösen zu können, dass man Werbebeschränkungen sowie die Pflicht zur Trennung und Kennzeichnung von Werbung im Programm weitgehend entfallen lässt. Abgesehen davon, dass Ballungsraumsender nur begrenztes Interesse an einer Ausweitung sogenannter Dauerwerbesendungen in ihrem Programm haben, könnten regionale Programmveranstalter auf dieser Grundlage in Zukunft große Teile ihrer Sendezeit frei vermarkten. Wenn freilich Programmveranstalter zu reinen Sendezeitenvermarktern mutieren, so besteht auch hier die Freiheit am Ende darin, sich vom Rundfunk verabschieden zu dürfen.

Zweifelhafter Pluralismus

Hinter diesen sogenannten Liberalisierungen, die nach den Worten des ehemaligen Vorsitzenden der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten Norbert Schneider über eine „örtliche Betäubung“ deutlich hinausgehen, steht mehr als nur ein Paradigmenwechsel hin zu mehr Eigenverantwortung und Selbstregulierung der Veranstalter. Als hätten die Verfasser des Entwurfs es geahnt, verweisen sie schon mal prophylaktisch darauf, dass das Gesetz von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt sei. Dies freilich wird von namhaften Verfassungs- und Medienrechtlern längst bezweifelt.

Dem Verzicht auf eine Informationspflicht auf Seiten privater Hörfunkveranstalter – auch bei sogenannten Vollprogrammen – liegt ein Pluralismusverständnis zugrunde, dem man schlicht eine Ebenenverwechselung attestieren muss. Bislang nämlich gilt, dass die Gesamtheit der privaten Programme ein möglichst hohes Maß an Programmvielfalt ergeben soll. Der Gesetzesentwurf des Hamburger Senates verlagert nun dieses sogenannte außenplurale Modell auf die Ebene des dualen Systems insgesamt, das heißt, er bezieht auf einmal die öffentlich-rechtlichen Programmangebote mit ihrem Grundversorgungsauftrag mit ein. Wenn sich Vielfalt in Zukunft erst aus der Summe von öffentlich-rechtlichen und privaten Programmen ergeben muss, so bedeutet dies faktisch, dass die Seite des privaten Rundfunks in sich nicht mehr differenziert und vielfältig zu sein braucht. Dies ist verfassungsrechtlich fragwürdig, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen zur Rundfunkfreiheit immer wieder betont, dass der binnenpluralistische öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht als Vielfaltsreserve der außenpluralistischen Vielfalt der privaten Veranstalter eingerechnet werden darf. Der Hamburger Entwurf widerspricht so gesehen auch dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder. Unter dem Hermelinmantel neuer Freiheiten leistet der Gesetzentwurf einer Verabschiedung des dualen Rundfunkssystems Vorschub.

Offener Kanal mit neuem Träger

Auch den Offenen Kanal Hamburg lässt der Gesetzentwurf nicht aus. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes soll der Offene Kanal zunächst geschlossen werden, um dann aus der Trägerschaft der Hamburgischen Medienanstalt in die neu gegründete Hamburg Media School überführt zu werden. Diese ursprünglich als Postgraduiertenausbildung von internationalem Format und mit Schwerpunkt audiovisuelle Medien und Medienmanagement geplante Media School hat die Aufgabe, zukünftig unter ihrem Dach einen Bürger- und Ausbildungskanal zu betreiben. Wie eine Integration des Bürger- und Ausbildungskanals in die Media School aussehen soll und welche Konsequenzen dies für laufende Projekte wie das bundesweit anerkannte Kinderfernsehprojekt i:si haben wird, scheint die Verfasser des Gesetzentwurfs wenig zu interessieren. Auf jeden Fall werden die Bürger in Zukunft nicht mehr selbst für ihre Beiträge verantwortlich zeichnen, sondern die Media School, deren redaktionellen Vorgaben sie sich unterwerfen müssen. Medienrechtlich klärungsbedürftig ist sicher, dass die Media School als private Gesellschaft für den Betrieb des Bürger- und Ausbildungskanals Rundfunkgebühren (ca. 900.000 e) erhält und zugleich frei bleibende Sendeflächen an Dritte vermieten darf.

Ohne Frage kann eine international ausgerichtete Media School eine Bereicherung des Ausbildungsstandorts Hamburg darstellen. Um so bedauerlicher allerdings ist es, dass sie von der Politik und per Gesetz unter halsbrecherischen Planungsdruck gesetzt und ohne ausreichende Grundfinanzierung ins Rennen geschickt wird. Mit bildungs- und hochschulpolitischer Logik ist dies nicht mehr zu erklären.

Dabei könnte man der Verkopplung des Offenen Kanals mit einer Ausbildungseinrichtung wie der Hamburg Media School durchaus sinnvolle und interessante Seiten abgewinnen. Beispiele für eine Verbindung von Offenen Kanälen und Lehrredaktionen für Hörfunk und Fernsehen gibt es einige, zum Beispiel in Dortmund. Leidtragende des Hamburger Modells sind nicht nur die Nutzer, sondern vor allem die Mitarbeiter des Offenen Kanals. Sie haben wirklich etwas zu verlieren: ihre Arbeitsplätze!

Aus den Reihen der Regierungsfraktion wird die bevorstehende Schließung des Offenen Kanals und seine Überführung in einen Bürger- und Ausbildungskanal mit den Worten begrüßt, dass nun endlich Schluss sei mit „zuviel Gewalt, zuviel obskurer Propaganda und zuviel Quatsch“. Mit viel gutem Willen könnte man dies als ein persönliches Statement beiseite schieben, offenbarte nicht die Formel von der obskuren Propaganda ein inter-kulturelles Denken, das diesen Namen nicht verdient. Und so wird man den Verdacht nicht los, dass das Konzept der Media School eine willkommene Gelegenheit darstellt, das ungeliebte, weil offene und manchmal kritische Bürgermedium abzuwickeln.

Wie wenig fortschrittlich der Gesetzesentwurf vom Ansatz her ist, zeigt sich schließlich auch an der geplanten Streichung der Medienforschung und der Medienkompetenzförderung aus dem Aufgabenkatalog der Hamburgischen Medienanstalt. Denn hier wird ein weiteres Stück föderaler Konsens aufgekündigt.

Dass zeigt auch ein Blick nach Nordrhein-Westfalen oder Bayern, Länder, in denen die Bereiche ausdrücklich gestärkt worden sind.

Ein Mediengesetz, das mit dem Versprechen neuer Freiheiten eher als Jobvernichter auftritt, darf durchaus als innovativ bezeichnet werden. Dass das Gesetz dem Medienmarkt, dem Arbeitsmarkt und Medienausbildungsstandort Hamburg gleichermaßen schadet, wird den Initiatoren wohl erst klar werden, wenn tatsächlich gilt: nothing left to loose!

Torsten Giebel / Dr. Tilman Lang

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