EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt
Nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss und entsprechenden Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat ist das „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ am 1. August 2003 in Kraft getreten. Mit dieser Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden die Urheberrecht-Richtlinien der Europäischen Union und zwei internationale Verträge der UN-Organisation für geistiges Eigentum WIPO in deutsches Recht umgesetzt.
Die einzige Änderung gegenüber dem Bundestagsbeschluss vom April (M 6 / 2003) betrifft die nun auch für den digitalen Bereich geregelte Privatkopie. Sie ist nur dann zulässig, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird“ (§ 53 Abs. 1 UrhG) – wie es beispielsweise bei Internet-Tauschbörsen für Musik oder Filme meist der Fall ist.
PC-Abgabe für Urheber verhindert
Nicht durchsetzen konnte sich hingegen die bayerische Staatsregierung mit ihrem Begehren, Urhebervergütungen an Verwertungsgesellschaften auf ein Gerät in einer digitalen Kette zu beschränken, womit eine PC-Abgabe zu Gunsten der Urheber verhindert werden sollte. Allerdings hat die IT-Industrie bereits angekündigt, dass für sie die Einschränkung von Urhebervergütungen und des Rechts auf private Kopien im digitalen Bereich durch sog. Digital Right Management (DRM) bei der nun in einem „zweiten Korb“ anstehenden weiteren UrhG-Novellierung von zentraler Bedeutung ist.
Nach der jetzt in Kraft getretenen Novelle können Produzenten digitaler Trägermedien die Ausübung des Rechts auf Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen bereits stark begrenzen. Die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen ist strafbar ebenso das Angebot entsprechender Software-Tools. Eine Konsequenz: Computerzeitschriften wie „Chip“ mussten ihren Downloadbereich im Internet kräftig ausräumen und alle nun illegalen „Kopierschutz-Killer“ zum 1. August entfernen – nicht ohne vorher nochmal kräftig Werbung für diese Angebote zu machen.
lü