Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch und am Donnerstag 18 Klagen gegen den Bayerischen und den Westdeutschen Rundfunk verhandelt hatte, hat es nun entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. Bei der für den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhobenen Gebühr handele es sich nicht um eine steuerliche Abgabe. Zudem sei eine Feststellung, ob ein Haushalt über keinerlei Empfangsgeräte verfüge, aufgrund der technischen Entwicklung heutzutage nicht mehr möglich. Den Klägern bleibt indes noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe.
Die privaten Kläger hatten argumentiert, dass es sich beim Rundfunkbeitrag, da er von allen Haushalten unabhängig vom Nachweis der Inanspruchnahme einer Gegenleistung zu entrichten sei, in Wahrheit um eine Steuer handele. Dem hielt das Gericht entgegen, dass der Rundfunkbeitrag nicht als steuerliche Abgabe einzustufen sei. Eine Steuer werde demnach von allen Bürgern erhoben, um damit die Kosten des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens zu finanzieren. Ein Anspruch auf eine individuelle Gegenleistung bestehe nicht. Da im Gegenzug für den Rundfunkbeitrag aber das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geboten werde, sei dieser auch nicht als Steuer, sondern als Gebühr zu betrachten: „Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil.
Auch den Einwand der Kläger, sie besäßen keinen Fernseher und könnten demnach das Angebot nicht in Anspruch nehmen, entkräfteten die Leipziger Richter: „Hinzu kommt, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.“ Die Ausbreitung empfangsfähiger technischer Geräte, vom Smartphone über das Tablet bis zum PC, in alle Lebensbereiche, mache es quasi unmöglich, festzustellen, ob jemand tatsächlich keine Möglichkeit zum Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zeigte sich mit dem Leipziger Urteil zufrieden: „Das Urteil schafft Sicherheit für die Sender und Beschäftigten. Vor allem aber zeigt es, dass der Wechsel von der geräteabhängigen Gebühr zum geräteunabhängigen Beitrag der richtige Schritt war – und dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerade im Digitalzeitalter mit einer Vielzahl von Empfangsmöglichkeiten Anspruch auf eine sichere Finanzierung hat“, so der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke in einer Pressemitteilung.
Die Kläger haben nun die Möglichkeit, letztinstanzlich vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu klagen. Voraussichtlich kommenden Herbst wird das Bundesverwaltungsgericht dann entscheiden, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch für gewerbliche Betriebe verfassungsgemäß ist. Geklagt hat im konkreten Fall unter anderem die Autovermietung SIXT.