Durch das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ werden eine Reihe von Paragrafen in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) neu eingefügt oder geändert. Quasi als Programmsatz für das gesamte Gesetz heißt es in § 11 nun: Das Urheberrecht „dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Angemessene Vergütung
Der ursprünglich vorgesehene rechtliche Anspruch auf „eine angemessene Vergütung für jede Nutzung“ findet sich nicht mehr explizit im Gesetzesbeschluss. Stattdessen heißt es unter der Überschrift „Angemessene Vergütung“ im neuen § 32 in Absatz 1 jetzt: „Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.“
Eine Vertragsänderung kann auch verlangt werden, wenn der Auftrag schon erledigt ist. Der Anspruch auf Anhebung nicht angemessener Honorare verjährt nach den allgemeinen BGB-Regelungen am Ende des dritten Jahres nach Vertragsunterzeichnung.
Das bedeutet in der Praxis: Jeder muss auch weiterhin selbst ein vernünftiges Honorar aushandeln. Aber man kann künftig – letztlich über eine Klage – ein angemessenes Honorar durchsetzen. Auch wenn sich eine angemessene Vergütung also nur individualrechtlich durchsetzen lässt, dürfte es in Zukunft überall dort leichter werden, wo es gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36) gibt. Zudem können Auswirkungen auf die weit verbreitete Praxis von Medienunternehmen erwartet werden, die sich von Freien mit Buy-out-Formularverträgen alle bekannten Nutzungsrechte einräumen lassen. Sie müssen damit rechnen, für jede Rechte-Übertragung auch eine Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung von „Null“ dürfte von keinem Gericht als angemessen bewertet werden.
Was ist eine angemessene Vergütung?
Angemessen ist eine Vergütung nach § 32 Absatz 2 UrhG, wenn sie in von Verwerter- und Urheberverbänden gemeinsam aufgestellten Vergütungsregeln festgelegt ist oder – wenn es diese nicht gibt – bei Vertragsabschluss dem entspricht, „was im Geschäftsverkehr … üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“
Im zweiten Fall, müsste ein Gericht prüfen, was in einer Branche üblicherweise gezahlt wird und ob dieses Honorar redlich ist. Maßstab dafür könnten Vergütungen in Tarifverträgen sein (bei Tageszeitungen zum Beispiel der für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten). Als ein Beispiel für branchenübliche Vergütungen, die nicht redlich – und also zu korrigieren – sind, werden vom Bundestagsrechtsausschuss in der Gesetzesbegründung die Honorare für literarische Übersetzer genannt.
Nach dem neuen § 36 UrhG können dort, wo für Urheber keine Tarifverträge gelten, Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen – also beispielsweise die dju in ver.di und DJV einerseits mit dem BDZV andererseits für freie Autoren an Tageszeitungen (nicht aber arbeitnehmerähnliche Freie, denn hier gilt ein Tarifvertrag).
Kommt es zu keiner Verhandlung oder Einigung, so ist im Gesetz ein Schlichtungsverfahren geregelt, dem sich keine Seite entziehen kann und an dessen Ende die Schlichtungsstelle (mit einem unparteiischem Vorsitzenden) eine Vergütungsregel vorschlägt. Dieser Schlichtungsspruch gilt aber nur, wenn ihm keine Seite widerspricht.
Andernfalls geht es vor Gericht. Wobei Gerichte natürlich auch abgelehnte Schlichtungssprüche als Maßstab für die Angemessenheit von Vergütungen heranziehen können.
Weitere neue Regelungen
Der so genannte Bestsellerparagraf (jetzt § 32a UrhG) wurde zu Gunsten der Urheber verbessert. Voraussetzung um nachträglich vom Verwerter oder Lizenznehmer eine „Vertragsnachbesserung“ zu erreichen, ist ein „auffälliges“ Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung einerseits und der Gegenleistung an den Urheber andererseits. Außerdem ist es nun unerheblich, ob der spätere Erfolg eines Werks bei Vertragsabschluss bereits vorhersehbar war.
Neu eingeführt wurde ein Rückrufrecht von Nutzungsrechten für den Urheber, wenn das Unternehmen des Werksverwerters verkauft wird oder sich die Beteiligungsrechte am Unternehmen entscheidend ändern, sofern dem betroffenen Urheber „die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Einige neue Sonderregeln gelten beim Film: So wurde auf Druck der Filmbranche das Verfilmungsrecht (§88 UrhG) neu formuliert. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist es als ausschließliches Recht für alle bekannten Nutzungsarten ausgestaltet, kann dafür allerdings bis zum Beginn der Dreharbeiten nach den üblichen Regeln zurückgerufen werden.
Ab wann gilt die Gesetzreform?
Das Gesetz wird im März noch den Bundesrat passieren. Danach tritt es dann „am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“ in Kraft; also frühestens am 1. Juli 2002. In zwei Fällen gelten die Bestimmungen auch für vorher abgeschlossene Verträge:
1. Der neue Bestsellerparagraf greift auch für ältere Verträge, sofern Vermarktungserfolge, die das ursprüngliche Honorar unangemessen gemacht haben, erst nach In-Kraft-Treten des Gesetzes erzielt wurden.
2. Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 gilt bereits für alle Verträge, die nach dem 1. Juni 2001 geschlossen wurden, sofern von dem eingeräumten Rechten oder der Erlaubnis nach In-Kraft-Treten des Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Diese wichtige Übergangsvorschrift greift beispielsweise für nach diesem Datum unterschriebene Buy-out-Verträge.