Bildrechte gegenüber Plattformen sichern

Kampagnenlogo für Social-Media-Lizenzen Grafik: VG Bild-Kunst

„Share aber fair“: Die VG Bild-Kunst will über kollektive Social-Media-Bildlizenz verhandeln

Mit der EU-Urheberrichtlinie von 2019 wurde ein neues rechtliches Haftungsregime für Betreiber von Social-Media-Plattformen eingeführt. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und der Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) engagieren sich für die Umsetzung im Bereich stehende Bilder und wollen nun eine „Social-Media-Bildlizenz“ verhandeln. Kreative und Agenturen können damit ihre Urheberrechte gegenüber Facebook, Twitter & Co. gebündelt wahrnehmen lassen.

Die neue „erweiterte Kollektivlizenz“ wird als Paradebeispiel für eine sinnvolle Rechtewahrnehmung im Digitalzeitalter gesehen. Sie richtet sich an Social-Media-Plattformen wie Facebook und Instagram, die hierzulande seit August 2021 für die von ihren Usern hochgeladenen Inhalte haften. Die VG Bild-Kunst und der BVPA haben ein Modell konstruiert, das – in Ergänzung zur individuellen Lizenzierung – Bildurhebern für den Bereich des Uploads erstmals eine Vergütung als zusätzliche Einnahmequelle sichert. Das Schließen der bestehenden Lizenzlücke würde zugleich Rechtssicherheit für die Plattformen und die zahllosen Nutzer der digitalen Dienste schaffen. Über die jetzt gestartete Kampagne „Share aber fair“ zur Verhandlung solcher Social-Media-Lizenzen sprachen wir mit Urban Pappi, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst.

M:Lizensieren vor Filtern“ forderten VG Bild-Kunst und BVPA schon vor zwei Jahren. Bis zum jetzigen Vorschlag hat es doch ziemlich lange gedauert. Warum?

Urban Pappi: Wir haben Zeit gebraucht, uns vorzubereiten und das Lizenzmodell auszuarbeiten. Gespräche und Kooperation mit den Bildagenturen waren nötig. Nachdem das nationale Gesetz vorlag, mussten wir die Voraussetzungen prüfen und unsere Wahrnehmungsverträge entsprechend anpassen. Doch nun veröffentlichen wir am 26. September auch unseren entsprechenden Tarif, den der Verwaltungsrat bereits beschlossen hat. Dann werden wir offizielle Verhandlungen mit den Plattformen eröffnen.

Die Rechtslage ist einigermaßen komplex. Auch die „erweiterte Kollektivlizenz“, die Sie jetzt durchsetzen wollen, ist ein neues Instrument. Wo genau ist es festgelegt?

Urban Pappi Foto: Lichtgeschichten/ Nadira Arkoumanis

Die gesamten EU-Direktive aus dem Jahr 2019 hat juristisch ein breit gefächertes Themengebiet betroffen, das – bei der Umsetzung in deutsches Recht – Auswirkungen in verschiedene Rechtsbereiche hatte und gesetzlich verankert werden musste. Das Urheberrechtsgesetz und das Urhebervertragsrecht kann man da nennen. Für die Plattformhaftung hat der deutsche Gesetzgeber eine eigne Lex geschaffen, das Urheberdiensteanbietergesetz. Die erweiterte Kollektivlizenz begründet sich nun im Verwertungsgesellschaftengesetz, konkret in Paragraph 51.

Rechtliches Neuland also…

… das vom EU-Gesetzgeber aber nicht frei erfunden worden ist. Derartige Lizenzen haben eine Vorgeschichte und in den skandinavischen Ländern jahrzehntelange erfolgreiche Tradition. Nun sind sie auf die gesamte EU erweiterbar. Ob sie umgesetzt werden, liegt in der Hand der nationalen Gesetzgeber.

Hierzulande kennen wir solche Regelungen im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche auch längst, etwa bei Privatkopien. Auch da wird davon ausgegangen, dass die Verwertungsgesellschaften jeweils alle Rechteinhaber in ihrem Repertoire vertreten. Im Bereich Kabelweitersendung gab es schon ähnliche solche Spezialreglungen. Bei der jetzigen Neuregelung sticht heraus, dass die erweiterten Kollektivlizenzen nicht auf bestimmte Nutzungstatbestände eingeschränkt sind.

Dafür stellt der deutsche Gesetzgeber jedoch zusätzliche Bedingungen?

Ja, etliche. Kollektivlizenzen können nur von Verwertungsgesellschaften gemacht werden, und die müssen bereits über ein repräsentatives Repertoire verfügen. Außerdem muss ein Bedürfnis vorliegen – dass man mit individuellen Lizenzen den gleichen Effekt erreichen könnte, ist auszuschließen. All diese Bedingungen sind in unserem Fall erfüllt: Keiner wird realistischerweise behaupten, dass man diese Milliarden Bilder, die auf Facebook und Co. hochgeladen werden, überhaupt individuell lizensieren könnte. Repräsentativität ist ebenfalls gegeben. Wir selber verfügen über die Rechte unserer Mitglieder, wir haben unsere Schwestergesellschaften im Ausland, die uns die Rechte ihrer Mitglieder übertragen. Und schließlich kooperieren wir ja eng mit den Bildagenturen, die Wahrnehmungsverträge mit uns unterschreiben und ihre großen Bestände mit einbringen. Auf dieser Basis betreten wir mit gutem Gewissen dieses Neuland.

Wo sehen Sie die größten Hindernisse?

Der größte Widerstand ist zweifellos, dass die großen Plattformen seit ihrer Gründung daran gewöhnt sind, dass sie für hochgeladene Inhalte eben nicht haften. Dafür gab es fast überall auf der Welt Safe-Harbor-Regeln. Und dieses Bewusstsein gehört sozusagen zur DNA der Plattformen. Freilich kennen auch sie die neue Gesetzeslage. Doch dass sie wie alle „normalen“ Dienste – Netflix, Spotify usw. – nun Rechte erwerben sollen, das müssen die Plattformen erst einmal nachvollziehen. Hinzu kommt, dass die Großen ja alle in den USA beheimatet sind, wo weiterhin keine Haftung gilt.

Einige professionelle Fotograf*innen fürchten für sich Nachteile bei der mit Social-Media-Lizenzen vorgeschlagenen kollektiven Art der Wahrnehmung. Was sagen Sie denen?

Grundsätzlich hat die VG Bild-Kunst für professionelle Fotografinnen und Fotografen bisher ja nur gesetzliche Vergütungsansprüche wahrgenommen, die die Einzelnen gar nicht wahrnehmen können. Aus der individuellen Rechtewahrnehmung haben wir uns zu Recht völlig herausgehalten. Ich kann verstehen, wenn einzelne unserer Mitglieder nun befürchten, dass sich die VG Bild-Kunst künftig in solche Bereiche einmischen will. Doch handelt es sich bei den Social-Media-Lizenzen um überhaupt kein Geschäftsmodell für einzelne Fotografen. Im Urheberdienstanbietergesetz ist explizit geregelt, dass Plattformen darüber gar nicht mit einzelnen Urhebern verhandeln müssen. Auch wenn es also um Exklusivrechte geht, liegt ganz klar ein Fall für die kollektive Rechteverwertung vor.

Doch haben einzelne Fotograf*innen auch hinsichtlich der Plattformen durchaus berechtigte Interessen…

Sicher. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber individuelle Bestrebungen, etwa Werke von den Plattformen herunternehmen zu lassen (Notice in take down), ja sogar noch erschwert. Die einzige sinnvolle Möglichkeit erscheint uns stattdessen, aus solchen massenhaften Nutzungen durch Plattformen eben Geld zu erlösen. Wenn jemand das partout nicht möchte, gibt es für sie und ihn die Möglichkeit des Opt-out, selbst einzelnen Werke können ausgenommen werden, etwa wenn ein Kunde absolute Exklusivität zugesichert haben möchte. Auch über das Urheberpersönlichkeitsrecht kann vorgegangen werden. So gibt es aus unserer Sicht für Fotografinnen und Fotografen dennoch genügend Möglichkeiten, trotz Kollektivlizenzen ihre individuellen Interessen zu schützen.

Um welche finanzielle Dimension geht es bei dieser Lizensierung eigentlich? Gibt es Daten oder Schätzungen?

Unser Tarif sieht zum Beispiel bei Facebook vor, dass wir ca. 10,5 Prozent von den Deutschland-Jahresumsätzen erhalten. Der Prozentsatz steigt bei noch bildintensiveren Diensten oder sinkt etwas ab bei Plattformen, die weniger Bilder verwenden. Legt man diesen Tarif zugrunde und wendet ihn auf die Summe der veröffentlichten oder geschätzten Jahresumsätze der Plattformen an, dann würden wir auf ein Volumen von ungefähr 120 Millionen Euro Einnahmen pro Jahr kommen. Es geht also um viel Geld, das aber ja auch an sehr viele Urheberrinnen, Urheber und Bildagenturen verteilt werden muss.

Konkrete Verteilungsregeln wären auch neu zu schaffen?

Die Frage der Verteilung ist für unsere Mitglieder natürlich besonders interessant. Doch haben wir die noch gar nicht bis zum Ende ausgearbeitet und in einem Verteilungsplan niedergelegt. Wir sind gerade dabei, mit unseren Gremien darüber zu beraten. Einen ersten Diskussionsvorschlag wird es wohl zur Berufsgruppenversammlung im April 2023 geben.

Welcher Ablauf ist weiter geplant, was konkret erwarten Sie bei den Verhandlungen?

Eine Gruppe kleinerer Plattformbetreiber zweifelt noch an, ob sie überhaupt unter den Wirkungsbereich des Gesetzes fallen. Auch bei den großen haben wir uns bereits etwas vorgetastet. Sobald wir unseren Tarif veröffentlicht haben, sind die Plattformen verpflichtet, mit uns Gespräche aufzunehmen. Wir wollen parallel verhandeln und hoffen, innerhalb eines Jahres vielleicht erste Verträge abschließen zu können. Falls es bei anderen keine Bereitschaft gibt und sie das bis zum EuGH juristisch ausfechten wollen, dann kann sich die Lizenzierung durchaus auch Jahre hinziehen. Zukunft ist schwer zu prognostizieren. Und die Lage ist für alle Beteiligten neu. Wir werden jetzt auf die Diensteanbieter zugehen.

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