Beschlagnahmeverbot strenger fassen

IG Medien begrüßt geplante Verbesserung des Zeugnisverweigerungsrechts

Im Januar legte das Bundesjustizministerium einen eigenen Entwurf zur Novellierung des Zeugnisverweigerungsrechts für Journalistinnen und Journalisten vor. Die IG Medien begrüßte diese von der Bundesregierung geplante Novellierung. In einem Schreiben an Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin betonte IG-Medien-Vorsitzender Detlef Hensche, die Realisierung des vorliegenden Referentenentwurfs „würde gegenüber dem geltenden Recht eine wesentliche Verbesserung bringen: Er verdient daher Unterstützung.“ Der Entwurf schaffe Rechtssicherheit, schließe eine empfindliche Lücke und schaffe damit die notwendigen Voraussetzungen zur ungehinderten Ausübung der Pressefreiheit.

Kritik äußert die IG Medien allerdings an der geplanten Zulässigkeit der Beschlagnahme von recherchiertem Material im Falle der so genannten Strafverstrickung des Journalisten selbst, also wenn er dem Vorwurf ausgesetzt ist, sich selbst strafbar gemacht zu haben. Damit könne das Beschlagnahmeverbot all zu leicht unterlaufen werden. In der Vergangenheit hätten Begleitumstände und Zielsetzung von Beschlagnahmeaktionen die Sorge der IG Medien bestätigt, dass die Strafverfolgungsbehörden all zu schnell mit dem Vorwurf bei der Hand gewesen seien, bei der Informationsbeschaffung seien Straftatbestände verwirklicht worden.

Wenn man einen solchen Ausnahmetatbestand überhaupt zulasse, dann nur unter einer doppelten Einschränkung: Zum einen dürfe die Beschlagnahme nur zulässig sein, wenn ein „dringender“ Tatverdacht wegen einer Straftat des Journalisten vorliege; zum anderen dürfe der Ausnahmetatbestand nicht greifen, wenn Verdachtsmomente ins Spiel gebracht werden, die im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung stehen.

Nach Auffassung der Rechtsabteilung der IG Medien verdient die ins Auge gefasste Abwägung zwischen den Belangen der Presse auf der einen und den Interessen der Strafverfolgung auf der anderen Seite Unterstützung, allerdings handele es sich auch um das verfassungsrechtlich gebotene Minimum an Schutz des Redaktionsgeheimnisses.

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