Ohne Eingangstest in ZAV-Kartei

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Wie das Bundessozialgericht (BSG) am 12. Oktober entschieden hat, haben Schauspielerinnen und Schauspieler einen generellen Anspruch auf die Aufnahme in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit geführte Vermittlungskartei. Die bisherige ZAV-Praxis, Absolvent_innen privater Schauspielschulen nur nach einem erfolgreichen Eingangstest aufzunehmen, bezeichnete das Gericht als rechtswidrig.

Geklagt hatte die Schauspielerin Rebecca Molinari, der 2010 nach einem Vorsprechen vor Gutachter_innen die Aufnahme in die ZAV-Vermittlungskartei verweigert worden war. Die an der privaten Filmschauspiele Berlin ausgebildete damals 33jährige habe laut Urteil der Prüfungskommission „ältlich“ gewirkt, „wenig Ausstrahlung“ und keinen „Charme“ gehabt.

Gegen diese Entscheidung klagte Molinari vor dem Sozialgericht. Denn: Absolvent_innen der staatlichen Schauspielschulen werden in der Regel ohne jegliches Zugangskriterium wie etwa ein Vorsprechen in die Vermittlungskartei aufgenommen, Absolvent_innen privater Schauspielschulen hingegen nicht.

Nachdem die Schauspielerin allerdings in den ersten beiden Instanzen mit ihrer Klage gescheitert war, gab ihr das Kasseler Gericht nun Recht. Bereits das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in zweiter Instanz festgestellt, dass die Ausbildung an der Filmschauspielschule Berlin einer staatlichen mindestens gleichwertig sei. In seiner Entscheidung legte das BSG demnach dar, dass für Absolvent_innen privater Schauspielschulen ein Anspruch auf die Aufnahme in die ZAV-Vermittlungskartei bestehe, „wenn – wie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts der Fall ist – die Ausbildung der Klägerin an der privaten Filmschauspielschule Berlin der Schauspielerausbildung an einer staatlichen Schule inhaltlich gleichwertig ist […]“.

Gleichwohl wies das Gericht darauf hin, dass es der ZAV unbenommen sei, eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin Rebecca Molinari vorzunehmen „und das Ergebnis in die Entscheidung über eine Vermittlung einfließen zu lassen“. Was dies für die praktische Arbeitsweise der ZAV Künstlervermittlung bedeuten wird, bleibt vorerst unklar.

Begrüßt wurde das Urteil nicht nur von Molinari und ihrem Anwalt, sondern auch von Lou Binder, Leiter der München Film Akademie und stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Verbands deutschsprachiger privater Schauspielschulen (VdpS), der auch für München konstatiert, dass die Ungleichbehandlung privater Schauspielschüler_innen dort „gang und gäbe“ sei. So würden seinen Schüler_innen systematisch Vorsprechtermine bei der ZAV oder die Aufnahme in die Schauspielkartei verweigert, und das „oft mit haarsträubenden Argumenten“. Darunter auch eine Absolventin, die mit dem Lore-Bronner-Preis der Regierung von Oberbayern ausgezeichnet worden war. Binder sei deshalb froh, „dass dieser ungerechten Praxis nun ein Riegel vorgeschoben wurde“.

Aktenzeichen B 11 AL 24/16 R

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