Elektronische Pressespiegel I …

… ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig

Elektronische Pressespiegel dürfen ohne Zustimmung des urheberrechtlich Nutzungsberechtigten nicht verbreitet werden. Das hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 6. 4. 2000 entschieden (AZ: 3 U 211/99).

Zugrunde lag ein Streit zwischen einem Verlag und der Verwertungsgesellschaft Wort, die mit einer Firma eine Vergütungsvereinbarung über einen elektronischen Pressesspiegel geschlossen hatte, darüber, ob die Erstellung und Verwendung eines elektronischen Pressespiegels ohne Erlaubnis des Nutzungsberechtigten an den verwendeten Presseberichten zulässig ist.

Das Landgericht hatte das mit Urteil vom 7. 9. 1999 verneint, dem einstweiligen Verfügungsantrag des Verlages stattgegeben und der VG Wort verboten, mit Dritten Verträge über Vergütungen für einen elektronischen Pressespiegel abzuschließen und/oder Vergütungen von Dritten für diese Pressespiegel einzuziehen, soweit Artikel aus der von dem Verlag verlegten Zeitung betroffen seien.

Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts wies die dagegen gerichtete Berufung der VG Wort zurück. Durch die Verwendung von elektronischen Presseartikeln auf der Grundlage der mit der VG Wort geschlossenen Verträge verletze der Nutzer des Pressespiegels Urheberrechte. An diesem Verstoß wirke die VG Wort durch die Vereinbarung und Einbeziehung von Vergütungen als Teilnehmerin mit. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Sprachwerke aus Zeitungen und anderen Informationsblättern bedürfe nach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich der Einwilligung des jeweils urheberrechtlich Nutzungsberechtigten. Die Ausnahmevorschrift des §49 UrhG, die unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung und Verbreitung von Presseartikeln unabhängig von der Erlaubnis gestatte, rechtfertige eine zustimmungsfreie Nutzung nicht. Unter diese Norm fielen keine elektronischen Pressespiegel.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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