Entstellt, aber juristisch sanktioniert

Urheberschutz bei Dokumentarfilmen wird zur stumpfen Waffe

Gegen die Halbierung seines 80-Minuten-Dokumentarfilm-Klassikers „Schlacht um Berlin“ bei einer Fernsehausstrahlung im damaligen SFB hatte Regisseur Franz Baake geklagt. Zu Unrecht, meinte das Berliner Landgericht im Juli 2003. Die Kammer erkannte in der 40-Minuten-Kürzung keine „gröbliche Entstellung“ des Werkes, da „der Film aufgrund seiner chronologischen Ordnung teilbar ist und in dieser Teilfassung seinen ursprünglichen Sinngehalt nicht verliert“ (siehe «M» 10 / 2003). Dies bestritt der Regisseur und zog mit ver.di-Rechtsschutz in die Berufungsinstanz.

Nun hat Baake zwar durch das höchste Berliner Zivilgericht bestätigt bekommen: Die Ausstrahlung der halbierten Fassung des Films, der auch unter „Berlin Stunde Null“ firmierte und das Jahr 1945 dokumentierte, war eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Das nützt ihm aber wenig, denn die Klage gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg als Rechtsnachfolger des SFB wurde trotzdem abgewiesen.

Die Richter des fünften Senates des Berliner Kammergerichts begründeten diese Entscheidung mit einer speziellen Regelung des § 93 Urheberrechtsgesetz, wonach Film-Urheber hinsichtlich der Herstellung und Verwertung ihrer Werke nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen verbieten können.

Damit gewinnt eine Frage entscheidende Bedeutung, die für andere Filmschaffende ebenfalls von grundsätzlichem Interesse sein dürfte: Nach welchen Kriterien lassen sich gröbliche und „einfache“ Entstellung eines Streifens voneinander unterscheiden, wie weit dürfen Fernsehsender und andere Filmverwerter bei der einseitigen nachträglichen Veränderung von Filmen gehen, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen?

Das Kammergericht geht zwar zunächst vom Erfordernis einer umfassenden Abwägung und Wertung der Interessen der Beteiligten unter Beachtung der Umstände des konkreten Einzelfalles aus. Nach der Intention des Gesetzgebers sei die Regelung des § 93 UrhRG jedoch so zu verstehen, dass den Interessen des Filmherstellers an der möglichst umfassenden Verwertung grundsätzlich Vorrang gebühre. Das Interesse des Filmschöpfers an der Wahrung der Authentizität seines Werkes überwiege dagegen ausnahmsweise nur dann, wenn die Kürzung eine völlige Verkehrung des ursprünglichen Sinngehaltes des Filmwerkes oder eine völlige Verunstaltung von urheberrechtlich wesentlichen Teilen des Films bewirke. Letzteres will das Kammergericht in dem Vorgehen des SFB aber nicht erkennen können. Die Kürzung des Filmes sei sachangemessen motiviert gewesen, weil die Kapitulation am 8. Mai 1945 als inhaltliche Zäsur eine „Sollbruchstelle“ markiere und einen Schnitt ermögliche.

Erfolg ignoriert

Die gerichtliche Argumentation verliert dabei jedoch aus dem Auge, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 93 eine ganz bestimmte Zielsetzung verfolgte. Zur Förderung der Filmwirtschaft sollten die Chancen der Produzenten auf Amortisierung ihrer Investitionen verbessert werden. Nur dieser konkrete Zweck legitimiert eine erhebliche Einschränkung verfassungsrechtlich abgesicherter urheberrechtlicher Befugnisse. Im vorliegenden Fall war der SFB aber nicht der Produzent der Filmdokumentation, der Sender trug zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Risiko der Filmherstellung. Zudem handelte es sich hier um einen abendfüllenden Dokumentarfilm, der seit 1969 mit großem Erfolg in Kinos und im Fernsehen lief, in mehrere Sprachen synchronisiert wurde sowie Preise und Auszeichnungen bis hin zu einer Oscar- Nominierung erhielt. Das Gericht hätte zumindest erörtern müssen, welche nachvollziehbaren Verwertungsinteressen eine so massive Kürzung des Filmes für die Fernsehausstrahlung im Juli 2002 erforderlich machen sollten.

Baake und sein Mitautor Jost von Morr unterschieden sich durch ihre besondere Herangehensweise und Konzeption von unzähligen anderen filmischen Dokumentationen über den 2. Weltkrieg und dessen Ende. Ihr Film orientierte sich gerade nicht vordergründig an einzelnen historischen Daten und Ereignissen, sondern stellte vielmehr den natürlichen Lebensrhythmus der Bevölkerung einer Großstadt in der permanenten Ausnahmesituation zwischen Silvester 1944 und Weihnachten 1945 in den Mittelpunkt. Wenn das Kammergericht nun eine nachträgliche Korrektur dieser bewußt gewählten künstlerischen Gestaltung und Dramaturgie faktisch ermöglicht, verkennt es grundlegend Bedeutung und Tragweite der grundrechtlich geschützten künstlerischen Betätigungsfreiheit und verläßt den Bereich richterlicher Beurteilungsmöglichkeiten.

Das OLG Frankfurt / Main hatte in einem Urteil aus dem Jahre 1989 angenommen, dass bereits die Kürzung eines Filmes um ca. ein Drittel der Laufzeit per se eine gröbliche Entstellung darstelle, da dem Urheber der Entzug seiner Kontrolle über das Gesamtwerk und dessen künstlerische Gesamtaussage drohe. In seiner aktuellen Entscheidungsbegründung distanzierte sich das Berliner Kammergericht ausdrücklich von dieser Rechtsauffassung, ließ aber dennoch eine Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits nicht zu. In der juristischen Fachliteratur wird die Regelung des § 93 UrhRG seit geraumer Zeit kritisch diskutiert. Sollte sich die Linie des Kammergerichtes in der Rechtsprechung durchsetzen, dürfte der Schutz von Filmurhebern vor nachträglicher Entstellung ihrer Werke praktisch nahezu unwirksam werden.

 

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