Für die Freiheit der Fiktion

„Esra“-Verbot – gefährliche Bauchlandung auf dem Kunstparkett

„Esra“, Seite vierundvierzig: „Ich konnte, wann immer wir kurz irgendwo allein waren, zu ihr sagen, ich hätte Lust, und schon fuhr sie mit der Hand in meine Hose. Manchmal schlug sie mir vor, ich könnte die Hose ausziehen, dann berührte sie mich gleichzeitig hinten oder streichelte mich zwischen den Beinen.“ Stop! Der Roman „Esra“ ist seit einem matt sonnigen Oktobertag des Jahres 2007 höchstrichterlich verboten. Kein Druckfehler, wir stöbern nicht in verklemmten Epochen, es geht um Literatur, um Freiheit des Worts im 21. Jahrhundert.

Der Roman und sein Henker. Pardon, sein Urteil. Dachte bloß, weil Dürrenmatt in „Der Richter und sein Henker“ hervorragend zeigt, wie richtig gedachte Ermittlungen zunächst trotzdem zu falschen Urteilen statt zur Klärung des Falles führen.
Ist nun auch das Zitieren aus dem Verbotenen untersagt? Sollte gar die Erinnerung an die Lektüre aus dem Gedächtnis gelöscht werden? Ich habe Maxim Billers Roman „Esra“ nämlich gelesen. Zugegeben, der Grund war ein offizielles Verlangen – mitnichten mein Verlangen, in geschützte Intimsphären zu dringen.
Was die Mehrheit der acht Verfassungsrichter mit ihrem Urteil schließlich unterbinden will: Dass sich jemand via Romanlektüre voyeuristisch in ein privates Schlafzimmer lesen dürfe. Als ob Literatur dieses äußerst fragwürdige Schlüssellocherlebnis tatsächlich biete. Tatsächlich? Handelt es sich im vorliegenden Fall um ein literarisches Werk oder um eine Dokumentation – das ist hier nämlich die Frage.

Was ein Kunstwerk ausmacht

Ende 2005 ist der Verband deutscher Schriftsteller (VS) gebeten worden, in der juristischen Auseinandersetzung um ein Verbot des Romans Stellung zu nehmen. Eine ehemalige Freundin des Autors und deren Mutter hatten sich zuvor in „Esra“ wiedererkannt, sahen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und ließen den Verkauf des Buches verbieten. Der Fall gelangte nach einigen Instanzen schließlich vor das Bundesverfassungsgericht. Wunschgemäß stellte der VS den Richtern eine umfangreiche und umfassende Expertise zur Verfügung, federführend von unserem Justitiar Wolfgang Schimmel erarbeitet.
Es geht nicht um die Beurteilung der literarischen Qualität des Werkes, sondern um die Frage, was ein Kunstwerk ausmacht. Und wo unter Umständen das Persönlichkeitsrecht möglicher Betroffener der Kunstfreiheit Schranken setzt. Beide Freiheiten, die der Persönlichkeit und die der Kunst, sind fraglos höchst schützenswert.

Wiedererkennung gegeben

Die Argumentation des VS war und bleibt, dass mit dem Verbot des Romans im vorliegenden Fall und darüber hinaus grundsätzlich Restriktionen für literarisches Schaffen entwickelt werden, die mit der künstlerischen Freiheit von Autorinnen und Autoren nicht kompatibel sind. In zahlreichen fiktionalen Werken könnten Personen sich anhand einzelner Schilderungen „gemeint“ fühlen. Aus der Praxis des VS im Rechtsschutz für Autoren wird ersichtlich, dass die Neigung vermeintlich Betroffener, sich in fiktiven Werken wiederzuerkennen, frappierend groß ist. Doch sogar in Zweifelsfällen, wozu „Esra“ sicher zählt, ist nach Ansicht des Schriftstellerverbands die Kunstfreiheit höher zu bewerten.
Dem steht die Argumentation der Klägerseite entgegen, dass die Verfremdung im Roman „Esra“ ungenügend und ein Wiedererkennen somit gegeben sei. Da zudem die Intimsphäre betroffen sei, gehöre das Buch verboten. Dieser Sichtweise folgte die Mehrheitsmeinung der Richter.
Darin aber liegt die Krux. Denn galt es überhaupt, zwischen Grundrechten abzuwägen?
Stellen wir uns vor, dass zwei Betroffene einer auseinandergebrochenen Beziehung ihre Sicht gänzlich unliterarisch schildern. Wohl jeder kennt die „Szenen“, in denen beide Darstellungen schreiend voneinander abweichen. Wer wollte urteilen, was „tatsächlich“ an intimen Verletzungen vorgefallen war? Erst recht gilt das für ein fiktionales Kunstwerk. Kein Leser, kein Richter, überhaupt kein Außenstehender vermag zu beurteilen, was im Roman erdichtet, überhöht, erniedrigt oder verzerrt wurde. Welchen Anteil am Romanstoff „tatsächliche“ Erinnerungen haben, wo es zwischen Buchdeckeln um fiktives Spiel, provokante Spiegelung imaginärer Rückbesinnung geht, das ermessen zu wollen ist so vermessen, wie wenn sich jemand anschickte, eine Seele mit dem Zollstock zu vermessen. Der letzte Satz des Romans: „Die Höhle war leer, aber sie war voller Licht.“
Hätten die Klagenden den Roman doch Roman sein lassen und das Urteil den Lesern überlassen sollen. Längst herrschte Ruhe im Karton.

Provozierende Schlitterpartie

Vita brevis, ars longa. Wobei individuelles Leben tatsächlich relativ kurz ist. Und oft kurzsichtig. Die Kunst jedoch währt auch nur lange, wenn sie den Momentaufschrei der medialen Welt überdauert. Anzunehmen, dass der Autor („ein begnadet gehässiger Erzähler“, so Alex Rühe in der Süddeutschen Zeitung) eine Schlitterpartie hat provozieren wollen. Auf diesem provokanten Glatteis des Kunstwerks hat das Urteil über die Freiheit der Kunst eine gefährliche Bauchlandung hingelegt. Denn geurteilt wurde über „tatsächliche“ Verletzungen des Intimen, verboten aber hat man eine Fiktion.

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