Gegensätzliche Urteile zur Rundfunkgebühr für Computer

BRAUNSCHWEIG / KOBLENZ/ ANSBACH. Der „für einen in einer Privatwohnung beruflich genutzten PC ausgestellte Bescheid über eine Rundfunkgebühr zusätzlich zu bereits angemeldeten und bezahlten Privatgeräten“ ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig am 16. Juli (Az.: 4 A 149/07) Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen von einem in der eigenen Wohnung liegenden Arbeitszimmer aus. Auch ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr zahlen, urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz am 29. Juli (Az.: 1 K 496/08.KO). Zwar könne der Kläger mit dem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch rechtfertige dies nicht automatisch die Gebührenerhebung. Wenn der Computer in den Geschäftsräumen oder einer Kanzlei stehe, wird er typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören, hieß es in der Begründung der Koblenzer Richter. Das sieht das Verwaltungsgericht Ansbach ganz anders. In einem gleichgelagerten Fall sind die bayerischen Juristen der Ansicht, dass ein Anwalt für seinen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss Rundfunkgebühren zahlen muss, auch wenn er ihn nicht zum Radiohören nutzt. Dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag zufolge genüge es, das damit Radioempfang möglich sei. (Urteil vom 4. August AN 5 K 08 00348).
Zum 1. Januar 2007 wurde die sogenannte PC-Gebühr eingeführt. Seitdem ist die Grundgebühr von 5, 52 Euro im Monat fällig, wenn man keine anderen Empfangsgeräte als einen PC hat. Zudem verlangt die GEZ von all denjenigen eine zweite Grundgebühr, wenn der PC in der Privatwohnung auch beruflich genutzt wird.

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